BFDG
Ausfertigungsdatum: 28.04.2011
Vollzitat:
“Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.5.2024 I Nr. 170 |
| Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 50 Nr. 1 G v. 12.12.2019 I 2652 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 3.5.2011 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 28.4.2011 I 687 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Artikel 18 Abs. 1 dieses G am 3.5.2011 in Kraft getreten. § 17 Abs. 3 tritt gem. Artikel 18 Abs. 2 am 1.7.2011 in Kraft.
Angemessen ist ein monatliches Taschengeld, das 8 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung monatlich geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt und dem Taschengeld anderer Personen entspricht, die einen Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz leisten und eine vergleichbare Tätigkeit in derselben Einsatzstelle ausüben. Bei einem freiwilligen Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung ist das Taschengeld zu kürzen.
Die Anerkennung wird für bestimmte Plätze ausgesprochen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.