BBergG
Ausfertigungsdatum: 13.08.1980
Vollzitat:
“Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 39 G v. 23.10.2024 I Nr. 323 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 21.8.1980 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 70 vgl. § 15 MarkschBergV +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. BBergG Anhang EV +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2018/2001 (CELEX Nr: 32018L2001) vgl. Art. 1
G v. 14.6.2021 I 1760 +++)
| Erster Teil | |||||
| Einleitende Bestimmungen | |||||
| Zweck des Gesetzes | § 1 | ||||
| Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich | § 2 | ||||
| Bergfreie und grundeigene Bodenschätze | § 3 | ||||
| Begriffsbestimmungen | § 4 | ||||
| Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes | § 5 | ||||
| Öffentliche Bekanntgabe | § 5a | ||||
| Zweiter Teil | |||||
| Bergbauberechtigungen | |||||
| Erstes Kapitel | |||||
| Bergfreie Bodenschätze | |||||
| Erster Abschnitt | |||||
| Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum | |||||
| Grundsatz | § 6 | ||||
| Erlaubnis | § 7 | ||||
| Bewilligung | § 8 | ||||
| Bergwerkseigentum | § 9 | ||||
| Antrag | § 10 | ||||
| Versagung der Erlaubnis | § 11 | ||||
| Versagung der Bewilligung | § 12 | ||||
| Versagung der Verleihung von Bergwerkseigentum | § 13 | ||||
| Vorrang | § 14 | ||||
| Beteiligung anderer Behörden | § 15 | ||||
| Form, Inhalt und Nebenbestimmungen | § 16 | ||||
| Entstehung des Bergwerkseigentums | § 17 | ||||
| Widerruf | § 18 | ||||
| Aufhebung der Erlaubnis und Bewilligung | § 19 | ||||
| Aufhebung von Bergwerkseigentum | § 20 | ||||
| Beteiligung an der Aufsuchung | § 21 | ||||
| Übertragung und Übergang der Erlaubnis und Bewilligung | § 22 | ||||
| Veräußerung von Bergwerkseigentum | § 23 | ||||
| Zweiter Abschnitt | |||||
| Vereinigung, Teilung und Austausch von Bergwerkseigentum | |||||
| Zulässigkeit der Vereinigung | § 24 | ||||
| Voraussetzungen der Vereinigung | § 25 | ||||
| Genehmigung der Vereinigung, Berechtsamsurkunde | § 26 | ||||
| Wirkung der Vereinigung | § 27 | ||||
| Teilung | § 28 | ||||
| Austausch | § 29 | ||||
| Dritter Abschnitt | |||||
| Feldes- und Förderabgabe | |||||
| Feldesabgabe | § 30 | ||||
| Förderabgabe | § 31 | ||||
| Feststellung, Erhebung und Änderung der Feldes- und Förderabgabe | § 32 | ||||
| Vierter Abschnitt | |||||
| Fundanzeige | |||||
| Anzeige und Entschädigung | § 33 | ||||
| Zweites Kapitel | |||||
| Grundeigene Bodenschätze | |||||
| Inhalt der Befugnis zur Aufsuchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze | § 34 | ||||
| Drittes Kapitel | |||||
| Zulegung | |||||
| Voraussetzungen | § 35 | ||||
| Verfahren | § 36 | ||||
| Entschädigung | § 37 | ||||
| Inhalt der Zulegung, Aufhebung, Förderabgabe | § 38 | ||||
| Dritter Teil | |||||
| Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung | |||||
| Erstes Kapitel | |||||
| Allgemeine Vorschriften über die Aufsuchung und Gewinnung | |||||
| Erster Abschnitt | |||||
| Aufsuchung | |||||
| Einigung mit dem Grundeigentümer, Zustimmung anderer Behörden, Entschädigung | § 39 | ||||
| Streitentscheidung | § 40 | ||||
| Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung | § 41 | ||||
| Zweiter Abschnitt | |||||
| Gewinnung | |||||
| Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze | § 42 | ||||
| Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze | § 43 | ||||
| Hilfsbaurecht | § 44 | ||||
| Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen | § 45 | ||||
| Hilfsbau bei Bergwerkseigentum | § 46 | ||||
| Benutzung fremder Grubenbaue | § 47 | ||||
| Dritter Abschnitt | |||||
| Verbote und Beschränkungen | |||||
| Allgemeine Verbote und Beschränkungen | § 48 | ||||
| Beschränkung der Aufsuchung auf dem Festlandsockel und innerhalb der Küstengewässer | § 49 | ||||
| Zweites Kapitel | |||||
| Anzeige, Betriebsplan | |||||
| Anzeige | § 50 | ||||
| Betriebsplanpflicht | § 51 | ||||
| Betriebspläne für die Errichtung und Führung des Betriebes | § 52 | ||||
| Betriebsplan für die Einstellung des Betriebes, Betriebschronik | § 53 | ||||
| Zulassungsverfahren | § 54 | ||||
| Zulassung des Betriebsplanes | § 55 | ||||
| Form und Inhalt der Zulassung, Sicherheitsleistung | § 56 | ||||
| Abweichungen von einem zugelassenen Betriebsplan | § 57 | ||||
| Planfeststellungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung | § 57a | ||||
| Vorzeitiger Beginn, Vorbescheide, Teilgenehmigungen, Vorrang | § 57b | ||||
| Verordnungsermächtigung | § 57c | ||||
| Zulassungsverfahren für störfallrelevante Vorhaben | § 57d | ||||
| Verfahren im Zusammenhang mit Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen | § 57e | ||||
| Drittes Kapitel | |||||
| Verantwortliche Personen | |||||
| Personenkreis | § 58 | ||||
| Beschäftigung verantwortlicher Personen | § 59 | ||||
| Form der Bestellung und Abberufung verantwortlicher Personen, Namhaftmachung | § 60 | ||||
| Allgemeine Pflichten | § 61 | ||||
| Übertragbarkeit bestimmter Pflichten und Befugnisse | § 62 | ||||
| Viertes Kapitel | |||||
| Sonstige Bestimmungen für den Betrieb | |||||
| Rißwerk | § 63 | ||||
| Markscheider | § 64 | ||||
| (weggefallen) | § 64a | ||||
| Vierter Teil | |||||
| Ermächtigungen zum Erlaß von Bergverordnungen | |||||
| Anzeige, Genehmigung, allgemeine Zulassung, Prüfung | § 65 | ||||
| Schutzmaßnahmen, Wiedernutzbarmachung, Fachkunde | § 66 | ||||
| Technische und statistische Unterlagen, Markscheidewesen | § 67 | ||||
| Erlaß von Bergverordnungen | § 68 | ||||
| Fünfter Teil | |||||
| Bergaufsicht | |||||
| Allgemeine Aufsicht | § 69 | ||||
| Allgemeine Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und Duldungspflichten | § 70 | ||||
| Allgemeine Anordnungsbefugnis | § 71 | ||||
| Verhinderung unerlaubter Tätigkeiten, Sicherstellung | § 72 | ||||
| Untersagung der Beschäftigung verantwortlicher Personen | § 73 | ||||
| Hilfeleistung, Anzeigepflicht | § 74 | ||||
| Sechster Teil | |||||
| Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte | |||||
| Anlegung und Führung des Berechtsamsbuchs und der Berechtsamskarte | § 75 | ||||
| Einsicht | § 76 | ||||
| Siebenter Teil | |||||
| Bergbau und Grundbesitz, öffentliche Verkehrsanlagen | |||||
| Erstes Kapitel | |||||
| Grundabtretung | |||||
| Erster Abschnitt | |||||
| Zulässigkeit und Voraussetzungen der Grundabtretung | |||||
| Zweck der Grundabtretung | § 77 | ||||
| Gegenstand der Grundabtretung | § 78 | ||||
| Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Grundabtretung | § 79 | ||||
| Grundabtretungsbegünstigter und -pflichtiger | § 80 | ||||
| Umfang der Grundabtretung | § 81 | ||||
| Ausdehnung der Grundabtretung | § 82 | ||||
| Sinngemäße Anwendung von Vorschriften | § 83 | ||||
| Zweiter Abschnitt | |||||
| Entschädigung | |||||
| Entschädigungsgrundsätze | § 84 | ||||
| Entschädigung für den Rechtsverlust | § 85 | ||||
| Entschädigung für andere Vermögensnachteile, Mitverschulden | § 86 | ||||
| Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten | § 87 | ||||
| Schuldübergang bei Entziehung des Eigentums an Grundstücken | § 88 | ||||
| Entschädigungsleistung | § 89 | ||||
| Wertänderungen, Veränderungen, Begründung neuer Rechtsverhältnisse | § 90 | ||||
| Dritter Abschnitt | |||||
| Vorabentscheidung, Ausführung und Rückgängigmachen der Grundabtretung | |||||
| Vorabentscheidung | § 91 | ||||
| Ausführung der Grundabtretung | § 92 | ||||
| Hinterlegung | § 93 | ||||
| Geltendmachung der Rechte an der Hinterlegung, Verteilungsverfahren | § 94 | ||||
| Lauf der Verwendungsfrist | § 95 | ||||
| Aufhebung der Grundabtretung | § 96 | ||||
| Vierter Abschnitt | |||||
| Vorzeitige Besitzeinweisung | |||||
| Voraussetzungen | § 97 | ||||
| Besitzeinweisungsentschädigung | § 98 | ||||
| Zustandsfeststellung | § 99 | ||||
| Wirksamwerden und Rechtsfolgen der vorzeitigen Besitzeinweisung, Sicherheitsleistung | § 100 | ||||
| Aufhebung und Änderung der vorzeitigen Besitzeinweisung | § 101 | ||||
| Entschädigung bei Aufhebung oder Änderung der vorzeitigen Besitzeinweisung | § 102 | ||||
| Fünfter Abschnitt | |||||
| Kosten, Zwangsvollstreckung, Verfahren | |||||
| Kosten | § 103 | ||||
| Vollstreckbarer Titel | § 104 | ||||
| Verfahren | § 105 | ||||
| Benachrichtigungen | § 106 | ||||
| Zweites Kapitel | |||||
| Baubeschränkungen | |||||
| Festsetzung von Baubeschränkungsgebieten | § 107 | ||||
| Wirkung der Festsetzung | § 108 | ||||
| Entschädigung | § 109 | ||||
| Drittes Kapitel | |||||
| Bergschaden | |||||
| Erster Abschnitt | |||||
| Anpassung | |||||
| Anpassungspflicht | § 110 | ||||
| Sicherungsmaßnahmen | § 111 | ||||
| Verlust des Ersatzanspruchs | § 112 | ||||
| Bauwarnung | § 113 | ||||
| Zweiter Abschnitt | |||||
| Haftung für Bergschäden | |||||
| Erster Unterabschnitt | |||||
| Allgemeine Bestimmungen | |||||
| Bergschaden | § 114 | ||||
| Ersatzpflicht des Unternehmers | § 115 | ||||
| Ersatzpflicht des Bergbauberechtigten | § 116 | ||||
| Umfang der Ersatzpflicht, Verjährung, Rechte Dritter | § 117 | ||||
| Mitwirkendes Verschulden | § 118 | ||||
| Mitwirkung eines Dritten | § 119 | ||||
| Bergschadensvermutung | § 120 | ||||
| Verhältnis zu anderen Vorschriften | § 121 | ||||
| Zweiter Unterabschnitt | |||||
| Bergschadensausfallkasse | |||||
| Ermächtigung | § 122 | ||||
| Durchführungsverordnung | § 123 | ||||
| Dritter Abschnitt | |||||
| Bergbau und öffentliche Verkehrsanlagen | |||||
| Öffentliche Verkehrsanlagen | § 124 | ||||
| Vierter Abschnitt | |||||
| Beobachtung der Oberfläche | |||||
| Messungen | § 125 | ||||
| Achter Teil | |||||
| Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen | |||||
| Untergrundspeicherung | § 126 | ||||
| Bohrungen | § 127 | ||||
| Alte Halden | § 128 | ||||
| Versuchsgruben, Bergbauversuchsanstalten | § 129 | ||||
| (weggefallen) | § 130 | ||||
| Hauptstellen für das Grubenrettungswesen | § 131 | ||||
| Neunter Teil | |||||
| Besondere Vorschriften für den Festlandsockel | |||||
| Forschungshandlungen | § 132 | ||||
| Unterwasserkabel und Transit-Rohrleitungen | § 133 | ||||
| Überwachung und Vollziehung von Verwaltungsakten, Zusammenwirken | § 134 | ||||
| (weggefallen) | § 135 | ||||
| Zuständigkeiten für sonstige Verwaltungsaufgaben | § 136 | ||||
| Übergangsregelung | § 137 | ||||
| Zehnter Teil | |||||
| Bundesprüfanstalt, Sachverständigenausschuß, Durchführung | |||||
| Erstes Kapitel | |||||
| Bundesprüfanstalt für den Bergbau | |||||
| Errichtung | § 138 | ||||
| Aufgaben | § 139 | ||||
| Inanspruchnahme, Gebühren | § 140 | ||||
| Zweites Kapitel | |||||
| Sachverständigenausschuß, Durchführung | |||||
| Sachverständigenausschuß Bergbau | § 141 | ||||
| Zuständige Behörden | § 142 | ||||
| Verwaltungsvorschriften | § 143 | ||||
| Elfter Teil | |||||
| Rechtsweg, Bußgeld- und Strafvorschriften | |||||
| Klage vor den ordentlichen Gerichten | § 144 | ||||
| Ordnungswidrigkeiten | § 145 | ||||
| Straftaten | § 146 | ||||
| Erforschung von Straftaten | § 147 | ||||
| Tatort, Gerichtsstand | § 148 | ||||
| Zwölfter Teil | |||||
| Übergangs- und Schlußbestimmungen | |||||
| Erstes Kapitel | |||||
| Alte Rechte und Verträge | |||||
| Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung alter Rechte und Verträge | § 149 | ||||
| Ausnahmen von der Bergfreiheit von Bodenschätzen | § 150 | ||||
| Bergwerkseigentum | § 151 | ||||
| Aufrechterhaltene Rechte und Verträge zur Aufsuchung, Forschungshandlungen | § 152 | ||||
| Konzessionen, Erlaubnisse und Verträge zur Gewinnung | § 153 | ||||
| Bergwerke, Bergwerksberechtigungen und Sonderrechte | § 154 | ||||
| Dingliche Gewinnungsrechte | § 155 | ||||
| Aufrechterhaltene Rechte und Verträge über grundeigene Bodenschätze | § 156 | ||||
| Grundrenten | § 157 | ||||
| Erbstollengerechtigkeiten | § 158 | ||||
| Alte Rechte und Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken | § 159 | ||||
| Enteignung alter Rechte und Verträge | § 160 | ||||
| Ausdehnung von Bergwerkseigentum auf aufgehobene Längenfelder | § 161 | ||||
| Entscheidung, Rechtsänderung | § 162 | ||||
| Zweites Kapitel | |||||
| Auflösung und Abwicklung der bergrechtlichen Gewerkschaften | |||||
| Auflösung oder Umwandlung | § 163 | ||||
| Abwicklung | § 164 | ||||
| Überleitung | § 164a | ||||
| Fortgeltendes Recht | § 165 | ||||
| Drittes Kapitel | |||||
| Sonstige Übergangs- und Schlußvorschriften | |||||
| Bestehende Hilfsbaue | § 166 | ||||
| Fortgeltung von Betriebsplänen und Anerkennungen | § 167 | ||||
| Erlaubnisse für Transit-Rohrleitungen | § 168 | ||||
| Genehmigungen im Bereich der Erweiterung des Küstenmeeres | § 168a | ||||
| Vorhandene Unterwasserkabel | § 168b | ||||
| Übergangszeit bei Unterstellung unter die Bergaufsicht, eingestellte Betriebe | § 169 | ||||
| Haftung für verursachte Schäden | § 170 | ||||
| Verjährung bei Bergschäden | § 170a | ||||
| Eingeleitete Verfahren | § 171 | ||||
| Mutungen | § 172 | ||||
| Zusammenhängende Betriebe | § 173 | ||||
| Änderung von Bundesgesetzen | § 174 | ||||
| Außerkrafttreten von Bundesrecht | § 175 | ||||
| Außerkrafttreten von Landesrecht, Verweisungen | § 176 | ||||
| (weggefallen) | § 177 | ||||
| Inkrafttreten | § 178 | ||||
soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1 betroffen sind.
Eine großräumige Aufsuchung ist eine mit Hilfe von geophysikalischen oder geochemischen Verfahren durchgeführte Untersuchung, wenn sie auf die Ermittlung von Kennwerten beschränkt ist, die großräumige Rückschlüsse auf das mögliche Vorkommen von Bodenschätzen zulassen.
wenn der Unternehmer Bodenschätze der aufzubereitenden Art in unmittelbarem betrieblichem Zusammenhang selbst gewinnt oder wenn die Bodenschätze in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit dem Ort ihrer Gewinnung aufbereitet werden. Eine Aufbereitung liegt nicht vor, wenn eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 mit einer sonstigen Bearbeitung oder Verarbeitung von Bodenschätzen (Weiterverarbeitung) oder mit der Herstellung anderer Erzeugnisse (Nebengewinnung) durchgeführt wird und das Schwergewicht der Tätigkeit nicht bei der Aufbereitung liegt; die Nutzung von Erdwärme ist einer Weiterverarbeitung gleichzustellen.
Bei einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung gilt Satz 1 mit den sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 ergebenden Einschränkungen.
sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.
unverzüglich mitzuteilen, wenn sich die Felder dieser Berechtigungen mit dem Feld der Erlaubnis zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken oder der Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung hinsichtlich desselben Bodenschatzes ganz oder teilweise überdecken.
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.
soweit dies zur Anpassung an die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen geboten, zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, zur Abwehr einer Gefährdung der Wettbewerbslage der aufsuchenden oder gewinnenden Unternehmen, zur Sicherung der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, zur Verbesserung der Ausnutzung von Lagerstätten oder zum Schutz sonstiger volkswirtschaftlicher Belange erforderlich ist oder soweit die Bodenschätze im Gewinnungsbetrieb verwendet werden. Dabei dürfen die Abgaben höchstens auf das Vierfache des sich aus § 30 Abs. 3 Satz 1 oder § 31 Abs. 2 Satz 1 ergebenden Beträge erhöht werden.
ergibt, § 7 Abs. 1 und die §§ 8 und 9 mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des Erlaubnis-, Bewilligungs- und Bergwerksfeldes das Grundstück tritt, auf das sich das Grundeigentum bezieht.
An die Stelle der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes treten die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder, soweit dies landesrechtlich angeordnet ist.
einzuholen. § 905 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
dem jeweils anderen Berechtigten gegen Erstattung der für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung gemachten Aufwendungen und einer für die Gewinnung zu zahlenden Förderabgabe anzubieten und diese Bodenschätze auf Verlangen herauszugeben. Der andere Berechtigte kann die Herausgabe nur innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnisnahme nach Absatz 1 Satz 2 verlangen. Die bis zu dem Zeitpunkt des Verlangens mitgewonnenen Bodenschätze unterliegen nicht der Herausgabepflicht. Das gleiche gilt, wenn
Können herauszugebende Bodenschätze nicht voneinander getrennt werden oder ist eine Trennung wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar und stehen sie mehreren anderen Berechtigten zu, so hat der Gewinnungsberechtigte jedem dieser Berechtigten einen seiner Berechtigung entsprechenden Anteil herauszugeben.
Satz 1 gilt nicht für Grubenbaue, die für andere Zwecke als die Aufsuchung oder Gewinnung bergfreier oder grundeigener Bodenschätze benutzt werden.
beeinträchtigt.
rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Beginn der beabsichtigten Tätigkeit anzuzeigen; in der Anzeige ist der Tag des Beginns der Errichtung oder der Aufnahme des Betriebes anzugeben. Zum Betrieb gehören auch die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen. Die Pflicht zur Anzeige entfällt, wenn ein Betriebsplan nach § 52 eingereicht wird.
enthalten muß. Wesentliche Änderungen des Abbauplanes sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Satz 1 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die in Form von Tagebauen betrieben wurden, es sei denn, daß der Lagerstätte nach Feststellung der zuständigen Behörde noch eine wirtschaftliche Bedeutung für die Zukunft zukommen kann.
Die Entscheidung über die Betriebsplanzulassung bleibt bei der zuständigen Behörde. Erfolgt die Beauftragung auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Unternehmers, so kann die Behörde entscheiden, dass der Unternehmer die Kosten der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten durch den Dritten tragen muss.
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können für die Bestimmung der Vorhaben nach Satz 1 Nr. 1 auch Gruppen oder Arten von Vorhaben durch Festlegung von Schwellenwerten und anderen Kriterien bestimmt werden. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 kann insbesondere bestimmt werden, welche Angaben nach Anlage 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der UVP-Bericht bei bestimmten Vorhaben enthalten muss.
§ 18 der Störfall-Verordnung ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass anstelle des Antrags nach § 23b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes der Antrag auf Betriebsplanzulassung tritt. Anforderungen nach § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der auf Grundlage des § 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen sind, sofern sie über die Anforderungen nach § 55 hinausgehen, öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Absatz 2 Satz 1.
3. u. 4 (weggefallen)
Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Die zuständige Behörde kann die jeweilige Frist um bis zu ein Jahr verlängern, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Sie teilt die Fristverlängerung dem Unternehmer und in den Fällen des Absatzes 2 auch der einheitlichen Stelle mit.
auf verantwortliche Personen übertragen. Die Pflichten des Unternehmers nach § 61 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 bleiben bestehen, auch wenn verantwortliche Personen bestellt worden sind.
Inhalt und Form des Rißwerkes sowie die nach Art des Betriebes erforderlichen Unterlagen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ergeben sich aus einer Rechtsverordnung nach § 67.
Die Regelung über Sicherheitszonen (Satz 1 Nr. 3) läßt § 27 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613), und § 9 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (BGBl. II S. 833) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1314), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613), unberührt. Rechtsverordnungen (Bergverordnungen) können gemäß Satz 1 auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von Beschlüssen internationaler Organisationen oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die Gegenstände dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist; durch solche Rechtsverordnungen können auch anderen Personen als Unternehmern und Beschäftigten Pflichten auferlegt werden. Rechtsverordnungen zur Durchführung von Rechtsakten im Sinne des Satzes 3 (Bergverordnungen) können auch festlegen:
Kommt der Unternehmer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde die Fortführung des Betriebes bis zur Befolgung der Anordnung untersagen.
unverzüglich anzuzeigen.
§ 3 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde kann die in Satz 1 genannten Angaben öffentlich einsehbar machen. Die Einsicht in weitere Angaben nach Absatz 1, die Anforderung von Auszügen nach Absatz 2 und die Gestattung der Einsicht oder die Veröffentlichung von Angaben auf Grund der Zustimmung des betroffenen Unternehmers oder auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
entzogen, übertragen, geändert, mit einem dinglichen Recht belastet oder sonst beschränkt werden.
Reicht in den in Satz 1 Nr. 1 genannten Fällen die Belastung des Eigentums an Grundstücken mit einem dinglichen Nutzungsrecht zur Verwirklichung des Grundabtretungszweckes aus, so ist die Grundabtretung hierauf zu beschränken. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist die Entziehung des Eigentums nicht zulässig, wenn der Eigentümer sich verpflichtet, nach Beendigung der Benutzung des Grundstücks die durch die Maßnahme zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche eingetretene Werterhöhung in Geld auszugleichen.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Entscheidung nach § 91 unanfechtbar geworden ist; in diesem Fall kann die zuständige Behörde auf Antrag des Entschädigungsberechtigten die Ausführung der Grundabtretung davon abhängig machen, daß der Grundabtretungsbegünstigte zusätzlich für einen angemessenen Betrag Sicherheit leistet. Einer unanfechtbaren Entscheidung über einen Antrag nach § 77 steht eine Einigung der Beteiligten im Verfahren gleich, wenn die Einigung durch eine Niederschrift von der zuständigen Behörde beurkundet worden ist. Mit Beginn des von der zuständigen Behörde festzusetzenden Tages wird der bisherige Rechtszustand durch den in der Entscheidung über die Grundabtretung geregelten Rechtszustand ersetzt.
Der frühere Grundabtretungspflichtige ist vor der Entscheidung zu hören.
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b gilt nur, wenn durch die Grundabtretung das Eigentum an dem Grundstück entzogen worden ist.
durch die Besitzeinweisungsentschädigung nicht abgegoltenen Vermögensnachteile eine Entschädigung in Geld zu leisten. An Stelle der Entschädigung in Geld hat der Grundabtretungsbegünstigte auf Verlangen der von der vorzeitigen Besitzeinweisung Betroffenen den früheren Zustand wiederherzustellen, es sei denn, daß die Wiederherstellung mit unzumutbaren Aufwendungen verbunden ist oder die zuständige Behörde eine vom früheren Zustand abweichende Wiedernutzbarmachung der Oberfläche angeordnet hat.
entsprechend. Der Ersatzpflichtige ist jedoch nicht verpflichtet, über die Haftungshöchstbeträge des § 117 hinaus Ersatz zu leisten.
In der Rechtsverordnung kann die entsprechende Anwendung des § 70 Abs. 1 bis 3 vorgeschrieben und bei der Bestimmung von Anforderungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden.
Für die Erteilung der Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 ist die gemäß § 136 bestimmte Behörde und für die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zuständig. Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur nach Vorliegen der Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 erteilt werden.
§ 70 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
soweit diese Rechte und Verträge
Zur Anzeige nach Satz 1 Buchstabe b ist nur der Inhaber des Rechts, bei Verträgen jeder Vertragspartner berechtigt. Bei Miteigentümern oder sonst gemeinsam Berechtigten genügt die Anzeige eines Mitberechtigten.
Die öffentliche Aufforderung soll innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger und im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde bekanntgemacht werden. In die öffentliche Aufforderung sind insbesondere aufzunehmen
Mit der Anzeige ist neben dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bei Anzeigen sonstiger Ausbeutungsberechtigter der Inhalt des mit dem Grundeigentümer oder anderen Berechtigten geschlossenen Vertrages, insbesondere das Vertragsgebiet, nachzuweisen. Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 gelten entsprechend.
auf Antrag des Bergwerkseigentümers des Geviertfeldes durch Entscheidung der zuständigen Behörde auf den durch die Aufhebung betroffenen Bereich des Längenfeldes auszudehnen. Wird nur ein Teil des durch die Aufhebung betroffenen Bergwerkseigentums für ein Längenfeld von einem auf den gleichen Bodenschatz verliehenen Bergwerkseigentum für ein Geviertfeld umschlossen, so ist hinsichtlich des umschlossenen Teils Satz 1 anzuwenden.
Ist der Beschluß über die Umwandlung oder die Verschmelzung angefochten worden, so tritt an die Stelle des in Satz 1 genannten Tages der sechs Monate nach dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung liegende Tag. Die Entstehung neuer Gewerkschaften ist ausgeschlossen.
§ 74 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt.
Bayern
Berlin
Bremen
Hamburg
Hessen
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Schleswig-Holstein