BerRehaG
Ausfertigungsdatum: 23.06.1994
Vollzitat:
“Berufliches Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 1.7.1997 I 1625; |
| zuletzt geändert durch durch Art. 5 G v. 25.2.2025 I Nr. 63 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.7.1994 +++)
Das G wurde als Artikel 2 des G v. 23.6.1994 I 1311 (SED-UnBerG 2) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 11 Abs 1 dieses G mWv 1.7.1994 in Kraft getreten.
zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte (Verfolgter), hat Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.
Die Verfolgungszeit nach Satz 1 Nr. 2 endet mit dem Verlassen des Beitrittsgebiets, spätestens mit Ablauf des 2. Oktober 1990.
hat Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt. Die Regelung über Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten in § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.
Bei der Einkommensermittlung bleiben Arbeitsförderungsgeld sowie staatliche Sonderleistungen, die anlässlich besonderer Krisen zu einem bestimmten Zweck gezahlt werden, unberücksichtigt. Für Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
berücksichtigt. Für Verfolgungszeiten, in denen ohne die Verfolgung die Fachschul- oder Hochschulausbildung bis zum regelmäßigen Abschluß fortgesetzt worden wäre, werden für jeden Kalendermonat die sich aus der Gesamtleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Fachschule oder Hochschule ergebenden Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfolgte zu Beginn der Verfolgung
soweit sie nicht nach den allgemein anzuwendenden Vorschriften Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit oder Beitragszeiten zur FZR sind.
zugeordnet, wenn zu Beginn der Verfolgung eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Sinne der Nummern 1 bis 5 ausgeübt worden ist.
Soweit die Bescheinigung nicht zur Vorlage bei den für die Ausführung des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden benötigt wird, sind nur die Angaben zu den Nummern 1 und 2 erforderlich.