BetrPrämDurchfG
Ausfertigungsdatum: 21.07.2004
Vollzitat:
“Betriebsprämiendurchführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1720), das zuletzt durch Artikel 406 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 26.11.2010 I 1720; |
| zuletzt geändert durch Art. 406 V v. 31.8.2015 I 1474 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.8.2004 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EGV 1782/2003 (CELEX Nr: 32003R1782)
EGV 73/2009 (CELEX Nr: 32009R0073) vgl. § 1 dieses G +++)
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 21.7.2004 I 1763 vom Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 9 dieses G am 1.8.2004 in Kraft getreten.
erhöht,
jeweils um 1,0 vom Hundert zu kürzen.
auf die Regionen aufgeteilt.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung besonderer regionaler Gegebenheiten abweichend von Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 das dort bestimmte Wertverhältnis zu ändern, indem der Wert für das Dauergrünland um bis zu 0,15 erhöht oder vermindert wird. Im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2 kann von der Ermächtigung nach Satz 2 nur Gebrauch gemacht werden, wenn für jedes Land einer Region dieselbe Änderung des Wertes für Dauergrünland vorgenommen wird.
festgesetzt. Jeder zusätzliche betriebsindividuelle Zuckerbetrag ergibt sich, indem der jeweilige betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag mit einem für das jeweilige Jahr einheitlichen und nach Maßgabe des Satzes 3 festgesetzten Faktor multipliziert wird. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden den jeweiligen Faktor nach Satz 2 so festzusetzen, dass die im Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das jeweilige Jahr aufgeführten Höchstbeträge abzüglich einer Kürzung um 1,0 vom Hundert eingehalten werden.
als Dauerkulturen genutzt worden sind. Als Obstplantagen gelten nicht die mit Obst bepflanzten Flächen, die am 17. Mai 2005 mit dieser Nutzung für die Ermittlung des flächenbezogenen Betrages nach Absatz 3 berücksichtigungsfähig waren.
ermittelten Beträge.
in einem zwischen dem Zuckerunternehmen und dem Betriebsinhaber bis spätestens 30. Juni 2006 abgeschlossenen Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 bestimmt ist, mit dem nach Maßgabe des Absatzes 3 festgesetzten Ausgleichsbetrag je Tonne Zucker multipliziert wird. In den Fällen, in denen der Betriebsinhaber einen Vertrag über die Lieferung von Zuckerrüben (Liefervertrag) mit einem Vermarkter abgeschlossen hat, der seinerseits unter den Voraussetzungen des Satzes 1 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 einen Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 mit dem Zuckerunternehmen abgeschlossen hat, wird die jeweils zwischen dem Vermarkter und dem Betriebsinhaber im Liefervertrag nach Maßgabe des Satzes 1 bestimmte Zuckermenge für die Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegt. In den Fällen, in denen der Betriebsinhaber einen Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 mit einem niederländischen Zuckerunternehmen abgeschlossen hat, wird die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde zu legende Zuckermenge ermittelt, indem die in diesem Vertrag festgelegte nach der polarimetrischen Methode ermittelte Zuckermenge mit dem Faktor 0,875 multipliziert wird.
in dem dort vorgesehenen Umfang gekürzt.
in einem Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 mit dem Betriebsinhaber oder dem Vermarkter bestimmt ist, um die Beträge nach § 5a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zu ermitteln. Satz 1 gilt im Falle des § 5a Absatz 2 Satz 2 entsprechend für den Vermarkter hinsichtlich jedes Betriebsinhabers, mit dem der Vermarkter einen Liefervertrag geschlossen hat. Die Behörden teilen diese Angaben, hinsichtlich des Betriebsinhabers in anonymisierter Form, dem Bundesministerium bis zum 1. August 2006 mit, um die Einhaltung der jeweiligen Zuckerquote zu überprüfen und die Festsetzung des Ausgleichsbetrages nach § 5a Absatz 3 zu ermöglichen. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
Aufteilung der angepassten nationalen Obergrenze auf die Regionen
| Region | Anteil in % an der angepassten nationalen Obergrenze |
|---|---|
| Baden-Württemberg | 7,6017 |
| Bayern | 19,6701 |
| Brandenburg und Berlin | 7,2815 |
| Hessen | 4,1374 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 8,1409 |
| Niedersachsen und Bremen | 15,3941 |
| Nordrhein-Westfalen | 9,2730 |
| Rheinland-Pfalz | 3,1693 |
| Saarland | 0,3723 |
| Sachsen | 5,8367 |
| Sachsen-Anhalt | 7,4850 |
| Schleswig-Holstein und Hamburg | 6,5504 |
| Thüringen | 5,0876 |
| Region | Euro |
|---|---|
| Baden-Württemberg | 957 343,43 |
| Bayern | 20 526 818,34 |
| Brandenburg und Berlin | 7 103 006,71 |
| Hessen | 244 515,68 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 4 992 381,30 |
| Niedersachsen und Bremen | 36 902 062,24 |
| Nordrhein-Westfalen | 439 254,16 |
| Rheinland-Pfalz | 625 139,96 |
| Saarland | 2 872 893,59 |
| Sachsen | 1 375 125,04 |
| Sachsen-Anhalt | 3 824 580,80 |
| Schleswig-Holstein und Hamburg | 122 625,75 |
| Thüringen | 945 252,98 |
| Region | Wertverhältnis | |
|---|---|---|
| sonstige förderfähige Flächen | Dauergrünland | |
| Baden-Württemberg | 1 | 0,177 |
| Bayern | 1 | 0,296 |
| Brandenburg und Berlin | 1 | 0,254 |
| Hessen | 1 | 0,145 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 1 | 0,194 |
| Niedersachsen und Bremen | 1 | 0,391 |
| Nordrhein-Westfalen | 1 | 0,392 |
| Rheinland-Pfalz | 1 | 0,175 |
| Saarland | 1 | 0,192 |
| Sachsen | 1 | 0,209 |
| Sachsen-Anhalt | 1 | 0,158 |
| Schleswig-Holstein und Hamburg | 1 | 0,262 |
| Thüringen | 1 | 0,180 |