BaustellV
Ausfertigungsdatum: 10.06.1998
Vollzitat:
“Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 337) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2022; 2023 I Nr. 1 |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 337 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1998 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 57/92 (CELEX Nr: 392L0057) +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 17.12.2025 I Nr. 337 +++)
hat der nach § 4 Verantwortliche der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält. Die Vorankündigung hat der nach § 4 Verantwortliche sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.
zu treffen sowie die Unterrichtung nach § 2 Absatz 4, die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.
Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind:
der Gefahrstoffverordnung,