BGleiG
Ausfertigungsdatum: 24.04.2015
Vollzitat:
“Bundesgleichstellungsgesetz vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 643), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist”
| Ersetzt G 205-2 v. 30.11.2001 I 3234 (BGleiG) | |
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.2.2025 I Nr. 72 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.5.2015 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 5, 37 +++)
Das G wurde als Artikel 2 des G v. 24.4.2015 I 642 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 dieses G am 1.5.2015 in Kraft getreten.
Überschrift: Bezeichnung idF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 7.8.2021 I 3311 mWv 12.8.2021
| § 1 | Ziele des Gesetzes |
| § 2 | Geltungsbereich |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Allgemeine Pflichten |
| § 5 | Ausnahmen von der Anwendung |
| § 6 | Arbeitsplatzausschreibung |
| § 7 | Bewerbungsgespräche |
| § 8 | Auswahlentscheidungen bei Einstellung, beruflichem Aufstieg und der Vergabe von Ausbildungsplätzen |
| § 9 | Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern |
| § 10 | Fortbildung, Dienstreisen |
| § 11 | Zweck |
| § 12 | Erstellung |
| § 13 | Inhalt |
| § 14 | Veröffentlichung und Kenntnisgabe |
| § 15 | Arbeitszeiten, sonstige Rahmenbedingungen und Erstattung von Betreuungskosten in besonderen Fällen |
| § 16 | Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit, mobiles Arbeiten und Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben |
| § 17 | Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung, beruflicher Wiedereinstieg |
| § 18 | Verbot von Benachteiligungen |
| § 19 | Wahl, Verordnungsermächtigung |
| § 20 | Bestellung |
| § 21 | Anfechtung der Wahl |
| § 22 | Vorzeitiges Ausscheiden |
| § 23 | Zusammenlegung, Aufspaltung und Eingliederung |
| § 24 | Rechtsstellung |
| § 25 | Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten |
| § 26 | Aufgaben der Stellvertreterin und der Vertrauensfrau |
| § 27 | Beteiligung und Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten |
| § 28 | Schutzrechte |
| § 29 | Ausstattung |
| § 30 | Zusammenarbeit und Information |
| § 31 | Verschwiegenheitspflicht |
| § 32 | Form der Mitwirkung und Stufenbeteiligung |
| § 33 | Einspruchsrecht und Einspruchsverfahren |
| § 34 | Gerichtliches Verfahren |
| § 35 | Fragerecht |
| § 36 | Interministerieller Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten |
| § 37 | Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst |
| § 38 | Statistik, Verordnungsermächtigung |
| § 39 | Bericht |
| § 40 | Übergangsbestimmung |
maßgebend sind § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 6 sowie § 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes;
Die bevorzugte Berücksichtigung ist ausgeschlossen, wenn rechtlich schutzwürdige Interessen überwiegen, die in der Person eines Mitbewerbers liegen.
Satz 1 schließt auch Führungspositionen ungeachtet der Hierarchieebene ein.
Im Gleichstellungsplan sind konkrete Zielvorgaben insbesondere zum Frauen- und Männeranteil für jede einzelne Führungsebene festzulegen. Sofern Zielvorgaben zur Besetzung von Arbeitsplätzen zu entwickeln sind, über deren Besetzung die Dienststelle nicht entscheidet, sind die Vorgaben in Absprache mit der für die Arbeitsplatzbesetzung zuständigen Stelle zu entwickeln.
Dies schließt nicht aus, dass Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 anders behandelt werden als Zeiten nach Satz 1 Nummer 4 und 5.
Satz 2 Nummer 1 bis 4 gilt in den Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, die von der Ausnahmeregelung nach § 19 Absatz 2 Gebrauch machen, sowie in Verwaltungen, zu denen Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten gehören, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, hinsichtlich der Gesamtzahl der im Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten tätigen Beschäftigten entsprechend. Der Umfang der Entlastung der einzelnen Stellvertreterinnen nach den Sätzen 2 und 3 darf nicht auf die Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten angerechnet werden.
Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 sind zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. Die Daten nach Satz 1 Nummer 4, 5 und 7 sind für den Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. Die Sätze 1 bis 3 finden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben auf Beschäftigte mit dem Geschlechtseintrag „divers“ oder „keine Angabe“ entsprechende Anwendung, soweit Informationen dazu vorliegen. Die Daten der nachgeordneten Bundesbehörden sowie des mittelbaren Bundesdienstes sind bis zum 30. September der obersten Bundesbehörde oder der obersten Aufsichtsbehörde zu melden. Die obersten Bundesbehörden melden dem Statistischen Bundesamt bis zum 31. Dezember ihre eigenen Daten, die zusammengefassten Daten des jeweiligen Geschäftsbereichs sowie die zusammengefassten Daten der ihrer Rechtsaufsicht unterstehenden mittelbaren Bundesverwaltung. Bei der Zusammenfassung sind die Gruppen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, bei Körperschaften der Sozialversicherung die Zweige der Sozialversicherung voneinander zu trennen.
Soweit hierüber Informationen vorliegen, wird unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben auch die jeweilige Zahl der Beschäftigten mit dem Geschlechtseintrag „divers“ oder „keine Angabe“ erfasst. Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen, die Daten nach Satz 1 Nummer 5 für den Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres. Die Meldung an das Statistische Bundesamt hat bis zum 30. September zu erfolgen.
Zudem weist er vorbildhafte Gleichstellungsmaßnahmen einzelner Dienststellen aus.