BEDV
Ausfertigungsdatum: 27.01.2023
Vollzitat:
“BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung vom 27. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 29), die durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 2 Abs. 3 G v. 4.12.2023 I Nr. 344 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.2.2023 +++)
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Zuständige Behörde |
| § 4 | Antragserfordernis und Ausschlussregelung |
| § 5 | Kompensationsbetrag |
| § 6 | Maßgebliche Emissionsmenge |
| § 7 | Maßgeblicher Preis |
| § 8 | Antragsverfahren |
| § 9 | Kompensationsvorbehalt für eingelagerte Brennstoffmengen |
| § 10 | Anwendbare Regelungen |
| § 11 | Evaluierung |
| § 12 | Inkrafttreten |
Soweit für einen Brennstoff keine Standardwerte festgelegt sind, sind die Berechnungsfaktoren aus dem Emissionsbericht nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu übernehmen.
verlängern, wenn der Einsatz der Brennstoffmengen im Fall von Nummer 1 in dem auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahr und im Fall von Nummer 2 in den zwei auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahren aus energiewirtschaftlichen, technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich war.
Ist für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 die Verwendung von Formularvorlagen durch die zuständige Behörde vorgeschrieben, so sind diese vom Anlagenbetreiber zusammen mit dem Antrag einzureichen.
Anordnungen nach Satz 1 werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.