BG-V
Ausfertigungsdatum: 19.10.2022
Vollzitat:
“Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1812)”
| V aufgeh. durch § 10 Abs. 2 Satz 1 dieser V mWv 27.10.2024; § 9 Abs. 3 dieser V tritt gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 idF d. Art. 2 V v. 13.7.2023 I Nr. 186 mWv 27.4.2025 außer Kraft |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 26.10.2022 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Notifizierung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
Die nach Satz 1 verwendeten Anlagenteile müssen über entsprechende bauordnungsrechtliche Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise gemäß § 63 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verfügen. Die Nachweise hat der Betreiber im Rahmen der Prüfung vor Inbetriebnahme vorzulegen.
Im Sachverständigengutachten sind die zu treffenden Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Lageranlage die Gewässerschutzanforderungen erfüllt, zu beschreiben und die Eignung der Lageranlage und ihrer Teile für die Lagerung des vorgesehenen Brennstoffes nach Durchführung der Maßnahmen zu bescheinigen. Das Sachverständigengutachten ist der zuständigen Behörde durch den Betreiber vorzulegen. Die Pflicht des Betreibers zur Prüfung vor Inbetriebnahme nach wesentlicher Änderung gemäß § 46 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und der Sachverständigen gemäß § 47 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bleibt davon unberührt.