BBiG
Ausfertigungsdatum: 23.03.2005
Vollzitat:
“Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2025 I Nr. 117, 129 |
| geändert durch Art. 9 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 | |
| mittelbare Änderung durch Art. 3 G v. 19.7.2024 I Nr. 246 ist berücksichtigt | |
| Berichtigung der Bek. vom 16.4.2025 I Nr. 117 ist berücksichtigt | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.4.2005 +++)
(+++ § 1 Abs. 6: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2025 vgl. § 106 Abs. 4 Satz 1
+++)
(+++ § 4 Abs. 1 und 3 bis 6: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
(+++ § 4 Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 53 Abs. 4 u. § 53e Abs. 4 +++)
(+++ § 4 Abs. 2 Satz 1: Zur Geltung vgl. § 58 Satz 2 +++)
(+++ § 5 Abs. 1 und 2: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
(+++ § 5 Abs. 2 Satz 1 in der bis 5.4.2017 geltenden Fassung: Zur
Weiteranwendung vgl. § 103 Abs. 3 +++)
(+++ § 5 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 53 Abs. 4, § 53e Abs. 4 u. § 58 Satz 2 +++)
(+++ §§ 6 bis 9: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
(+++ § 11 Abs. 1 Satz 2 in der bis 5.4.2017 geltenden Fassung: Zur
Weiteranwendung vgl. § 103 Abs. 3 +++)
(+++ § 13 Satz 2 in der bis 5.4.2017 geltenden Fassung: Zur Weiteranwendung
vgl. § 103 Abs. 3 +++)
(+++ § 14 in der bis 5.4.2017 geltenden Fassung: Zur Weiteranwendung vgl. § 103
Abs. 3 +++)
(+++ § 17 in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 106
Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 17 in der bis 31.7.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 106 Abs.
1 Satz 2 +++)
(+++ §§ 27 bis 49: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
(+++ § 30 Abs. 2: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2025 vgl. § 106 Abs. 4 Satz
1 +++)
(+++ § 30 Abs. 2 in der am 31.7.2024 geltenden Fassung: Zur Weiteranwendung bis
31.12.2024 vgl. § 106 Abs. 4 Satz 2 +++)
(+++ § 34 in der am 31.12.2019 geltenden Fassung: Zur Weiteranwendung vgl. §
106 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 34 Abs. 2 Nr. 7 in der ab 1.1.2020 geltenden Fassung: Zur Geltung vgl. §
106 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 35 Abs. 3 Satz 1 in der am 31.12.2019 geltenden Fassung: Zur
Weiteranwendung vgl. § 106 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 37 Abs. 3 Satz 1: Zur Geltung vgl. § 50c Abs. 3 Satz 3 +++)
(+++ § 40 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 5, Abs. 4, 6 und 6a: Zur Anwendung vgl. §
50c Abs. 1 Satz 6 +++)
(+++ § 43 Abs. 1 Nr. 2 in der bis 5.4.2017 geltenden Fassung: Zur
Weiteranwendung vgl. § 103 Abs. 3 +++)
(+++ § 45 Abs. 2 Satz 2 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 50b Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 45 Abs. 3: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2025 vgl. § 106 Abs. 4 Satz
1 +++)
(+++ § 45 Abs. 3 in der am 31.7.2024 geltenden Fassung: Zur Weiteranwendung bis
31.12.2024 vgl. § 106 Abs. 4 Satz 2 +++)
(+++ § 47 Abs. 3 bis 6: Zur Geltung vgl. § 53c Abs. 4 Satz 4 +++)
(+++ §§ 50b u. 50c: Zur Anwendung vgl. § 50d Abs. 1 +++)
(+++ §§ 50b bis 50e: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
(+++ § 50b: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2025 vgl. § 106 Abs. 4 Satz 1 +++)
(+++ § 50c Abs. 1 bis 3: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2025 vgl. § 106 Abs.
4 Satz 1 +++)
(+++ § 50c Abs. 3 Satz 1: Zur Geltung vgl. § 50d Abs. 1 Nr. 1 +++)
(+++ § 50d: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2025 vgl. § 106 Abs. 4 Satz 1 +++)
(+++ § 53 in der ab 1.1.2020 geltenden Fassung: Zur Weiteranwendung vgl. § 106
Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ § 53 Abs. 1 bis 3: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
(+++ § 53a bis 53e Abs. 1 bis 3: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
(+++ § 53b Abs. 3: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2025 vgl. § 106 Abs. 4 Satz
1 +++)
(+++ § 53b Abs. 3 in der am 31.7.2024 geltenden Fassung: Zur Weiteranwendung
bis 31.12.2024 vgl. § 106 Abs. 4 Satz 2 +++)
(+++ § 53c Abs. 3: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2025 vgl. § 106 Abs. 4 Satz
1 +++)
(+++ § 53c Abs. 3 in der am 31.7.2024 geltenden Fassung: Zur Weiteranwendung
bis 31.12.2024 vgl. § 106 Abs. 4 Satz 2 +++)
(+++ §§ 54 bis 58 Satz 1: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
(+++ § 54 in der ab 1.1.2020 geltenden Fassung: Zur Weiteranwendung vgl. § 106
Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ §§ 59 bis 70: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
(+++ Teil 3 Kap. 1 Abschn. 1 (§§ 71 bis 75b): Zur Geltung vgl. § 75b +++)
(+++ §§ 76 bis 80: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
(+++ § 79 Abs. 2 Nr. 1 in der bis 5.4.2017 geltenden Fassung: Zur
Weiteranwendung vgl. § 103 Abs. 3 +++)
(+++ § 88 in der am 31.12.2019 geltenden Fassung: Zur Weiteranwendung vgl. §
106 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g in der ab 1.1.2020 geltenden Fassung:
Zur Geltung vgl. § 106 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 88 Abs. 1 u. 4: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2025 vgl. § 106 Abs. 4
Satz 1 +++)
(+++ § 88 Abs. 1 u. 4 in der am 31.7.2024 geltenden Fassung: Zur
Weiteranwendung bis 31.12.2024 vgl. § 106 Abs. 4 Satz 2 +++)
(+++ § 101 Abs. 1 Nr. 3 in der bis 5.4.2017 geltenden Fassung: Zur
Weiteranwendung vgl. § 103 Abs. 3 +++)
(+++ § 101 Abs. 1 Nr. 7 bis 11: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 56 Abs. 2 vgl. § 17 RevierjagdMeisterPrV +++)
(+++ Zur Nichtanwendung d. § 56 Abs. 2 vgl. § 19 Abs. 3 Satz 3
GepBetrWMAProBusManFV +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 62 vgl. § 7 BodVerkFKrV +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 28.10.2025 I Nr. 259 +++)
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 23.3.2005 I 931 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Es ist gem. Art. 8 Abs. 1 dieses G am 1.4.2005 in Kraft getreten. § 7 Abs. 2 tritt am 1.8.2009 in Kraft.
| § 1 | Ziele und Begriffe der Berufsbildung |
| § 2 | Lernorte der Berufsbildung |
| § 3 | Anwendungsbereich |
| § 4 | Anerkennung von Ausbildungsberufen |
| § 5 | Ausbildungsordnung |
| § 6 | Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen |
| § 7 | Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer |
| § 7a | Teilzeitberufsausbildung |
| § 8 | Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer |
| § 9 | Regelungsbefugnis |
| § 10 | Vertrag |
| § 11 | Vertragsabfassung |
| § 12 | Nichtige Vereinbarungen |
| § 13 | Verhalten während der Berufsausbildung |
| § 14 | Berufsausbildung |
| § 15 | Freistellung, Anrechnung |
| § 16 | Zeugnis |
| § 17 | Vergütungsanspruch und Mindestvergütung |
| § 18 | Bemessung und Fälligkeit der Vergütung |
| § 19 | Fortzahlung der Vergütung |
| § 20 | Probezeit |
| § 21 | Beendigung |
| § 22 | Kündigung |
| § 23 | Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung |
| § 24 | Weiterarbeit |
| § 25 | Unabdingbarkeit |
| § 26 | Andere Vertragsverhältnisse |
| § 27 | Eignung der Ausbildungsstätte |
| § 28 | Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen |
| § 29 | Persönliche Eignung |
| § 30 | Fachliche Eignung |
| § 31 | Europaklausel |
| § 31a | Sonstige ausländische Vorqualifikationen |
| § 32 | Überwachung der Eignung |
| § 33 | Untersagung des Einstellens und Ausbildens |
| § 34 | Einrichten, Führen |
| § 35 | Eintragen, Ändern, Löschen |
| § 36 | Antrag und Mitteilungspflichten |
| § 37 | Abschlussprüfung |
| § 38 | Prüfungsgegenstand |
| § 39 | Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen |
| § 40 | Zusammensetzung, Berufung |
| § 41 | Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung |
| § 42 | Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung |
| § 42a | Virtuelle Teilnahme von Prüfenden |
| § 43 | Zulassung zur Abschlussprüfung |
| § 44 | Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen |
| § 45 | Zulassung in besonderen Fällen |
| § 46 | Entscheidung über die Zulassung |
| § 47 | Prüfungsordnung |
| § 48 | Zwischenprüfungen |
| § 49 | Zusatzqualifikationen |
| § 50 | Gleichstellung von Prüfungszeugnissen |
| § 50a | Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen |
| § 50b | Antragstellung und Zulassung |
| § 50c | Durchführung des Verfahrens |
| § 50d | Besondere Regelungen für Menschen mit Behinderungen |
| § 50e | Verordnungsermächtigung |
| § 51 | Interessenvertretung |
| § 52 | Verordnungsermächtigung |
| § 53 | Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung |
| § 53a | Fortbildungsstufen |
| § 53b | Geprüfter Berufsspezialist und Geprüfte Berufsspezialistin |
| § 53c | Bachelor Professional |
| § 53d | Master Professional |
| § 53e | Anpassungsfortbildungsordnungen |
| § 54 | Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen |
| § 55 | Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen |
| § 56 | Fortbildungsprüfungen |
| § 57 | Gleichstellung von Prüfungszeugnissen |
| § 58 | Umschulungsordnung |
| § 59 | Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen |
| § 60 | Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf |
| § 61 | Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen |
| § 62 | Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen |
| § 63 | Gleichstellung von Prüfungszeugnissen |
| § 64 | Berufsausbildung |
| § 65 | Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen |
| § 66 | Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen |
| § 67 | Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung |
| § 68 | Personenkreis und Anforderungen |
| § 69 | Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung |
| § 70 | Überwachung, Beratung |
| § 71 | Zuständige Stellen |
| § 72 | Bestimmung durch Rechtsverordnung |
| § 73 | Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes |
| § 74 | Erweiterte Zuständigkeit |
| § 75 | Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts |
| § 75a | Zuständige Stellen bei mehreren betroffenen Berufsbereichen und Bereichen |
| § 75b | Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6 |
| § 76 | Überwachung, Beratung |
| § 77 | Errichtung |
| § 78 | Beschlussfähigkeit, Abstimmung |
| § 79 | Aufgaben |
| § 80 | Geschäftsordnung |
| § 81 | Zuständige Behörden |
| § 82 | Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung |
| § 83 | Aufgaben |
| § 84 | Ziele der Berufsbildungsforschung |
| § 85 | Ziele der Berufsbildungsplanung |
| § 86 | Berufsbildungsbericht |
| § 87 | Zweck und Durchführung der Berufsbildungsstatistik |
| § 88 | Erhebungen |
| § 89 | Bundesinstitut für Berufsbildung |
| § 90 | Aufgaben |
| § 91 | Organe |
| § 92 | Hauptausschuss |
| § 93 | Präsident oder Präsidentin |
| § 94 | Wissenschaftlicher Beirat |
| § 95 | Ausschuss für Fragen behinderter Menschen |
| § 96 | Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung |
| § 97 | Haushalt |
| § 98 | Satzung |
| § 99 | Personal |
| § 100 | Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung |
| § 101 | Bußgeldvorschriften |
| § 102 | Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit |
| § 103 | Fortgeltung bestehender Regelungen |
| § 104 | Übertragung von Zuständigkeiten |
| § 105 | Evaluation |
| § 106 | Übergangsregelung |
Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es eines Antrags der Auszubildenden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sinnvoll und möglich sind.
Sie kann eine gemeinsame zuständige Stelle für mehrere Berufsbereiche und Bereiche festlegen.
Im Fall von Satz 2 Nummer 3 sind zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig.
Die Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1 Nummer 1 wird zum 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals zum 1. Januar 2024, fortgeschrieben. Die Fortschreibung entspricht dem rechnerischen Mittel der nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g erhobenen Ausbildungsvergütungen im Vergleich der beiden dem Jahr der Bekanntgabe vorausgegangenen Kalenderjahre. Dabei ist der sich ergebende Betrag bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1 Nummer 1 bis 4, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. Die nach den Sätzen 2 bis 5 fortgeschriebene Höhe der Mindestvergütung für das erste Jahr einer Berufsausbildung gilt für Berufsausbildungen, die im Jahr der Fortschreibung begonnen werden. Die Aufschläge nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 für das zweite bis vierte Jahr einer Berufsausbildung sind auf der Grundlage dieses Betrages zu berechnen und entsprechend Satz 4 zu runden.
Für die Ausgestaltung digitalen mobilen Ausbildens kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.
und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.
An die Bundesagentur für Arbeit werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Festlegung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt folgende Daten übermittelt:
Übermittelt werden die nach diesem Gesetz eingetragenen Daten zu den Ausbildungsverhältnissen, die ab dem 1. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres abgeschlossen wurden und am 30. September des laufenden Kalenderjahres noch bestanden. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 53) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.
Auf Antrag einzelner Prüfender bei der zuständigen Stelle gilt Satz 1 nur für einzelne Prüfungsleistungen und diese Prüfenden mit der Maßgabe, dass die übrigen Prüfenden des jeweiligen Prüfungsausschusses oder der jeweiligen Prüferdelegation dem Antrag zustimmen.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.
§ 45 Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass, falls ein Berufsausbildungsverhältnis im Referenzberuf bestand und die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde, die Dauer der Berufsausbildung bis höchstens zur Hälfte der festgelegten Ausbildungsdauer berücksichtigt werden kann. Gelingt dem Antragsteller oder der Antragstellerin der Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 oder die Glaubhaftmachung nach Satz 1 Nummer 2 aus von ihm oder ihr selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise, kann insoweit die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gefordert werden.
§ 47 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.
zu regeln.
Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 400 Stunden betragen.
Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 600 Stunden betragen.
Der Abschlussbezeichnung nach Satz 1 ist in Klammern ein Zusatz beizufügen, aus dem sich zweifelsfrei die zuständige Stelle ergibt, die die Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen hat. Die Fortbildungsprüfungsregelungen können vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Ist für die Bestätigung nach Satz 1 ein Gutachten erforderlich, wird dieses auf Antrag und auf Kosten der zuständigen Stelle vom Bundesinstitut für Berufsbildung nach § 90 Absatz 4 Satz 2 erstellt.
unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung bestimmen (Umschulungsordnung). § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 3 gelten entsprechend.
dies gilt auch für die der Aufsicht des Bundes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
und fördert diese durch Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Personen. Sie hat zu diesem Zweck Berater oder Beraterinnen zu bestellen. Die Bestellung von Beratern und Beraterinnen ist hauptberuflich, nebenberuflich oder ehrenamtlich möglich. Erfolgt die Bestellung ehrenamtlich, ist für bare Auslagen und für Zeitversäumnis, soweit eine Entschädigung von anderer Seite nicht gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
Der Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Kalenderjahr. Die Angaben werden mit dem Datenstand zum 31. Dezember des Berichtszeitraums erhoben.
näher zu regeln.