BerlinFG 1990
Ausfertigungsdatum: 07.03.1950
Vollzitat:
“Berlinförderungsgesetz 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 2.2.1990 I 173, |
| zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 20.8.2021 I 3932 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 29.8.1980 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 31 +++)
| Abschnitt I | ||||
| Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer und bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag, Gewährung einer Investitionszulage | ||||
| Artikel I | ||||
| Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer | ||||
| Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers | § 1 | |||
| Kürzungsanspruch für Innenumsätze | § 1a | |||
| (aufgehoben) | § 2 | |||
| Beschränkung auf den Unternehmensbereich | § 3 | |||
| Ausnahmen, Einschränkungen | § 4 | |||
| Berliner Unternehmer, westdeutscher Unternehmer | § 5 | |||
| Herstellung in Berlin (West) | § 6 | |||
| Berliner Wertschöpfungsquote | § 6a | |||
| Begriffe | § 6b | |||
| Berliner Vorleistungen | § 6c | |||
| Bemessungsgrundlage | § 7 | |||
| (aufgehoben) | § 8 | |||
| Versendungs- und Beförderungsnachweis | § 9 | |||
| Buchmäßiger Nachweis | § 10 | |||
| Verfahren bei der Kürzung | § 11 | |||
| Wegfall der Kürzungsansprüche | § 12 | |||
| (aufgehoben) | § 13 | |||
| Artikel II | ||||
| Vergünstigungen bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag | ||||
| (aufgehoben) | § 13a | |||
| Erhöhte Absetzungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens | § 14 | |||
| Erhöhte Absetzungen für Mehrfamilienhäuser | § 14a | |||
| Erhöhte Absetzungen für Modernisierungsmaßnahmen bei Mehrfamilienhäusern | § 14b | |||
| Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen | § 14c | |||
| Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung | § 14d | |||
| Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen | § 15 | |||
| Verluste bei beschränkter Haftung | § 15a | |||
| Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus | § 15b | |||
| Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen | § 16 | |||
| Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von Baumaßnahmen | § 17 | |||
| Anwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer | § 18 | |||
| Artikel III | ||||
| Investitionszulage | ||||
| Investitionszulage für Investitionen in Berlin (West) | § 19 | |||
| Verfolgung von Straftaten nach § 264 des Strafgesetzbuches | § 20 | |||
| Abschnitt II | ||||
| Steuererleichterungen und Arbeitnehmervergünstigungen | ||||
| Artikel IV | ||||
| Einkommensteuer (Lohnsteuer) und Körperschaftsteuer | ||||
| Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer | § 21 | |||
| Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer bei Zuzug von Arbeitnehmern | § 22 | |||
| Einkünfte aus Berlin (West) | § 23 | |||
| Behandlung von Organgesellschaften und verbundenen Unternehmen | § 24 | |||
| Berechnung der Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer | § 25 | |||
| Ermäßigung der Lohnsteuer | § 26 | |||
| Ermittlung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften | § 27 | |||
| Artikel V | ||||
| Vergünstigung für Arbeitnehmer in Berlin (West) | ||||
| Vergünstigung durch Zulagen | § 28 | |||
| Ergänzende Vorschriften | § 29 | |||
| Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung | § 29a | |||
| Artikel VI | ||||
| Ermächtigungsvorschriften | § 30 | |||
| Abschnitt III | ||||
| Schlußvorschriften | ||||
| Anwendungsbereich | § 31 | |||
| Ermächtigung | § 32 | |||
| Abschnitt IV | ||||
| Berlin-Klausel | § 33 | |||
Der Kürzungssatz darf 10 nicht übersteigen. Er gilt für den gesamten Besteuerungszeitraum und wird nur auf besonderen Antrag gewährt. Dem Antrag ist eine Berechnung der Berliner Wertschöpfungsquote nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.
Der geminderte Kürzungssatz ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.
Der Kürzungssatz darf 10 nicht übersteigen. § 1 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Der geminderte Kürzungssatz ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.
Die Minderungen des Entgelts oder Verrechnungsentgelts sind buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.
Voraussetzung ist, daß die Geschäftsleitung (Nummer 1) oder die Betriebsstätte (Nummer 2) vor dem 3. Oktober 1990 in Berlin (West) begründet worden ist. Satz 2 gilt auch für die Berliner Betriebsstätte des in § 1a bezeichneten Unternehmers.
Dieselben Beträge dürfen nur einmal in einer der Nummern 2 bis 9 angesetzt werden. Die in den Nummern 2 und 4 bis 8 bezeichneten Beträge sind nur insoweit einzubeziehen, als sie den Berliner Gewinn gemindert haben. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für aktivierte Eigenleistungen.
Aus dem wirtschaftlichen Umsatz dürfen ausgeschieden werden
Die Tabaksteuer, die Branntweinabgaben und die Kaffeesteuer bleiben bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Umsatzes außer Ansatz, soweit sie der Berliner Unternehmer entrichtet hat.
Hat der Unternehmer Betriebsstätten in Berlin (West) und an anderen Orten unterhalten, so gilt als Berliner Gewinn der Teil des um die in Satz 2 bezeichneten Beträge bereinigten Gesamtgewinns, der sich aus dem Verhältnis ergibt, in dem die Berliner Arbeitslöhne (Absatz 2) zu der Summe der Arbeitslöhne stehen, die für die bei allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind.
die sich auf abnutzbare bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter beziehen, die zum Anlagevermögen der in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unternehmers gehören und dort genutzt werden.
3.
Bei Schiffen ist die Vorschrift des Satzes 1 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Zeitraums von 3 Jahren ein Zeitraum von 8 Jahren tritt. Für Luftfahrzeuge können erhöhte Absetzungen nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden.
Die erhöhten Absetzungen bemessen sich in diesen Fällen nach den Herstellungskosten, die für den Ausbau, für die Erweiterung oder für die anderen nachträglichen Herstellungsarbeiten aufgewendet worden sind. Von dem Wirtschaftsjahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen werden können, ist der Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.
Die Voraussetzung der Nummer 1 Buchstabe a entfällt bei Aufwendungen für die in Absatz 3 Nr. 9 bezeichneten Anschlüsse, wenn durch eine Bescheinigung des zuständigen Bezirksamtes nachgewiesen wird, daß diese Anschlüsse im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes noch nicht hergestellt werden konnten.
Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn die Wohnung vom Zeitpunkt der Fertigstellung bis zum Ende des vierten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres fremden Wohnzwecken dient. Satz 1 gilt nicht für Wohnungen, die durch den Umbau bisher gewerblich oder landwirtschaftlich genutzter Räume geschaffen worden sind.
§ 7b Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden.
Die erhöhten Absetzungen bemessen sich in diesem Fall nach den Herstellungskosten, die für den Ausbau oder die Erweiterung aufgewendet worden sind. § 7b Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
für das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die Eigentumswohnung erhöhte Absetzungen nicht geltend gemacht haben. Für den Ersterwerber und den Zweiterwerber treten an die Stelle der Herstellungskosten die Anschaffungskosten und an die Stelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr der Anschaffung.
Für ein Objekt, für das erhöhte Absetzungen nach § 14a Abs. 4 oder 5 von dem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen worden sind, können Abzugsbeträge nach Satz 1 nicht abgezogen werden.
für die Wohnung Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder 2 nicht geltend gemacht haben. Für den Ersterwerber und den Zweiterwerber treten an die Stelle der Herstellungskosten die Anschaffungskosten der Wohnung und an die Stelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr der Anschaffung.
Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 wird unter der Bedingung gewährt, daß eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen nicht stattfindet. Die entgeltliche Abtretung von Darlehensforderungen steht einer Rückzahlung gleich.
Bei Schiffen tritt an die Stelle des Zeitraums von 3 Jahren ein Zeitraum von 8 Jahren. Für die Anschaffung oder Herstellung von Luftfahrzeugen dürfen Darlehen nach Absatz 1 nicht verwendet werden. Der Herstellung eines Gebäudes in Berlin (West) steht der Umbau, die Erweiterung, die Modernisierung oder die Instandsetzung eines Gebäudes in Berlin (West) gleich. Die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und die Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft – Deutsche Industriebank haben sicherzustellen, daß die Darlehen nur zu diesen Zwecken verwendet werden. Ist der Bedarf an Darlehen für die bezeichneten Zwecke gedeckt, so können die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und die Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft – Deutsche Industriebank den Abschluß weiterer Darlehensverträge ablehnen.
Absatz 1 letzter Satz gilt entsprechend.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungskosten verwendet werden, die auf Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. Für die Anwendung des Absatzes 1 ist weitere Voraussetzung, daß die Darlehen weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits stehen. Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 und 2 wird unter der Bedingung gewährt, daß eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen nicht stattfindet; vorzeitige Rückzahlungen, die nach Ablauf von 10 Jahren seit der Hingabe des Darlehens auf Grund einer Kündigung oder Teilkündigung des Schuldners stattfinden, sind jedoch unschädlich. Die entgeltliche Abtretung von Darlehensforderungen steht einer Rückzahlung gleich.
wenn die Wirtschaftsgüter und die ausgebauten oder hergestellten Teile mindestens 3 Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung oder nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten zum Anlagevermögen eines Betriebs in Berlin (West) gehören. Hat ein Betrieb Betriebsstätten in Berlin (West) und außerhalb von Berlin (West), gilt die Gesamtheit aller Betriebsstätten in Berlin (West) als ein Betrieb in Berlin (West). Nicht begünstigt sind
Kurzfristig im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb ist eine Vermietung von jeweils bis zu 3 Monaten.
Gebäude sowie ausgebaute und hergestellte Teile von Gebäuden sind begünstigt, wenn sie die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllen. Andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden sind begünstigt, wenn das Gebäude die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. Die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 müssen in einem Betrieb in Berlin (West) mindestens 3 Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung oder nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten vorliegen. Bei Schiffen tritt an die Stelle des Zeitraums von 3 Jahren ein Zeitraum von 8 Jahren.
Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr vorgenommenen begünstigten Investitionen. In die Bemessungsgrundlage können die im Wirtschaftsjahr geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten einbezogen werden. In den Fällen des Satzes 3 dürfen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter oder der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage nur berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23 entfällt. Die Ermäßigung beträgt
Bei Ehegatten im Sinne des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes genügt es für die Ermäßigung, wenn einer der Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt. Die Ermäßigung der Einkommensteuer, die auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a entfällt, ist durch die für den Veranlagungszeitraum gezahlten Zulagen nach § 28 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 abgegolten, soweit sie diese nicht übersteigt. Zulagen zum Arbeitslohn, von dem die Lohnsteuer nach § 40a des Einkommensteuergesetzes mit einem Pauschsteuersatz erhoben worden ist, bleiben außer Betracht.
Für Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 2, soweit sie Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes aus Anteilen an Körperschaften oder Personenvereinigungen enthalten, die unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, ermäßigt sich die tarifliche Körperschaftsteuer wie folgt:
aufzuteilen. Beträgt die Summe der für die Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht zu berücksichtigenden Einkünfte nicht mehr als 3.000 Deutsche Mark, so wird die Ermäßigung vorbehaltlich des Absatzes 3 in vollem Umfang gewährt.
Die Ermäßigung beträgt
§ 28 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ist anzuwenden. Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, genügt es für die Ermäßigung, wenn einer der Ehegatten die Voraussetzungen erfüllt.
bezogen wird, höchstens aber für die Dauer von 78 Wochen. Die Zulage wird auch Arbeitnehmern gewährt, die Konkursausfallgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz beziehen; dabei sind die Zeiten zu berücksichtigen, für die der Arbeitnehmer noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat, die seinen Anspruch auf Konkursausfallgeld begründen. Das gilt nicht, soweit für diese Zeiten bereits Zulagen gewährt worden sind. Die Zulagen gelten weder als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Sie gelten arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts.
Arbeitslohn des Lohnabrechnungszeitraums sind der laufende Arbeitslohn, der für den Lohnabrechnungszeitraum gezahlt wird, und sonstige Bezüge, die in dem Lohnabrechnungszeitraum zufließen; in den Fällen des § 40a des Einkommensteuergesetzes ist der Betrag maßgebend, nach dem auch die pauschale Lohnsteuer bemessen wird. Bezüge, von denen die Lohnsteuer nach den §§ 40 und 40b des Einkommensteuergesetzes mit einem Pauschsteuersatz erhoben wird, und steuerfreie Einnahmen mit Ausnahme der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3b des Einkommensteuergesetzes) bleiben außer Betracht.
der Bemessungsgrundlage zuzüglich eines Zuschlags für jedes Kind des Arbeitnehmers, das nach Absatz 4a auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragen ist. Der Kinderzuschlag wird auch für ein Kind des Arbeitnehmers gewährt, das nach Absatz 4a Nr. 2 nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden darf. Der Kinderzuschlag beträgt bei einem Zulagensatz von
| 8 vom Hundert | 6 vom Hundert | 5 vom Hundert | 4 vom Hundert | 2 vom Hundert | |
| monatlich | 49,50 | 39,60 | 29,70 | 19,80 | 9,90 |
| wöchentlich | 11,25 | 9,00 | 6,75 | 4,50 | 2,25 |
| täglich | 2,25 | 1,80 | 1,35 | 0,90 | 0,45 |
| Deutsche Mark für jedes Kind. | |||||
Bei anderen als monatlichen, wöchentlichen oder täglichen Lohnabrechnungszeiträumen ist der Tagesbetrag mit der Zahl der Arbeitstage des Lohnabrechnungszeitraums zu vervielfältigen.
auszuzahlen. In den den Arbeitnehmern erteilten Lohnabrechnungen sind der Arbeitslohn und die Zulagen getrennt auszuweisen. Der Arbeitgeber hat die Summe der Zulagen dem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten hat, zu entnehmen und bei der nächsten Lohnsteueranmeldung in einer Summe abzusetzen. Übersteigt der zu entnehmende Betrag den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer einbehalten ist, so wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen wäre, aus den Einnahmen an Lohnsteuer ersetzt. Die vom Arbeitgeber entnommenen Beträge (Satz 5), die vom Finanzamt ersetzten Beträge (Satz 6) sowie etwa vom Finanzamt selbst ausgezahlte Zulagen mindern die Lohnsteuereinnahmen.
wenn der Anspruchsberechtigte die Investitionen vor dem 1. April 1989 begonnen hat. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder die nachträglichen Herstellungsarbeiten beendet worden sind. Investitionen sind in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt worden sind oder mit ihrer Herstellung oder mit den nachträglichen Herstellungsarbeiten begonnen worden ist. Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird.