BEHV
Ausfertigungsdatum: 17.12.2020
Vollzitat:
“Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3026), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 209) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 1 V v. 21.6.2023 I Nr. 163 |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 1 V v. 11.9.2025 I Nr. 209 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 24.12.2020 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 11.9.2025 I Nr. 209 +++)
| § 1 | Anwendungsbereich und Zweck |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Zuständige Stelle, beauftragte Stelle, Delegation der Veräußerung |
| § 4 | Voraussetzungen für die Beauftragung der beauftragten Stelle |
| § 5 | Zugangsbedingungen |
| § 6 | Veräußerungstermine |
| § 7 | Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle, Datenweitergabe |
| § 8 | Transaktionsentgelte |
| § 9 | Besondere Zugangsbedingungen zum Festpreisverkauf |
| § 10 | Bestimmung der Nachkaufmenge, Mindestkaufmenge |
| § 11 | Versteigerungsmenge, Versteigerungstermine |
| § 12 | Versteigerungsverfahren |
| § 13 | Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle |
| § 14 | Verkauf der Überschussmenge |
| § 15 | Verkauf der Nachkaufmenge |
| § 16 | Fortführung des nationalen Brennstoffemissionshandels für die Jahre ab dem Jahr 2027 |
| § 17 | Sonderregelung bei Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels |
| § 18 | Emissionshandelsregister |
| § 19 | Kontoarten |
| § 20 | Kontostatus |
| § 21 | Eröffnung von Konten |
| § 22 | Aktualisierung von Kontoangaben |
| § 23 | Sperrung von Konten |
| § 24 | Schließung von Konten |
| § 25 | Bestimmung und Ernennung von kontobevollmächtigten Personen |
| § 26 | Rechte von kontobevollmächtigten Personen |
| § 27 | Sperrung des Zugangs zum Emissionshandelsregister |
| § 28 | Erzeugung von Emissionszertifikaten |
| § 29 | Gültigkeit von dem Kalenderjahr 2026 zugeordneten Emissionszertifikaten |
| § 30 | Übertragung von veräußerten Emissionszertifikaten |
| § 31 | Ausführung von Transaktionen |
| § 32 | Annullierung abgeschlossener Transaktionen |
| § 33 | Löschung von Emissionszertifikaten |
| § 34 | Bereinigung des Registers, Transaktionsbeschränkung |
| § 35 | Verfügungsbeschränkungen |
| § 36 | Eintragung der Brennstoffemissionen |
| § 37 | Abgabe von Emissionszertifikaten |
| § 38 | Aussetzung des Betriebs des Emissionshandelsregisters |
| § 39 | Pflicht zur Meldung von Straftaten |
| § 40 | Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten |
| § 41 | Vertraulichkeit |
| § 42 | Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen |
| § 43 | Veröffentlichung von Informationen |
| § 44 | Festlegung der jährlichen Emissionsmengen |
| § 45 | Bestimmung der jährlichen Erhöhungsmenge |
| § 46 | Bereinigter Zusatzbedarf |
| § 47 | Inkrafttreten |
| Anlage 1 (zu § 19 Absatz 2) |
Kontoarten |
| Anlage 2 (zu § 21 Absatz 1) |
Mit dem Antrag auf Kontoeröffnung zu übermittelnde Angaben |
| Anlage 3 (zu § 21 Absatz 1) |
Für die Eröffnung eines Veräußerungs- oder Handelskontos zu übermittelnde Angaben |
| Anlage 4 (zu § 21 Absatz 1) |
Für die Eröffnung eines Compliance-Kontos zu übermittelnde Angaben |
| Anlage 5 (zu § 25 Absatz 2) |
Von dem Kontoinhaber zu übermittelnde Angaben zu kontobevollmächtigten Personen |
Versteigerungen gemäß Unterabschnitt 3 werden am geregelten Markt der beauftragten Stelle durchgeführt. Sonstige Veräußerungen können außerhalb eines geregelten Marktes durchgeführt werden.
Erwerber im Sinne von Satz 1 ist sowohl derjenige, der für sich selbst Emissionszertifikate erwirbt, als auch der Dritte im Sinne des § 5 Absatz 2.
Weitere Angaben und Nachweise kann die beauftragte Stelle im Rahmen der Zulassung nur verlangen, sofern sie die Erforderlichkeit dieser zusätzlichen Angaben oder Nachweise gegenüber der zuständigen Stelle nachgewiesen und die zuständige Stelle der Erhebung dieser Angaben oder der Vorlage der Nachweise zugestimmt hat.
Sofern das Handelssystem zu einem der vorgesehenen Versteigerungstermine wegen einer technischen Störung nicht zur Verfügung steht, findet der vorgesehene Versteigerungstermin nicht statt. In den Fällen der Sätze 1 und 2 wird die für den annullierten Versteigerungstermin vorgesehene Versteigerungsmenge nicht von der verbleibenden Gesamtversteigerungsmenge für das Jahr 2026 abgezogen. Soweit erforderlich, wird der nach Satz 1 oder 2 entfallene Versteigerungstermin unverzüglich nachgeholt. Für die Ankündigung dieses Nachholtermins gilt eine verkürzte Ankündigungsfrist von mindestens einer Woche.
Die beauftragte Stelle stellt sicher, dass der Zuschlagspreis zeitnah und börsenüblich bekannt gemacht wird.
Enthält ein Antrag auf Kontoeröffnung nicht die vollständigen Angaben, ist der Antragsteller verpflichtet, diese innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu übermitteln. Sofern ein Antragsteller gemäß den Artikeln 15 bis 18 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1; L 119 vom 9.5.2017, S. 22), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3) geändert worden ist, gemäß den Artikeln 13 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66) geändert worden ist, oder gemäß § 26 der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung vom 22. Januar 2018 (BGBl. I S. 169), die durch Artikel 104 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, bereits ein Konto bei der zuständigen Behörde eröffnet hat und die dafür übermittelten Angaben im Zeitpunkt der Antragstellung nach Satz 1 vollständig und richtig sind, ist abweichend von Satz 2 die Übermittlung von Angaben gemäß Anlage 3 und Anlage 4 durch den Antragsteller an die zuständige Behörde nicht erforderlich.
Die Voraussetzungen gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 gelten nicht, wenn der Verantwortliche sie dauerhaft nicht mehr erfüllen kann.
Ausgenommen von den Sätzen 1 und 2 sind Übertragungen gemäß § 30.
Die Informationen nach Satz 1 sind für den Kontoinhaber und die kontobevollmächtigten Personen der an der Übertragung nach Satz 1 beteiligten Konten in dem jeweiligen Konto einsehbar.
| Jahr | Jährliche Emissionsmenge (in Tonnen CO2) |
|---|---|
| 2021 | 301 037 178 |
| 2022 | 291 116 621 |
| 2023 | 280 149 525 |
| 2024 | 275 998 949 |
| 2025 | 260 092 203 |
| 2026 | 254 774 703 |
| 2027 | 236 220 646 |
| 2028 | 217 666 514 |
| 2029 | 199 112 382 |
| 2030 | 180 558 250 |
| Name der Kontoart |
Eröffnung auf Antrag von |
Kontoinhaber | Für Kontoart vorgesehene Vorgänge und Transaktionen |
Angaben zur Eröffnung der Kontoart |
|---|---|---|---|---|
| Abgabekonto | Eröffnung ohne Antrag durch die zuständige Behörde | Zuständige Behörde | Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 31, 32 und 37 | entfällt |
| Compliance-Konto | Verantwortlicher | Verantwortlicher | Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 20 bis 27, 31 bis 37 | Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 4 und 5 |
| Handelskonto | Natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft | Natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften | Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 20 bis 27, 31 bis 35 | Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 3 und 5 |
| Löschungskonto | Eröffnung ohne Antrag durch die zuständige Behörde | Zuständige Behörde | Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 31 bis 34 | entfällt |
| Nationalkonto | Eröffnung ohne Antrag durch die zuständige Behörde | Zuständige Behörde | Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 20, 22, 24 bis 34 mit Ausnahme von § 29 | entfällt |
| Veräußerungskonto | Für den Verkauf zuständige Stelle | Für den Verkauf zuständige Stelle | Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 20 bis 27, 30 bis 32, 34 und 35 | Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 3 und 5 |