BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO
Ausfertigungsdatum: 13.08.1990
Vollzitat:
“Anordnung über Bauvorlagen, Bautechnische Prüfungen und Überwachung vom 13. August 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 1400)”
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
In den beigetretenen Ländern fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Art. 3 Nr. 32 Buchst. a EinigVtrVbg v. 18.9.1990 II 1239 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1239 mWv 3.10.1990.
| Erster Teil | ||||
| Bauvorlagen | ||||
| § 1 | Allgemeines | |||
| § 2 | Lageplan | |||
| § 3 | Bauzeichnungen | |||
| § 4 | Baubeschreibung | |||
| § 5 | Standsicherheitsnachweis und andere bautechnische Nachweise | |||
| § 6 | Bauvorlagen für den Abbruch baulicher Anlagen | |||
| § 7 | Bauvorlagen beim Vorbescheid | |||
| § 8 | Bauvorlagen für Typengenehmigungen | |||
| § 9 | Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten | |||
| § 10 | Bauvorlagen für Werbeanlagen und Warenautomaten | |||
| § 11 | Antrag und Unterlagen für die Genehmigung von Grundstücksteilungen | |||
| Zweiter Teil | ||||
| Bautechnische Prüfung von Bauvorhaben | ||||
| Erster Abschnitt | ||||
| Prüfämter und Prüfingenieure | ||||
| § 12 | Prüfämter und Prüfingenieure | |||
| § 13 | Umfang der Zulassung, Niederlassung | |||
| § 14 | Voraussetzungen der Zulassung | |||
| § 15 | Zulassungsverfahren | |||
| § 16 | Gutachten, Gutachterausschuß | |||
| § 17 | Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung | |||
| Zweiter Abschnitt | ||||
| Bautechnische Prüfungen | ||||
| § 18 | Übertragung von Prüfaufgaben | |||
| § 19 | Erteilung von Prüfaufträgen | |||
| § 20 | Ausführung von Prüfaufträgen | |||
| § 21 | Typenprüfung – Prüfung Fliegender Bauten | |||
| Dritter Teil | ||||
| Überwachung | ||||
| § 22 | Überwachungspflicht | |||
| § 23 | Überwachungsverfahren und Überwachungsstellen | |||
| § 24 | Überwachungszeichen | |||
| Vierter Teil | ||||
| Schlußvorschrift | ||||
| § 25 | Inkrafttreten | |||
beizufügen.
Die Zulassung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden.
Die Überwachung erfolgt auf der Grundlage eines Überwachungsvertrages zwischen Überwachungsstelle und Herstellerbetrieb. Die abgeschlossenen Verträge bedürfen zum bauaufsichtlichen Wirksamwerden der Zustimmung des Zentralen Prüfamtes für Bautechnik, welches einen Mustervertrag auf Anforderung zur Verfügung stellt.
Für die Durchführung des Überwachungsverfahrens bei Überwachungsgemeinschaften gelten die Regelungen des Zentralen Prüfamtes für Bautechnik.
Zugelassene Überwachungsstellen anderer Länder werden anerkannt, wenn diese gegenüber dem Zentralen Prüfamt für Bautechnik die Einhaltung der Zulassungsbedingungen auf geeignete Weise nachweisen.
Die Akkreditierung ist gebührenpflichtig. Ein Rechtsanspruch auf Akkreditierung besteht nicht.
Für die Darstellung der jeweiligen Grünflächen
Parkanlage … (nicht darstellbar)
Camping- und Wochenendplatz … (nicht darstellbar)
Badeplatz … (nicht darstellbar)
Friedhof … (nicht darstellbar)
Dauerkleingärten … (nicht darstellbar)
Sportplatz … (nicht darstellbar)
Kinderspielflächen … (nicht darstellbar)