BFöV
Ausfertigungsdatum: 23.10.2006
Vollzitat:
“Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 18.12.2024 I Nr. 423 |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 370 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
| Mittelbare Änderung durch Art. 17 Nr. 1 G v. 18.12.2024 I Nr. 423 ist berücksichtigt | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 27.10.2006 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 38 +++)
Überschrift: Amtl. Buchstabenabkürzung idF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 13.8.2015 I 1426 mWv 27.8.2015
| Teil 1 | |
| Allgemeine Vorschriften und Berufsberatung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes | |
| § 1 | Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung |
| § 1a | Zuständigkeiten |
| § 2 | Berufsberatung |
| § 2a | Erstattung von Aufwendungen für die Berufsberatung |
| § 3 | Förderungsplan |
| Teil 2 | |
| Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes | |
| § 4 | Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit |
| § 5 | Durchführung der dienstzeitbegleitenden Förderung |
| § 6 | Erstattung von Kosten |
| § 7 | Bestandteile der Bewilligungen nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes |
| Teil 3 | |
| Förderung der schulischen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes | |
| § 8 | Grundsatz zur Förderung der schulischen Bildung |
| § 9 | Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen |
| § 10 | Zahl der Unterrichtsstunden |
| § 11 | Zulassung ab einem höheren Studienhalbjahr und Lehrgangswechsel |
| § 12 | Kosten der Lehrgangsteilnahme |
| § 13 | Form und Fristen |
| § 14 | Versetzung und Prüfung |
| Teil 4 | |
| Förderung der beruflichen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes | |
| § 15 | Gegenstand der beruflichen Bildung |
| § 16 | Durchführung der Förderung der beruflichen Bildung |
| § 17 | Antragstellung |
| § 18 | Persönliche Förderungsvoraussetzungen |
| § 19 | Kosten der beruflichen Bildung |
| § 20 | Lehrgangs- und Studiengebühren |
| § 21 | Kosten für Ausbildungsmittel |
| § 22 | (weggefallen) |
| § 23 | Reise- und Trennungsauslagen |
| § 24 | Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung |
| § 25 | Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren |
| § 26 | Zuschuss zu den Umzugsauslagen |
| § 27 | Verbrauch und Verlängerung der Förderungszeiten |
| § 28 | Pflichten der Förderungsberechtigten |
| § 29 | Bestandteile der Bewilligungen nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes |
| Teil 5 | |
| Eingliederung nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes | |
| § 30 | Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes |
| § 31 | Eingliederungshilfen |
| § 32 | Einarbeitungszuschuss |
| § 32a | Lohnkostenzuschuss |
| § 33 | Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen |
| § 34 | Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes |
| § 35 | Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes |
| § 36 | Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen |
| § 36a | Eingliederungsseminar nach § 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes |
| § 37 | Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung |
| Teil 6 | |
| Schlussvorschriften | |
| § 38 | Übergangsregelungen |
Das Beratungsgespräch kann mittels Video-Konferenz durchgeführt werden.
Tritt die auflösende Bedingung ein, kann die weitere Teilnahme an der Maßnahme gestattet werden. Kosten, die nach Eintritt der Bedingung entstehen, werden im Falle des Satzes 1 Nummer 1 und 4 nicht erstattet.
Die Lehrgänge nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 bis 10 sind
Bei diesen Maßnahmen wird der Ausbildungsort vorgegeben.
Für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 gelten die von der zuständigen Stelle festgelegten Zugangsvoraussetzungen. Die erforderliche Vorbildung ist durch Vorlage der Zeugnisse oder entsprechender Urkunden nachzuweisen.
Dauert die Maßnahme insgesamt weniger als 4 Tage, ist von Vollzeitform auszugehen, wenn sie pro Tag mindestens 6,25 Unterrichtsstunden mit jeweils 45 Minuten umfasst.
Satz 1 gilt für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren mit der Maßgabe, dass die Förderung bis zu sechs Monate vor dem Dienstzeitende erfolgen kann. Als Ermessensleistung können die Förderungsberechtigten zur Teilnahme an der Maßnahme vom militärischen Dienst freigestellt werden.
Sonstige Kosten dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erstattet werden. Kosten dürfen nur erstattet werden, wenn sie nach Art und Höhe zur Erreichung des angestrebten schulischen und beruflichen Bildungsziels notwendig sind. Leistungen Dritter, die für denselben Zweck gewährt werden, sind anzurechnen.
| Dauer der Förderung nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in Monaten |
Höchstbetrag in Euro | |
|---|---|---|
| 1 | 1 | 1 200 |
| 2 | 2 | 2 400 |
| 3 | 3 | 3 600 |
| 4 | 12 | 5 000 |
| 5 | 18 | 7 000 |
| 6 | 24 | 9 000 |
| 7 | 30 | 11 000 |
| 8 | 36 | 13 000 |
| 9 | 42 | 15 000 |
| 10 | 48 | 17 000 |
| 11 | 54 | 19 000 |
| 12 | 60 | 21 000 |
Wenn sich die Förderungsdauer nicht nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes richtet, reduziert oder erhöht sich der Höchstbetrag für jeden Monat, für den Anspruch auf Förderung nicht besteht beziehungsweise besteht, um 333,33 Euro, insbesondere
Der Höchstbetrag erhöht sich bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 15 Jahren um 1 000 Euro, von mindestens 20 Jahren um 2 000 Euro und von 25 Jahren um 3 000 Euro. In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle eine Überschreitung des Höchstbetrags zulassen. Wird eine ehemalige Soldatin auf Zeit oder ein ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit berufen, werden bereits erfolgte Kostenerstattungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Höchstbetrag angerechnet, der auf Grund der neuen Verpflichtungsdauer besteht. Nicht ausgeschöpfte Beträge werden nicht ausgezahlt.
werden nur anteilig erstattet. Die Höhe des zu erstattenden Anteils entspricht dem Verhältnis der Nutzungsdauer im Rahmen der Maßnahme der beruflichen Bildung zur durchschnittlichen Gesamtnutzungsdauer nach der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter vom 15. Dezember 2000 (Bundessteuerblatt I S. 1532) in der jeweils geltenden Fassung.
Der Zuschuss wird begrenzt auf den Betrag, der an Trennungsauslagen nach § 23 eingespart wird. Für die Berechnung eingesparter Trennungsauslagen gelten die Bestimmungen für das auswärtige Verbleiben nach der Trennungsgeldverordnung mit der Maßgabe, dass als Übernachtungskosten ab dem 15. Tag ein Betrag von 6,67 Euro je notwendiger Übernachtung berücksichtigt werden kann. Für die Berechnung der Umzugsauslagen können die Kosten berücksichtigt werden, die nach den §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes als Umzugskostenvergütung gewährt werden könnten. Ist zum Zeitpunkt der Bewilligung des Zuschusses zu den Umzugsauslagen bereits bekannt, dass zur Berufsbildungsmaßnahme gehörende Ausbildungsanteile an weiteren Orten durchgeführt werden müssen, kann, sofern die Förderungsberechtigten dies schriftlich oder elektronisch beantragen, die Berechnung des zugrunde liegenden Trennungsgeldes auf den Bewilligungszeitraum beschränkt werden, der sich auf den ersten Ort der bewilligten Maßnahme der beruflichen Bildung bezieht. Für weitere Ausbildungsorte bleibt der Anspruch auf Erstattung der Trennungsauslagen erhalten, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
nicht erwartet werden kann, dass das Ziel der Bildungsmaßnahme erreicht wird. Die Bewilligung der Förderung kann auch bei Neufestsetzung der Verpflichtungszeit oder Änderung des Dienstzeitendes widerrufen werden.
Bereits entstandene Kosten werden im Fall der Nummern 1 und 4 gegen Nachweis erstattet; dies gilt auch für zwingend notwendige Kosten, die vor Antritt einer Maßnahme entstanden sind.
Eine Vergütung der Arbeitsvermittlung darf nicht vereinbart werden für den Fall, dass das Beschäftigungsverhältnis
Satz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Mindestverpflichtungszeit von vier Jahren und einem Lebensalter bei Dienstzeitende von mindestens 50 Jahren.
| 1. | bis zu 1 000 Euro | 400 Euro, höchstens jedoch das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt, |
| 2. | mehr als 1 000 Euro bis zu 2 000 Euro |
700 Euro, |
| 3. | mehr als 2 000 Euro bis zu 3 000 Euro |
1 000 Euro, |
| 4. | mehr als 3 000 Euro | 1 300 Euro. |
Zuschläge und sonstige Lohnersatzleistungen und Sonderzahlungen gelten nicht als Arbeitsentgelt. Die Zahlung des Zuschusses erfolgt monatlich nachträglich an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber gegen Vorlage eines Nachweises über den gezahlten Lohn.
Ein Lohnkostenzuschuss wird nicht neben einem Einarbeitungszuschuss gewährt.