BeamtVG§43Abs3V
Ausfertigungsdatum: 24.06.1977
Vollzitat:
“Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 21.6.2005 I 1818 |
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sind Angehörige des besonders gefährdeten fliegenden Personals.
sind während der Dienstverrichtung nach Absatz 2 Beamte im Bergrettungsdienst.