BBhV
Ausfertigungsdatum: 13.02.2009
Vollzitat:
“Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.10.2025 I Nr. 240 |
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(+++ Textnachweis ab: 14.2.2009 +++)
| § 1 | Regelungsgegenstand |
| § 2 | Beihilfeberechtigte Personen |
| § 3 | Beamtinnen und Beamte im Ausland |
| § 4 | Berücksichtigungsfähige Personen |
| § 5 | Konkurrenzen |
| § 6 | Beihilfefähigkeit von Aufwendungen |
| § 7 | Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch |
| § 8 | Ausschluss der Beihilfefähigkeit |
| § 9 | Anrechnung von Leistungen |
| § 10 | Beihilfeanspruch |
| § 11 | Aufwendungen im Ausland |
| § 12 | Ärztliche Leistungen |
| § 13 | Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern |
| § 14 | Zahnärztliche Leistungen |
| § 15 | Implantologische Leistungen |
| § 15a | Kieferorthopädische Leistungen |
| § 15b | Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen |
| § 16 | Auslagen, Material- und Laborkosten |
| § 17 | Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf |
| § 18 | Psychotherapeutische Behandlungs- und Anwendungsformen |
| § 18a | Gemeinsame Vorschriften für psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie |
| § 19 | Psychoanalytisch begründete Verfahren |
| § 20 | Verhaltenstherapie |
| § 20a | Systemische Therapie |
| § 21 | Psychosomatische Grundversorgung |
| § 22 | Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte |
| § 23 | Heilmittel |
| § 24 | Komplextherapie, integrierte Versorgung und Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Institutsambulanzen |
| § 25 | Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke |
| § 25a | Digitale Gesundheitsanwendungen |
| § 26 | Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern |
| § 26a | Behandlung in nicht zugelassenen Krankenhäusern |
| § 26b | Übergangspflege im Krankenhaus |
| § 27 | Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit |
| § 27a | Außerklinische Intensivpflege |
| § 28 | Familien- und Haushaltshilfe |
| § 29 | Familien- und Haushaltshilfe im Ausland |
| § 30 | Soziotherapie |
| § 30a | Neuropsychologische Therapie |
| § 31 | Fahrtkosten |
| § 32 | Unterkunftskosten |
| § 33 | Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten |
| § 34 | Anschlussheil- und Suchtbehandlungen |
| § 35 | Rehabilitationsmaßnahmen |
| § 36 | Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen |
| § 37 | Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen |
| § 38 | Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen |
| § 38a | Häusliche Pflege |
| § 38b | Kombinationsleistungen |
| § 38c | Verhinderungspflege, Versorgung der pflegebedürftigen Person bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson |
| § 38d | Teilstationäre Pflege |
| § 38e | Kurzzeitpflege |
| § 38f | Ambulant betreute Wohngruppen |
| § 38g | Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen |
| § 38h | Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson |
| § 39 | Vollstationäre Pflege |
| § 39a | Einrichtungen der Behindertenhilfe |
| § 39b | Aufwendungen bei Pflegegrad 1 |
| § 40 | Palliativversorgung |
| § 40a | Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase |
| § 41 | Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen |
| § 42 | Schwangerschaft und Geburt |
| § 43 | Künstliche Befruchtung |
| § 43a | Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch |
| § 44 | Überführungskosten |
| § 45 | Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe |
| § 45a | Organspende und andere Spenden |
| § 45b | Klinisches Krebsregister |
| § 46 | Bemessung der Beihilfe |
| § 47 | Abweichender Bemessungssatz |
| § 48 | Begrenzung der Beihilfe |
| § 49 | Eigenbehalte |
| § 50 | Belastungsgrenzen |
| § 51 | Bewilligungsverfahren |
| § 51a | Zahlung an Dritte |
| § 52 | Zuordnung von Aufwendungen |
| § 53 | (weggefallen) |
| § 54 | Antragsfrist |
| § 55 | Geheimhaltungspflicht |
| § 56 | Festsetzungsstellen |
| § 57 | Verwaltungsvorschriften |
| § 58 | Übergangsvorschriften |
| § 59 | Inkrafttreten |
| Anlage 1 (zu § 6 Absatz 4 Satz 2) |
Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen |
| Anlage 2 (zu § 6 Absatz 5 Satz 4) |
Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen |
| Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21) |
Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung |
| Anlage 4 | (weggefallen) |
| Anlage 5 | (weggefallen) |
| Anlage 6 | (weggefallen) |
| Anlage 7 | (weggefallen) |
| Anlage 8 (zu § 22 Absatz 4) |
Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel |
| Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) |
Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel |
| Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) |
Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel |
| Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4) |
Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke |
| Anlage 12 (zu 25 Absatz 1, 2 und 4) |
Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle |
| Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) |
Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen |
| Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) |
Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko |
| Anlage 14a | (weggefallen) |
| Anlage 15 (zu § 41 Absatz 4) |
Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko |
| Anlage 16 (zu § § 51a Absatz 2) |
Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung |
ist.
Befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, sind sie weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes unterbrochen oder verzögert worden ist. Die Dauer der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate.
aus. Die Beihilfeberechtigung aus einem neuen Dienstverhältnis schließt die Beihilfeberechtigung aus einem bereits bestehenden Dienstverhältnis aus.
Der Verzicht ist der Festsetzungsstelle nachzuweisen.
vor. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.
Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt. Sind zum Zeitpunkt der Antragstellung die Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person nicht mehr beihilfefähig, ist auf den Zeitpunkt nach Absatz 1 abzustellen.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht bei Kostenerstattung nach § 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der familienversicherten Personen nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Bei Personen, denen ein Zuschuss oder Arbeitgeberanteil zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, gelten als Leistungen auch
Satz 3 gilt nicht für
Eine Anerkennung nach Satz 1 Nummer 5 kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von der Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten nachweist, dass die Behandlung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist; in Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 sind die Aufwendungen für höchstens vier Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Maßgebend für die Voraussetzung eines zahnlosen Ober- oder Unterkiefers ist der Zeitpunkt der Fixierung der Prothese. Zahnlos im Sinne der Verordnung ist ein Kiefer ohne Zähne und Zahnfragmente.
Voraussetzung ist, dass die Festsetzungsstelle den Aufwendungen vor Beginn der Behandlung auf der Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenplanes zugestimmt hat. Die Aufwendungen für die Erstellung des Heil- und Kostenplanes nach Satz 2 sind beihilfefähig.
Die Frühbehandlung nach Satz 1 Nummer 4 soll nicht vor Vollendung des dritten Lebensjahres begonnen und innerhalb von sechs Kalenderquartalen abgeschlossen werden; eine reguläre kieferorthopädische Behandlung kann sich anschließen, wenn die zweite Phase des Zahnwechsels vorliegt. Aufwendungen für den Einsatz individuell gefertigter Behandlungsgeräte sind neben den Aufwendungen für eine Behandlung nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 gesondert beihilfefähig.
Eine Gebisssanierung ist umfangreich, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz oder Inlays versorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichstehen, und wenn die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise herstellbar ist.
Aufwendungen nach Satz 1 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn sie auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder wenn die beihilfeberechtigte Person zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.
Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistungen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach den Abschnitten 2 bis 4 der Anlage 3 erbracht werden. Eine Sitzung der Psychotherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und von in der Regel mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung. Eine Gruppenbehandlung kann auch mit einer Behandlungsdauer von 50 Minuten unter entsprechender Erhöhung der Gesamtzahl der Sitzungen durchgeführt werden.
Aufwendungen für Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung später als nicht notwendig erwiesen hat.
| Einzel- behandlung |
Gruppen- behandlung |
|
|---|---|---|
| im Regelfall | 60 Sitzungen | 60 Sitzungen |
| in Ausnahmefällen | weitere 40 Sitzungen |
weitere 20 Sitzungen |
| Einzel- behandlung |
Gruppen- behandlung |
|
|---|---|---|
| im Regelfall | 160 Sitzungen | 80 Sitzungen |
| in Ausnahmefällen | weitere 140 Sitzungen |
weitere 70 Sitzungen |
| Einzel- behandlung |
Gruppen- behandlung |
|
|---|---|---|
| im Regelfall | 90 Sitzungen | 60 Sitzungen |
| in Ausnahmefällen | weitere 90 Sitzungen |
weitere 30 Sitzungen |
| Einzel- behandlung |
Gruppen- behandlung |
|
|---|---|---|
| im Regelfall | 70 Sitzungen | 60 Sitzungen |
| in Ausnahmefällen | weitere 80 Sitzungen |
weitere 30 Sitzungen |
Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach der überwiegend durchgeführten Behandlung. Überwiegt die Einzelbehandlung, so werden zwei als Gruppenbehandlung durchgeführte Sitzungen als eine Sitzung der Einzelbehandlung gewertet. Überwiegt die Gruppenbehandlung, so wird eine als Einzelbehandlung durchgeführte Sitzung als zwei Sitzungen der Gruppenbehandlung gewertet.
| Einzel- behandlung |
Gruppen- behandlung |
|
|---|---|---|
| im Regelfall | 60 Sitzungen | 60 Sitzungen |
| in Ausnahmefällen | weitere 20 Sitzungen |
weitere 20 Sitzungen |
| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung | |
|---|---|---|
| im Regelfall | 36 Sitzungen | 36 Sitzungen |
| in Ausnahmefällen | weitere 12 Sitzungen | weitere 12 Sitzungen |
Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 sind nicht beihilfefähig, wenn sie zusammen mit Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in derselben Sitzung entstanden sind. Neben den Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind Aufwendungen für somatische ärztliche Untersuchungen und Behandlungen von Krankheiten und deren Auswirkungen beihilfefähig.
soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,
Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig bis zu den Kosten für die Standardversion der digitalen Gesundheitsanwendung, sofern nicht aus ärztlicher oder therapeutischer Sicht die Notwendigkeit einer erweiterten Version schriftlich oder elektronisch begründet wurde. Aufwendungen für Zubehör der digitalen Gesundheitsanwendung sind beihilfefähig, wenn das Zubehör ausschließlich für die Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung zwingend erforderlich ist.
maßgebend ist die jeweils geltende, auf der Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlichte Fassung des PEPP-Entgeltkatalogs,
Angemessen im Sinne des Satzes 1 sind Aufwendungen bis zur Höhe des tariflichen Entgelts einer Pflegekraft der öffentlichen oder frei gemeinnützigen Träger, die für die häusliche Krankenpflege in Betracht kommen. Sofern das Entgelt für Pflegekräfte nicht tariflich geregelt ist, sind Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 bis zur Höhe von 110 Prozent des regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch angemessen. Bis zur jeweiligen Höhe nach den Sätzen 2 und 3 sind auch die Aufwendungen für eine Ersatzpflegekraft, die die Verordnerin oder der Verordner für geeignet erklärt, beihilfefähig. Liegt ein sachlicher Grund vor, so sind auch Aufwendungen beihilfefähig, die ihrer Höhe nach über der Höhe nach Satz 3 liegen.
Aufwendungen für die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig bei
insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Satz 2 gilt nicht im Fall einer Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5. Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen in den in § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten vollstationären Einrichtungen oder in Räumlichkeiten der Hilfe für behinderte Menschen im Sinne von § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, wenn ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege besteht und die Leistungserbringung nicht zu den Aufgaben der Einrichtungen oder Räumlichkeiten gehört.
insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht ausreichend und liegt keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 vor, sind Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in zugelassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder in anderen geeigneten Einrichtungen beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit der Kurzzeitpflege durch eine Verordnerin oder einen Verordner bescheinigt worden ist.
Spätestens zwölf Monate nach einer Erstausstellung oder einer Folgeausstellung ist ein erneuter Nachweis nach Satz 2 Nummer 1 oder nach Satz 2 Nummer 2 zu erbringen.
Nach dem Wegfall eines besonders hohen Bedarfs an medizinischer Behandlungspflege sind Aufwendungen in dem nach Satz 1 beihilfefähigen Umfang weiterhin beihilfefähig, wenn eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 bis 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt ist.
In Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.
insbesondere unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt, unmittelbar nach einer ambulanten Operation oder unmittelbar nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Absatz 1 Satz 2 und § 27 Absatz 5 gelten entsprechend.
die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen.
Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von
wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.
| wenn eine Behandlungseinheit mindestens 25 Minuten dauert |
wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert |
|
|---|---|---|
| Regelfall | 120 Behandlungseinheiten | 60 Behandlungseinheiten |
| Ausnahmefall | 40 weitere Behandlungseinheiten | 20 weitere Behandlungseinheiten |
| wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert |
wenn eine Behandlungseinheit mindestens 100 Minuten dauert |
|---|---|
| 80 Behandlungs- einheiten |
40 Behandlungs- einheiten |
Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nummer 2 beihilfefähig.
Satz 1 gilt entsprechend für Fahrten, die durch Zahnärztinnen oder Zahnärzte oder durch Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verordnet worden sind, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung stehen.
Ist der Anlass der Fahrt aus den Belegen nicht ersichtlich, so ist dieser auf andere Weise nachzuweisen.
Kosten nach Satz 1 Nummer 4 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn zwingende medizinische Gründe für Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Europäischen Union vorliegen. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 2 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die Erteilung der Zustimmung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.
Die Hin- und Rückfahrt gelten als eine Fahrt.
Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat herzustellen.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt die Übersicht der anerkannten Heilbäder und Kurorte durch Rundschreiben bekannt. Die Unterkunft muss sich am Heilbad oder Kurort befinden.
Aufwendungen für eine Begleitperson sind nur beihilfefähig, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung aus einer ärztlichen Bescheinigung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 hervorgeht; bei Personen bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr wird die medizinische Notwendigkeit der Begleitung unterstellt. Bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sind nachgewiesene Fahrtkosten bis zu 10 Euro pro Behandlungstag für die Hin- und Rückfahrt beihilfefähig, sofern die Rehabilitationseinrichtung keine kostenfreie Transportmöglichkeit anbietet. Bei der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines anderen motorgetriebenen Fahrzeugs gilt § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend. Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind bis zur Höhe des Betrages nach Anlage 9 Abschnitt 1 Nummer 7 je Übungseinheit beihilfefähig.
Der ärztlichen Bescheinigung steht bei Diagnosen aus dem Indikationsspektrum zur Anwendung von Psychotherapie nach den §§ 19 bis 21 und 30a die Bescheinigung durch eine Psychologische Psychotherapeutin oder einen Psychologischen Psychotherapeuten oder durch eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gleich. Für die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist eine ärztliche Bescheinigung nicht notwendig, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer solchen Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist. Wird die Rehabilitationsmaßnahme nicht innerhalb von vier Monaten nach Anerkennung begonnen, entfällt der Anspruch auf Beihilfe zu der anerkannten Rehabilitationsmaßnahme. In Ausnahmefällen kann die Anerkennung auch nachträglich erfolgen.
Der von der Festsetzungsstelle zu zahlende Betrag wird durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat bekanntgegeben.
sind entsprechend den §§ 45a und 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.
Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe. Verstirbt die pflegebedürftige Person, wird die Pauschalbeihilfe bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem der Tod eingetreten ist.
Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe.
Die Aufwendungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn auch ein Anspruch auf anteilige Zuschüsse für die jeweiligen Leistungen gegen die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. Bei privater Pflegeversicherung ist derjenige Betrag dem Grunde nach beihilfefähig, der für die Berechnung der anteiligen Versicherungsleistungen zugrunde gelegt worden ist.
Die Aufwendungen nach Satz 1 sind insgesamt nur bis zur Höhe des in § 40b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages beihilfefähig.
§ 43 Absatz 2 und 4 und § 43c des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
Satz 1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen entsprechend. Hat eine beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Verpflegungskosten nach landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern.
Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die aktuellen Einnahmen voraussichtlich wesentlich geringer sind als die im Kalenderjahr vor dem Entstehen der pflegebedingten Aufwendungen erzielten durchschnittlichen monatlichen Einnahmen, sind die Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen. Hat die beihilfeberechtigte Person keine Einnahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr vor dem Entstehen der pflegebedingten Aufwendungen, werden die voraussichtlichen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde gelegt. Befinden sich verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Personen in vollstationärer Pflege und verstirbt die beihilfeberechtigte Person, sind die aktuellen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen, bis die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht mehr vorliegen.
Daneben beteiligt sich der Bund an den Kosten der Pflegeberatung nach § 37 Absatz 1 und an den Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 38h Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2.
| Nr. | Behandlungsmethode | Indikationen | Anzahl der beihilfefähigen Versuche |
|
|---|---|---|---|---|
| 1 | intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination im Spontanzyklus, gegebenenfalls nach Auslösung der Ovulation durch HCG-Gabe, gegebenenfalls nach Stimulation mit Antiöstrogenen | – | somatische Ursachen (zum Beispiel Impotentia coeundi, retrograde Ejakulation, Hypospadie, Zervikalkanalstenose, Dyspareunie) | acht |
| – | gestörte Spermatozoen-Mukus-Interaktion | |||
| – | Subfertilität des Mannes | |||
| – | Immunologisch bedingte Sterilität | |||
| 2 | intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination nach hormoneller Stimulation mit Gonadotropinen | – | Subfertilität des Mannes | drei |
| – | Immunologisch bedingte Sterilität | |||
| 3 | In-vitro-Fertilisation mit Embryo-Transfer, gegebenenfalls als Zygoten-Transfer oder als Embryo-Intrafallopian-Transfer | – | Zustand nach Tubenamputation | drei;
der dritte Versuch ist nur beihilfefähig, wenn in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befruchtung stattgefunden hat |
| – | anders, auch mikrochirurgisch, nicht behandelbarer Tubenverschluss | |||
| – | anders nicht behandelbarer tubarer Funktionsverlust, auch bei Endometriose | |||
| – | idiopathische, unerklärbare Sterilität, sofern alle diagnostischen und sonstigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung einschließlich einer psychologischen Exploration ausgeschöpft sind | |||
| – | Subfertilität des Mannes, sofern Behandlungsversuche nach Nummer 2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind | |||
| – | immunologisch bedingte Sterilität, sofern Behandlungsversuche nach Nummer 2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind | |||
| 4 | intratubarer Gameten-Transfer | – | anders nicht behandelbarer tubarer Funktionsverlust, auch bei Endometriose | zwei |
| – | idiopathische, unerklärbare Sterilität, sofern alle diagnostischen und sonstigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung einschließlich einer psychologischen Exploration ausgeschöpft sind | |||
| – | Subfertilität des Mannes, sofern Behandlungsversuche nach Nummer 2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind | |||
| 5 | Intracytoplasmatische Spermieninjektion | – | schwere männliche Fertilitätsstörung, dokumentiert durch zwei aktuelle Spermiogramme, die auf der Grundlage des Handbuchs der Weltgesundheitsorganisation zu „Examination and processing of human semen“ erstellt worden sind; die Untersuchung des Mannes durch eine Ärztin oder einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Andrologie“ muss der Indikationsstellung vorausgehen | drei;
der dritte Versuch ist nur beihilfefähig, wenn in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befruchtung stattgefunden hat |
| – | Intracytoplasmatische Spermieninjektion nach Kryokonservierung nach Absatz 7 bei nachgewiesener Fertilitätsstörung bei der Frau unabhängig von einer männlichen Fertilitätsstörung | |||
Voraussetzung der Kostenbeteiligung ist eine Vereinbarung zwischen dem Bund und dem klinischen Krebsregister.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Erstattungen aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung nach einem Prozentsatz.
Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Satz 1 Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung des verordneten Arznei- und Verbandmittels. Dies gilt auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der Abgabe der verordneten Menge in mehreren Packungen. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, außer bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, beträgt der Eigenbehalt 10 Prozent der insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf. Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, mindern sich die beihilfefähigen Aufwendungen nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.
| für beihilfeberechtigte Personen der Besoldungs- gruppen A 2 bis A 8 und Anwärterinnen und An- wärter sowie berücksichti- gungsfähige Personen |
8 Euro, |
| für beihilfeberechtigte Personen der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie berücksichtigungsfähige Personen |
12 Euro, |
| für beihilfeberechtigte Personen höherer Besoldungsgruppen sowie berücksichtigungsfähige Personen |
16 Euro. |
Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Eigenbehalte nach § 49 einbehalten worden sind. Dabei sind sowohl die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 als auch die Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 Nummer 2 zum entsprechenden Bemessungssatz zu berücksichtigen. Die beihilfeberechtigte Person hat das Einkommen nach § 39 Absatz 3, die anrechenbaren Eigenbehalte und die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nachzuweisen. Die Belastungsgrenze beträgt für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Personen zusammen 2 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2 sowie für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt durch Beschluss vom 15. Februar 2018 (BAnz. AT 05.03.2018 B4) geändert worden ist, 1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2.
Die Festsetzungsstelle hat spätestens zwölf Monate nach der Festsetzung zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Beihilfe weiterhin vorliegen.
Die Festsetzungsstelle hat abrechnungsrelevante Klärungen mit dem Krankenhaus oder dem vom Krankenhaus beauftragten Rechnungssteller durchzuführen. Der Beihilfebescheid ist der beihilfeberechtigten Person bekannt zu geben.
Völliger Ausschluss
Teilweiser Ausschluss
Aufwendungen für visusverbessernde Maßnahmen sind nur dann beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle den Maßnahmen vor Aufnahme der Behandlung zugestimmt hat.
| Nummer | Leistungsbeschreibung | vereinbarter Höchstbetrag |
|
|---|---|---|---|
| 1 – 10 | Allgemeine Leistungen | ||
| 1 | Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung | 12,50 € | |
| 2a | Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde je Behandlungsfall | 80,00 € | |
| 2b | Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 2b ist in einer Sitzung nur einmal und innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig. |
35,00 € | |
| 3 | Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers | 3,00 € | |
| 4 | Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 4 ist nur als alleinige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 17.1 beihilfefähig. |
18,50 € | |
| 5 | Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Untersuchung Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig. |
9,00 € | |
| 6 | Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit | 13,00 € | |
| 7 | Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr | 18,00 € | |
| 8 | Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch sonn- und feiertags Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach den Nummern 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält. |
20,00 € | |
| 9 | Hausbesuch einschließlich Beratung | ||
| 9.1 | bei Tag | 24,00 € | |
| 9.2 | in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) | 26,00 € | |
| 9.3 | bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen | 29,00 € | |
| 10 | Nebengebühren für Hausbesuche | ||
| 10.1 | für jede angefangene Stunde bei Tag bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort | 4,00 € | |
| 10.2 | für jede angefangene Stunde bei Nacht bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort | 8,00 € | |
| 10.5 | für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort | 1,00 € | |
| 10.6 | für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort | 2,00 € | |
| 10.7 | Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden. Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt. |
0,20 € | |
| 10.8 | Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen. | 16,00 € | |
| 11 | Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen | ||
| 11.1 | Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten | 5,00 € | |
| 11.2 | Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben) |
Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu den Befunden, zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie) | 15,00 € |
| Schriftliche gutachterliche Äußerung | 16,00 € | ||
| 11.3 | Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselerkrankungen | 8,00 € | |
| 12 | Chemisch-physikalische Untersuchungen | ||
| 12.1 | Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig. |
3,00 € | |
| 12.2 | Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, zum Beispiel Zucker usw.) | 4,00 € | |
| 12.4 | Harnuntersuchung, nur Sediment | 4,00 € | |
| 12.7 | Blutstatus (nicht neben den Nummern 12.9, 12.10, 12.11) | 10,00 € | |
| 12.8 | Blutzuckerbestimmung | 2,00 € | |
| 12.9 | Hämoglobinbestimmung | 3,00 € | |
| 12.10 | Differenzierung des gefärbten Blutausstriches | 6,00 € | |
| 12.11 | Zählung der Leuko- und Erythrozyten | Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/oder Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCV) und die errechneten Kenngrößen (zum Beispiel MCH, MCHC) und die Erythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/oder Thrombozytenzahl | 3,00 € |
| Differenzierung der Leukozyten, elektronisch-zytometrisch, zytochemisch-zytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse) | 1,00 € | ||
| 12.12 | Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit einschl. Blutentnahme | 3,00 € | |
| 12.13 | Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. |
6,00 € | |
| 12.14 | Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang pro Einzeluntersuchung Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. |
7,00 € | |
| 13 | Sonstige Untersuchungen | ||
| 13.1 | Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, zum Beispiel ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw. Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. |
6,00 € | |
| 14 | Spezielle Untersuchungen | ||
| 14.1 | Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden. |
8,00 € | |
| 14.2 | Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden. |
8,00 € | |
| 14.3 | Grundumsatzbestimmung nach Read | 5,00 € | |
| 14.4 | Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung | 20,00 € | |
| 14.5 | Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) | 7,00 € | |
| 14.6 | Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm | 41,00 € | |
| 14.7 | Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen | 14,00 € | |
| 14.8 | Oszillogramm-Methoden | 11,00 € | |
| 14.9 | Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen Anmerkung: Nicht neben Nummer 1 oder Nummer 4 berechenbar. |
8,00 € | |
| 14.10 | Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck-/ oder Strömungsmessungen | 9,00 € | |
| 17 | Neurologische Untersuchungen | ||
| 17.1 | Neurologische Untersuchung | 21,00 € | |
| 18 – 23 | Spezielle Behandlungen | ||
| 20 | Atemtherapie, Massagen | ||
| 20.1 | Atemtherapeutische Behandlungsverfahren | 8,00 € | |
| 20.2 | Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u. a., Spezialnervenmassage | 6,00 € | |
| 20.3 | Bindegewebsmassage | 6,00 € | |
| 20.4 | Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) | 4,00 € | |
| 20.5 | Großmassage | 6,00 € | |
| 20.6 | Sondermassagen | Unterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar) | 8,00 € |
| 20.6 | Sondermassagen | Massage im extramuskulären Bereich (zum Beispiel Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage) | 6,00 € |
| Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensionstisch, Perlgerät | 6,00 € | ||
| 20.7 | Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten | 6,00 € | |
| 20.8 | Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut | 4,00 € | |
| 21 | Akupunktur | ||
| 21.1 | Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose | 23,00 € | |
| 21.2 | Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte | 7,00 € | |
| 22 | Inhalationen | ||
| 22.1 | Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden | 3,00 € | |
| 24 – 30 | Blutentnahmen – Injektionen – Infusionen – Hautableitungsverfahren | ||
| 24 | Eigenblut, Eigenharn | ||
| 24.1 | Eigenblutinjektion | 11,00 € | |
| 25 | Injektionen, Infusionen | ||
| 25.1 | Injektion, subkutan | 5,00 € | |
| 25.2 | Injektion, intramuskulär | 5,00 € | |
| 25.3 | Injektion, intravenös, intraarteriell | 7,00 € | |
| 25.4 | Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung | 7,00 € | |
| 25.5 | Injektion, intraartikulär | 11,50 € | |
| 25.6 | Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke | 11,50 € | |
| 25.7 | Infusion | 8,00 € | |
| 25.8 | Dauertropfeninfusion Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers. |
12,50 € | |
| 26 | Blutentnahmen | ||
| 26.1 | Blutentnahme | 3,00 € | |
| 26.2 | Aderlass | 12,00 € | |
| 27 | Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren | ||
| 27.1 | Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband | 5,00 € | |
| 27.2 | Skarifikation der Haut | 4,00 € | |
| 27.3 | Setzen von Schröpfköpfen, unblutig | 5,00 € | |
| 27.4 | Setzen von Schröpfköpfen, blutig | 5,00 € | |
| 27.5 | Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel | 5,00 € | |
| 27.6 | Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten | 5,00 € | |
| 27.7 | Setzen von Fontanellen | 5,00 € | |
| 27.8 | Setzen von Cantharidenblasen | 5,00 € | |
| 27.9 | Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8) | 5,00 € | |
| 27.10 | Anwendung von Pustulantien | 5,00 € | |
| 27.12 | Biersche Stauung | 5,00 € | |
| 28 | Infiltrationen | ||
| 28.1 | Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig | 9,00 € | |
| 28.2 | Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig | 15,00 € | |
| 29 | Roedersches Verfahren | ||
| 29.1 | Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren | 5,00 € | |
| 30 | Sonstiges | ||
| 30.1 | Spülung des Ohres | 5,00 € | |
| 31 | Wundversorgung, Verbände und Verwandtes | ||
| 31.1 | Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses | 9,00 € | |
| 31.2 | Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung | 8,00 € | |
| 32 | Versorgung einer frischen Wunde | ||
| 32.1 | bei einer kleinen Wunde | 8,00 € | |
| 32.2 | bei einer größeren und verunreinigten Wunde | 13,00 € | |
| 33 | Verbände (außer zur Wundbehandlung) | ||
| 33.1 | Verbände, jedes Mal | 5,00 € | |
| 33.2 | Elastische Stütz- und Pflasterverbände | 7,00 € | |
| 33.3 | Kompressions- oder Zinkleimverband Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers. |
10,00 € | |
| 34 | Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung | ||
| 34.1 | Chiropraktische Behandlung | 4,00 € | |
| 34.2 | Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. |
17,00 € | |
| 35 | Osteopathische Behandlung | ||
| 35.1 | des Unterkiefers | 11,00 € | |
| 35.2 | des Schultergelenkes und der Wirbelsäule | 21,00 € | |
| 35.3 | der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke | 21,00 € | |
| 35.4 | des Schlüsselbeins und der Kniegelenke | 12,00 € | |
| 35.5 | des Daumens | 10,00 € | |
| 35.6 | einzelner Finger und Zehen | 10,00 € | |
| 36 | Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig. |
||
| 36.1 | Leitung eines ansteigenden Vollbades | 7,00 € | |
| 36.2 | Leitung eines ansteigenden Teilbades | 4,00 € | |
| 36.3 | Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) | 13,00 € | |
| 36.4 | Kneippsche Güsse | 4,00 € | |
| 37 | Elektrische Bäder und Heißluftbäder Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig. |
||
| 37.1 | Teilheißluftbad, zum Beispiel Kopf oder Arm | 3,00 € | |
| 37.2 | Ganzheißluftbad, zum Beispiel Rumpf oder Beine | 5,00 € | |
| 37.3 | Heißluftbad im geschlossenen Kasten | 5,00 € | |
| 37.4 | Elektrisches Vierzellenbad | 4,00 € | |
| 37.5 | Elektrisches Vollbad (Stangerbad) | 8,00 € | |
| 38 | Spezialpackungen Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig. |
||
| 38.1 | Fangopackungen | 3,00 € | |
| 38.2 | Paraffinpackungen, örtliche | 3,00 € | |
| 38.3 | Paraffinganzpackungen | 3,00 € | |
| 38.4 | Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen | 3,00 € | |
| 39 | Elektro-physikalische Heilmethoden | ||
| 39.1 | Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen | 3,00 € | |
| 39.2 | Ganzbestrahlungen | 8,00 € | |
| 39.4 | Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) | 4,00 € | |
| 39.5 | Anwendung der Influenzmaschine | 4,00 € | |
| 39.6 | Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) | 4,00 € | |
| 39.7 | Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen | 8,00 € | |
| 39.8 | Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten | 3,00 € | |
| 39.9 | Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung | 3,00 € | |
| 39.10 | Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten | 4,00 € | |
| 39.11 | Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) | 4,00 € | |
| 39.12 | Niederfrequente Reizstromtherapie, zum Beispiel Jono-Modulator | 4,00 € | |
| 39.13 | Ultraschall-Behandlung | 4,00 € | |
Die behandelnde Person muss über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Intervention verfügen.
Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie sowie eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“ kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“ kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863 und 864 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen.
Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, die keine Fachärztinnen oder Fachärzte sind, können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.
mit erfolgreicher Weiterbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Erforderlichkeit der Alkoholentwöhnungsmittel in der ärztlichen Verordnung besonders begründet worden ist.
Repaglinid ist nur beihilfefähig bei Behandlung niereninsuffizienter Personen mit einer Kreatinin-Clearance von weniger als 25 ml/min, sofern keine anderen oralen Antidiabetika in Frage kommen und eine Insulintherapie nicht angezeigt ist.
Diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie im Vergleich zu schnell wirkendem Humaninsulin nicht mit Mehrkosten verbunden sind. Dies gilt nicht für Personen,
Diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie im Vergleich zu intermediär wirkendem Humaninsulin nicht mit Mehrkosten verbunden sind; die notwendige Dosiseinheit zur Erreichung des therapeutischen Ziels ist zu berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht für
| Nr. | Leistung | beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro |
|---|---|---|
| Bereich Inhalation | ||
| 1 | Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung | |
|
11,60 | |
|
4,80 | |
Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig. |
7,50 | |
| 2 | Radon-Inhalation | |
|
14,90 | |
|
18,20 | |
| Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen | ||
| 3 | Physiotherapeutische Befundung und Berichte | |
|
16,50 | |
|
63,50 | |
| 4 | Krankengymnastik (KG), auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie, einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung, Richtwert: 15 bis 25 Minuten |
27,80 |
| 5 | Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS nach Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert: 25 bis 35 Minuten |
44,20 |
| 6 | Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS-Kinder nach Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert: 30 bis 45 Minuten |
55,20 |
| 7 | Krankengymnastik (KG) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 20 bis 30 Minuten |
12,50 |
| 8 | Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 20 bis 30 Minuten |
15,60 |
| 9 | Krankengymnastik (Atemtherapie) insbesondere bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten |
83,50 |
| 10 | Krankengymnastik im Bewegungsbad | |
Richtwert: 20 bis 30 Minuten |
31,80 | |
Richtwert: 20 bis 30 Minuten |
22,70 | |
Richtwert: 20 bis 30 Minuten |
15,60 | |
| 11 | Manuelle Therapie, Richtwert: 15 bis 25 Minuten |
33,40 |
| 12 | Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik) als Einzelbehandlung, Richtwert: 15 bis 20 Minuten |
19,20 |
| 13 | Bewegungsübungen | |
Richtwert: 10 bis 20 Minuten |
12,90 | |
Richtwert: 10 bis 20 Minuten |
8,00 | |
| 14 | Bewegungsübungen im Bewegungsbad | |
Richtwert: 20 bis 30 Minuten |
31,20 | |
Richtwert: 20 bis 30 Minuten |
22,60 | |
Richtwert: 20 bis 30 Minuten |
15,60 | |
| 15 | Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert: 120 Minuten je Behandlungstag |
108,10 |
| 16 | Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen), Richtwert: 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr |
52,40 |
| 17 | Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch, Perl’sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert: 10 bis 20 Minuten |
8,80 |
| Bereich Massagen | ||
| 18 | Massage eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile | |
Richtwert: 15 bis 20 Minuten |
20,30 | |
Richtwert: 20 bis 30 Minuten |
24,40 | |
| 19 | Manuelle Lymphdrainage (MLD) | |
Richtwert: 30 Minuten |
33,80 | |
Richtwert: 45 Minuten |
50,60 | |
Richtwert: 60 Minuten |
67,50 | |
|
21,50 | |
| 20 | Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 15 bis 20 Minuten |
31,70 |
| Bereich Palliativversorgung | ||
| 21 | Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert: 60 Minuten |
66,00 |
| Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder | ||
| 22 | Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 10 bis 15 Minuten |
13,60 |
| 23 | Warmpackung eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen Nachruhe | |
|
15,60 | |
|
36,20 | |
|
47,80 | |
| 24 | Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 19,70 |
| 25 | Kaltpackung (Teilpackung) | |
|
10,20 | |
|
20,30 | |
| 26 | Heublumensack, Peloidkompresse | 12,10 |
| 27 | Sonstige Packungen (z. B. Wickel, Auflagen, Kompressen), auch mit Zusatz | 6,10 |
| 28 | Trockenpackung | 4,10 |
| 29 | Guss | |
|
4,10 | |
|
6,10 | |
|
5,40 | |
| 30 | An- oder absteigendes Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | |
|
16,20 | |
|
26,40 | |
| 31 | Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | |
|
12,10 | |
|
17,60 | |
| 32 | Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 25,10 |
| 33 | Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | |
|
43,30 | |
|
52,70 | |
| 34 | Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | |
|
37,90 | |
|
43,30 | |
| 35 | Balneo-Phototherapie (Sole-Photo-Therapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe | 43,30 |
| 36 | Medizinische Bäder mit Zusatz | |
|
8,80 | |
|
17,60 | |
|
24,40 | |
|
4,10 | |
| 37 | Gashaltige Bäder | |
|
26,10 | |
|
29,70 | |
|
27,70 | |
|
24,40 | |
|
4,10 | |
| 38 | Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Hand- oder Fußbad, Teil- oder Vollbad mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge nach Nummer 36 Buchstabe a bis c und nach Nummer 37 Buchstabe b um 4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 36 Buchstabe d beihilfefähig. | |
| Bereich Kälte- und Wärmebehandlung | ||
| 39 | Kältetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas oder Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen, Richtwert: 5 bis 10 Minuten |
12,90 |
| 40 | Wärmetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mittels Heißluft, Richtwert: 10 bis 20 Minuten |
7,50 |
| 41 | Ultraschall-Wärmetherapie, Richtwert: 10 bis 20 Minuten |
13,80 |
| Bereich Elektrotherapie | ||
| 42 | Elektrotherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen, Richtwert: 10 bis 20 Minuten |
8,20 |
| 43 | Elektrostimulation bei Lähmungen, Richtwert: je Muskelnerveinheit 5 bis 10 Minuten |
17,60 |
| 44 | Iontophorese | 8,20 |
| 45 | Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad), Richtwert: 10 bis 20 Minuten |
14,90 |
| 46 | Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 10 bis 20 Minuten |
29,00 |
| Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie | ||
| 47 | Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall; bei Wechsel der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig. Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig, Richtwert: 60 Minuten |
111,20 |
| 48 | Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik; je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig, Richtwert: 30 Minuten |
55,60 |
| 49 | Bericht an die verordnende Person | 6,20 |
| 50 | Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person | 111,20 |
| 51 | Einzelbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen | |
|
49,40 | |
|
68,00 | |
|
86,50 | |
| 52 | Gruppenbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | |
Richtwert: 45 Minuten |
61,20 | |
Richtwert: 45 Minuten |
34,60 | |
Richtwert: 90 Minuten |
111,20 | |
Richtwert: 90 Minuten |
56,10 | |
| Bereich Ergotherapie | ||
| 53 | Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall | 41,80 |
| 54 | Einzelbehandlung | |
Richtwert: 45 Minuten |
45,20 | |
Richtwert: 60 Minuten |
60,90 | |
Richtwert: 75 Minuten |
76,20 | |
| 55 | Einzelbehandlung als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall | |
Richtwert: 120 Minuten |
135,60 | |
Richtwert: 120 Minuten |
182,60 | |
Richtwert: 120 Minuten |
152,40 | |
| 56 | Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen) | |
Richtwert: 45 Minuten |
35,90 | |
Richtwert: 60 Minuten |
48,70 | |
Richtwert: 75 Minuten |
60,30 | |
| 57 | Gruppenbehandlung (3 bis 6 Personen) | |
Richtwert: 45 Minuten |
16,50 | |
Richtwert: 60 Minuten |
21,40 | |
Richtwert: 105 Minuten |
39,30 | |
| 58 | Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung, Richtwert: 45 Minuten |
50,10 |
| 59 | Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung bei der Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall, Richtwert: 120 Minuten |
152,40 |
| 60 | Hirnleistungstraining als Parallelbehandlung bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 45 Minuten |
39,40 |
| 61 | Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 60 Minuten |
21,40 |
| Bereich Podologie | ||
| 62 | Podologische Behandlung (klein), Richtwert: 35 Minuten |
34,20 |
| 63 | Podologische Behandlung (groß), Richtwert: 50 Minuten |
49,20 |
| 64 | Podologische Befundung, je Behandlung | 3,40 |
| 65 | Erst- und Eingangsbefundung | |
Richtwert: 20 Minuten |
27,20 | |
Richtwert: 45 Minuten |
54,50 | |
Richtwert: 20 Minuten |
21,90 | |
| 66 | Therapiebericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person | 16,40 |
| 67 | Anpassung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, z. B. nach Ross Fraser | 96,40 |
| 68 | Fertigung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, z. B. nach Ross Fraser | 52,80 |
| 69 | Nachregulierung der einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, z. B. nach Ross Fraser | 48,30 |
| 70 | Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer mehrteiligen bilateralen Nagelkorrekturspange | 92,00 |
| 71 | Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer einteiligen Kunststoff- oder Metall-Nagelkorrekturspange | 52,60 |
| 72 | Indikationsspezifische Kontrolle auf Sitz- und Passgenauigkeit | 16,80 |
| 73 | Behandlungsabschluss, ggf. einschließlich der Entfernung der Nagelkorrekturspange | 25,20 |
| Bereich Ernährungstherapie | ||
| 74 | Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall Richtwert: 30 Minuten |
38,70 |
| 75 | Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall Richtwert: 60 Minuten |
77,40 |
| 76 | Berechnung und Auswertung von Ernährungsprotokollen und Entwicklung entsprechender individueller Empfehlungen, Richtwert: 60 Minuten |
63,40 |
| 77 | Notwendige Abstimmung der Therapie mit einer dritten Partei | 63,40 |
| 78 | Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten |
38,70 |
| 79 | Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten |
77,40 |
| 80 | Ernährungstherapeutische Intervention im häuslichen oder sozialen Umfeld als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten |
77,40 |
| 81 | Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung, Richtwert: 30 Minuten |
27,10 |
| 82 | Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung, Richtwert: 60 Minuten |
54,20 |
| Bereich Sonstiges | ||
| 83 | Ärztlich verordneter Hausbesuch einschließlich der Fahrtkosten, pauschal Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind die Aufwendungen nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig. |
22,40 |
| 84 | Besuch einer Patientin oder eines Patienten oder mehrerer Patientinnen oder Patienten in einer sozialen Einrichtung oder Gemeinschaft, einschließlich der Fahrtkosten, je Patientin oder Patient pauschal | 14,70 |
| 85 | Hausbesuch bei der Beratung im häuslichen und sozialen Umfeld (Mehraufwand) Der Hausbesuch ist nur beihilfefähig, wenn Leistungen nach Nummer 55 Buchstabe a bis c, Nummer 59 oder Nummer 80 ohne ärztlich verordneten Hausbesuch erbracht wurden. Aufwendungen für Leistungen der Nummern 83 und 84 sind daneben nicht beihilfefähig. |
22,40 |
| 86 | Übermittlungsgebühr für Mitteilung oder Bericht an die verordnende Person | 1,40 |
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist zudem eine Verordnung von
Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
Perücken
Aufwendungen für eine zweite Voll- oder Teilperücke zum Wechseln sind nur beihilfefähig, wenn eine Voll- oder Teilperücke länger als ein Jahr getragen werden muss. Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke sind beihilfefähig, wenn
Bei der Erstverordnung sind auch die Aufwendungen für einen Perückenkopf beihilfefähig.
Blindenhilfsmittel und Mobilitätstraining
| Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial, bis zu 100 Unterrichtsstunden |
85 Euro, |
| Fahrtzeit der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minuten-Takt anteilig berechnet wird |
68 Euro, |
Das Mobilitätstraining wird grundsätzlich als Einzeltraining ambulant oder stationär in einer Spezialeinrichtung durchgeführt. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur anteilig berücksichtigt werden,
Sehhilfen
| für ein sphärisches Glas | 31,00 Euro, |
| für ein zylindrisches Glas | 41,00 Euro, |
| für ein sphärisches Glas | 72,00 Euro, |
| für ein zylindrisches Glas | 92,50 Euro, |
| für vergütete Gläser mit Gläserstärken über +/–6 dpt zuzüglich je Glas | 21,00 Euro, |
| für Dreistufen- oder Multifokalgläser zuzüglich je Glas | 21,00 Euro, |
| für Gläser mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas | 21,00 Euro. |
| für Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich je Glas |
21,00 Euro,
|
| für Lichtschutzgläser oder fototrope Gläser zuzüglich je Glas | 11,00 Euro,
|
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist, die oder der die Notwendigkeit und die Art der benötigten Sehhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit einer entsprechend ausgestatteten Augenoptikerin oder einem entsprechend ausgestatteten Augenoptiker bestimmt hat.
Ist beim Lichtschutzglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.
Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und bei Albinismus zudem eine Transmissionsminderung notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.
Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augenärztlichen orthoptisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter Ergebnisse einer subjektiven Heterophie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt.
Ist zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig.
| 1 | Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen |
| 1.1 | Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz |
| 1.2 | Früherkennungsuntersuchungen |
| 1.2.1 | U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr vollendet haben |
| 1.2.2 | U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben |
| 1.2.3 | J 2 bei Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben |
| 2 | Schutzimpfungen |
| 2.1 | Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Einschränkungen |
| 2.2 | Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen |
Aufwendungen nach Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nicht nebeneinander beihilfefähig.