BEMFV
Ausfertigungsdatum: 20.08.2002
Vollzitat:
“Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 27.6.2017 I 1947 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 28.8.2002 +++)
| § 1 | Zweck und Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Grenzwerte |
| § 4 | Standortbescheinigung |
| § 5 | Erteilen einer Standortbescheinigung |
| § 6 | Standortmitbenutzung |
| § 7 | Widerruf und Erlöschen einer Standortbescheinigung |
| § 8 | Ortsfeste Amateurfunkanlagen |
| § 9 | Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen |
| § 10 | Weiterer Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen |
| § 11 | Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme einer Funkanlage |
| § 12 | Änderung der Funkanlage |
| § 13 | Überprüfung |
| § 14 | Anordnungen |
| § 15 | (weggefallen) |
| § 15a | Ordnungswidrigkeiten |
| § 16 | Übergangsbestimmungen |
| § 17 | Inkrafttreten |
Die Grenzwerte nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung von Emissionen anderer ortsfester Funkanlagen mindestens an den Orten einzuhalten, an denen auch die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV – einzuhalten sind. DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der VDE-Verlag GmbH, Berlin und der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Zur Gewährleistung dieser Anforderungen ist die Standortbescheinigung mit Nebenbestimmungen zu versehen. Die Grenzen des Ergänzungsbereichs sind vom Betreiber zu kennzeichnen. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen überprüft in regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Anforderungen. Die Anlage darf nur betrieben werden, wenn sich innerhalb des standortbezogenen Sicherheitsabstands, der im kontrollierbaren Bereich liegt, keine Personen aufhalten, es sei denn aus betriebstechnischen Gründen.