BHO
Ausfertigungsdatum: 19.08.1969
Vollzitat:
“Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 30.9.2025 I Nr. 231 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis Geltung ab: 14.7.1980 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 37 vgl. § 4 HG 2014, § 4 HG 2015, § 4 HG 2016, § 4 HG
2017, § 4 HG 2018 u. § 4 HG 2019 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vgl. Art. 3 HNtragsG 2020 +++)
(+++ Zur Nichtanwendung d. §§ 65 bis 69 vgl. § 61 SAG +++)
(+++ Zur Anwendung d. §§ 89, 90, 92 bis 100 vgl. § 55 EinSiG +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 113 vgl. § 5 KInvFErrG +++)
(+++ Zur Nichtanwendung d. § 109 Abs. 2 u. 3 vgl. §§ 37 u. 8 FFG 2017 +++)
(+++ Zur Anwendung u. Nichtanwendung d. § 59 vgl. § 36 FFG 2017 +++)
Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
| im einfachen Dienst in der Besoldungsgruppe A 6 |
50 Prozent; |
| in der Besoldungsgruppe A 8 | 50 Prozent, |
| in der Besoldungsgruppe A 9 | 50 Prozent; |
die Obergrenzen nach den Buchstaben a und b gelten nur für Planstellen, die Funktionen zugeordnet sind, in denen Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei bis zum Eintritt in den Ruhestand verwendet werden können;
| in der Besoldungsgruppe A 8 | 50 Prozent, |
| in der Besoldungsgruppe A 9 | 50 Prozent; |
| in der Besoldungsgruppe A 8, soweit überwiegend im Bereich der Erstellung und Betreuung von Verfahren der Informations- und Kommunikationstechnik verwendet |
50 Prozent, |
| im Übrigen in der Besoldungsgruppe A 8 |
40 Prozent, |
| in der Besoldungsgruppe A 9 | 40 Prozent; |
| in der Besoldungsgruppe A 12 | 40 Prozent, |
| in der Besoldungsgruppe A 13 | 30 Prozent; |
| in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzel- bewertung zusammen |
50 Prozent, |
| in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen |
15 Prozent. |
Die Prozentsätze nach Satz 1 beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmer ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. Soweit der Anteil an Beförderungsämtern nach der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage über den in Satz 1 genannten Obergrenzen liegt, gilt dieser Anteil unverändert fort.
Außerhalb der obersten Bundesbehörden dürfen für die in Satz 1 Nummer 7 genannten Dienstgrade bis zu 21 Prozent der Gesamtzahl der im Geschäftsbereich der obersten Bundesbehörden ausgebrachten Planstellen in der Besoldungsgruppe B 3 ausgebracht werden.
sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann auf seine Befugnisse verzichten.
Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann ausnahmsweise mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen abgesehen werden.
An die Stelle des 50. Lebensjahres tritt
Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse übertragen.
Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse übertragen.
Es teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.
Leiten diese Stellen die Mittel an Dritte weiter, so kann der Bundesrechnungshof auch bei diesen prüfen.
soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.