BerHG
Ausfertigungsdatum: 18.06.1980
Vollzitat:
“Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.7.2024 I Nr. 237 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.1.1981 +++)
(+++ Maßgaben für beigetr. fünf Länder vgl. BeratHiG Anhang EV +++)
Überschrift: Legalabkürzung eingef. durch Art. 2 Nr. 1 G v. 15.12.2004 I 3392 mWv 21.12.2004
Das G ist in den beigetretenen fünf Ländern (Art. 1 Abs. 1 EinigVtr) gem. Anl. I Kap. III Sachg. A Abschn. III Nr. 10 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 927 mit Maßgaben in Kraft getreten; in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, gilt es gem. Abschn. IV Nr. 2 Buchst. g EinigVtr ohne Maßgaben
Sie kann durch die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen (Beratungspersonen) auch in Beratungsstellen gewährt werden, die auf Grund einer Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung eingerichtet sind.
In geeigneten Fällen kann die Geschäftsstelle Erklärungen und Versicherungen nach Satz 1 auch zu Protokoll aufnehmen.
Das Gericht hebt den Beschluss über die Bewilligung von Beratungshilfe nach Anhörung der Rechtsuchenden auf, wenn diese auf Grund des Erlangten die Voraussetzungen hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Beratungshilfe nicht mehr erfüllen.
Soweit Rechtsuchende die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) bereits geleistet haben, ist sie auf den Vergütungsanspruch anzurechnen.