BewachV
Ausfertigungsdatum: 03.05.2019
Vollzitat:
“Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist”
| Ersetzt V 7104-7 v. 7.12.1995 I 1602 (BewachV 1996) | |
| Stand: | Geändert durch Art. 2 V v. 24.6.2019 I 882 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.6.2019 +++)
| § 1 | Örtliche Zuständigkeit |
| § 2 | Unterrichtung in Strafsachen |
| § 3 | Angaben bei der Antragstellung |
| § 4 | Zweck |
| § 5 | Zuständige Stelle |
| § 6 | Verfahren |
| § 7 | Inhalt der Unterrichtung |
| § 8 | Anerkennung anderer Nachweise |
| § 9 | Zweck und Gegenstand der Sachkundeprüfung |
| § 10 | Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss |
| § 11 | Prüfung, Verfahren |
| § 12 | Anerkennung anderer Nachweise |
| § 13 | Gebrauch der Dienstleistungsfreiheit |
| § 14 | Umfang der Versicherung |
| § 15 | Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens |
| § 16 | Beschäftigte, An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal |
| § 17 | Dienstanweisung |
| § 18 | Ausweis, Kennzeichnung der Wachperson |
| § 19 | Dienstkleidung |
| § 20 | Behandlung der Waffen und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch |
| § 21 | Buchführung und Aufbewahrung |
| § 22 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 23 | Übergangsvorschriften |
| § 24 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Die Übermittlung von Informationen nach Satz 1 soll in einem elektronischen Verfahren erfolgen.
Diese Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen oder in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden.
Die Leistungen des Versicherungsunternehmens für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Die in Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Risiken sind von der Versicherungspflicht ausgenommen, soweit der Gewerbetreibende nur für Auftraggeber tätig wird, die sich mit dieser Einschränkung der Versicherungspflicht nachweislich einverstanden erklärt haben.
über das Bewacherregister anzumelden. Der Gewerbetreibende hat mit der Anmeldung neben den durch das Hochladen der Ausweiskopie nach § 11b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 3 Buchstabe g in Verbindung mit Absatz 5 der Gewerbeordnung gemeldeten Angaben folgende Angaben zur zu meldenden Person zu übermitteln:
Die nach § 1 zuständige Behörde teilt dem Gewerbetreibenden das Ergebnis der Überprüfung der Qualifikation und der Zuverlässigkeit unter Angabe des Datums der letzten Zuverlässigkeitsüberprüfung und der Registeridentifikationsnummer der gemeldeten Person aus dem Bewacherregister sowie die zulässigen Einsatzmöglichkeiten mit. Der Gewerbetreibende hat die gemeldete Person über die Mitteilung nach Satz 3 zu unterrichten.
Der Gewerbetreibende erhält vom Bewacherregister eine elektronische Bestätigung der Anmeldung sowie der zulässigen Einsatzmöglichkeiten, wenn die Angaben den im Bewacherregister hinterlegten Angaben entsprechen.
Der Ausweis muss so beschaffen sein, dass er sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheidet.
| (Familienname und Vorname) | |
| geboren am | in |
| wohnhaft in | |
| ist in der Zeit vom | bis |
| von der Industrie- und Handelskammer | |
| (Ort und Datum) | (Unterschrift) |
| (Familienname und Vorname) | |
| geboren am | in |
| wohnhaft in | |
| hat am | |
| vor der Industrie- und Handelskammer | |
| (Ort und Datum) | (Unterschrift) |