BEPSMLIAnwG
Ausfertigungsdatum: 19.06.2024
Vollzitat:
“BEPS-MLI-Anwendungsgesetz vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 205)”
(+++ Textnachweis ab: 22.6.2024 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 19.6.2024 I Nr. 205 vom Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 3 dieses G am 22.6.2024 in Kraft.
Die Anwendung gemäß den Nummern 1 bis 4 erfolgt jeweils mit der Maßgabe, dass das „unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen“ das Abkommen mit der Republik Kroatien ist.
Die Anwendung gemäß den Nummern 1 bis 3 erfolgt jeweils mit der Maßgabe, dass das „unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen“ das Abkommen mit der Tschechischen Republik ist.
Die Anwendung gemäß den Nummern 1 bis 5 erfolgt jeweils mit der Maßgabe, dass das „unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen“ das Abkommen mit der Französischen Republik ist.
Die Anwendung gemäß den Nummern 1 bis 13 erfolgt jeweils mit der Maßgabe, dass das „unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen“ das Abkommen mit der Hellenischen Republik ist.
Die Anwendung gemäß den Nummern 1 bis 11 erfolgt jeweils mit der Maßgabe, dass das „unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen“ das Abkommen mit der Republik Ungarn ist.
Die Anwendung gemäß den Nummern 1 bis 3 erfolgt jeweils mit der Maßgabe, dass das „unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen“ das Abkommen mit Japan ist.
Die Anwendung gemäß den Nummern 1 bis 12 erfolgt jeweils mit der Maßgabe, dass das „unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen“ das Abkommen mit der Republik Malta ist.
Die Anwendung gemäß den Nummern 1 bis 8 erfolgt jeweils mit der Maßgabe, dass das „unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen“ das Abkommen mit der Slowakischen Republik ist.
Die Anwendung gemäß den Nummern 1 bis 15 erfolgt jeweils mit der Maßgabe, dass das „unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen“ das Abkommen mit dem Königreich Spanien ist.