BHV1V
Ausfertigungsdatum: 25.11.1997
Vollzitat:
“BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 19.5.2015 I 767; |
| geändert durch Art. 1 V v. 3.5.2016 I 1057 |
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(+++ Textnachweis ab: 6.12.1997 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 3 vgl. § 14 +++)
festgestellt worden ist;
Im Falle der serologischen Untersuchung bei Rindern, die mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, liegt der Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion nur vor, wenn Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion nachgewiesen worden sind. Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion liegt im Falle einer serologischen Untersuchung von Rindern nach Satz 1 Nummer 2 dann nicht vor, wenn bei dieser Untersuchung Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 nachgewiesen worden sind und die Rinder nachweislich rechtmäßig mit Impfstoffen geimpft worden sind, bei deren Herstellung Virusstämme verwendet wurden, die keine Deletion aufweisen, und wenn der Ausbruch einer Infektion im Bestand auf Grund weitergehender Untersuchungen nicht zu befürchten ist.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb und Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa gelten im Hinblick auf die Verpflichtung zur Impfung oder Nachimpfung nicht im Falle von Rindern, die aus einem BHV1-freien Bestand im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a in den Bestand eingestellt worden sind, soweit in diesem Bestand alle Reagenten entfernt worden sind.
untersuchen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Reagenten. Die zuständige Behörde kann im Falle der Untersuchung männlicher Rinder nach Satz 1 zulassen, dass diese im Rahmen der Schlachtung auf eine BHV1-Infektion untersucht werden. Ferner kann die zuständige Behörde für Bestände, in denen alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden, Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn unter Berücksichtigung des seuchenhygienischen Risikos des Bestandes und der Seuchensituation ihres Zuständigkeitsgebietes Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und die Rinder des Bestandes regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers geimpft werden. Bei Rindern in Beständen, in denen alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden, kann der Tierhalter auf die regelmäßige Nachimpfung verzichten, sofern die Rinder mindestens grundimmunisiert und erneut im Abstand von drei bis sechs Monaten geimpft worden sind.
anordnen.
Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Rinder, die über eine Sammelstelle, auf die ausschließlich nicht BHV1-freie Rinder aufgetrieben werden,
untersucht worden ist. Im Falle der Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 gilt das Verbot der Verwendung, soweit ein Rind des Bestandes, für den die Bescheinigung ausgestellt worden ist, mit einem in Satz 1 genannten Ergebnis untersucht worden ist. Der Tierhalter hat die jeweilige Bescheinigung unverzüglich nach Kenntniserlangung des Ergebnisses der Untersuchung nach Satz 1 der zuständigen Behörde zuzuleiten.
worden sein kann, für die Dauer von 30 Tagen der behördlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde kann die Entnahme von Blutproben zur Untersuchung auf eine BHV1-Infektion sowie für diesen Bestand die Impfung anordnen.
untersucht worden sind und
die Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 und 2 durchgeführt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden sind.
untersucht worden sind. Absatz 3 gilt entsprechend.
festgestellt worden sein oder der Bestand nur mit BHV1-freien Rindern aufgebaut worden sein und
Die serologische Untersuchung nach Satz 1 Buchstabe b muss jeweils in einem Untersuchungsgang durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann in Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation den in Satz 1 Buchstabe b vorgesehenen Abstand für die Untersuchung von fünf bis sieben Monaten bis auf maximal zwölf Monate verlängern. Die zuständige Behörde kann ferner, soweit bei der Untersuchung nach Satz 1 Buchstabe b Reagenten festgestellt werden, genehmigen, dass 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten die im Bestand verbliebenen Rinder nach Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb untersucht werden. Im Rahmen der Genehmigung nach Satz 4 kann die zuständige Behörde die Untersuchung auf eine von ihr festzulegende Kontaktgruppe begrenzen. Soweit die Untersuchung der Rinder nach Satz 4 mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion durchgeführt worden ist, gelten die Anforderungen des Abschnitts I als erfüllt.
festgestellt worden sein oder der Bestand nur mit BHV1-freien Rindern aufgebaut worden sein. Die zuständige Behörde kann, soweit bei der Untersuchung nach Satz 1 Reagenten festgestellt werden, genehmigen, dass 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten die im Bestand verbliebenen Rinder nach Satz 1 Buchstabe a oder b untersucht werden. Im Rahmen der Genehmigung nach Satz 2 kann die zuständige Behörde die Untersuchung auf eine von ihr festzulegende Kontaktgruppe begrenzen. Soweit die Untersuchung der Rinder nach Satz 2 mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion durchgeführt worden ist, gelten die Anforderungen der Nummer 1a als erfüllt. Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und c gilt entsprechend.
festgestellt worden sein oder der Bestand nur mit BHV1-freien Rindern aufgebaut worden sein. In die Untersuchung nach Satz 1 sind so viele Rinder einzubeziehen, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 5 vom Hundert eine BHV1-Infektion festgestellt werden kann. Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und c gilt entsprechend. In den Fällen der Nummer 1a finden die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung.
In Bestände, die frei von einer BHV1-Infektion sind, dürfen nur Bullen, die frei von einer BHV1-Infektion sind, eingestellt werden.
untersucht worden sind.
Die BHV1-Freiheit eines Bestandes wird aufrechterhalten, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:
im Abstand von maximal zwölf Monaten durchgeführt worden sein. Satz 1 gilt für Rinder in Beständen nach
Für den Fall, dass der maximale Untersuchungsabstand nach Satz 1 oder 2 um bis zu drei Monate überschritten wird, ruht der Status für die Dauer von höchstens drei Monaten, bis durch eine einmalige blutserologische Untersuchung2
des Bestandes keine Reagenten festgestellt worden sind.
Soweit die Untersuchung der Rinder nach Satz 1 mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion durchgeführt worden ist, gelten die Anforderungen des Abschnitts II als erfüllt. Im Falle einer nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Besamungsstation ruht der Status, bis durch eine frühestens 21 Tage nach Entfernung der Reagenten durchgeführte blutserologische Untersuchung aller Rinder keine Reagenten festgestellt worden sind.
Die Entnahme der Blutproben für die Kontrolluntersuchungen nach Satz 1 Buchstabe a kann auch in einer Schlachtstätte erfolgen.
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der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion.
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Stempel der |
(Unterschrift) |
| Der Bestand (Die Bestände)1 | |
| des (der) ……………….. mit der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der | |
| Viehverkehrsverordnung ……………….. | |
| in ……………….. | Kreis ……………….. |
| Land ……………….. | |
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Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes ………………. 1
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| erfolgte am ……………….. | |
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| Für einen Bestand, der nicht in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, verliert diese Bescheinigung ihre Gültigkeit drei Monate3 /sechs Monate3 /neun Monate3 /zwölf Monate3 nach der letzten serologischen Untersuchung, spätestens jedoch für den Bestand ………………..1 | |
| am ……………….. | |
| Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des Bestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind. | |
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Stempel der |
……………….. |