BattDG
Ausfertigungsdatum: 30.09.2025
Vollzitat:
“Batterierecht-Durchführungsgesetz vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist”
| Hinweis: | Geändert durch Art. 2 G v. 30.9.2025 I Nr. 233 |
| Ersetzt G 2129-53 v. 25.6.2009 I 1582 (BattG) | |
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(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 30.9.2025 I Nr. 233 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 11 Abs. 1 dieses G am 7.10.2025 in Kraft.
| § 1 | Zweck des Gesetzes |
| § 2 | Anwendungsbereich des Gesetzes |
| § 3 | Ergänzende Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Verkehrsverbote |
| § 5 | Registrierung der Hersteller |
| § 6 | Pflichten des Endnutzers |
| § 7 | Pflichten der Hersteller |
| § 8 | Zulassung von Organisationen für Herstellerverantwortung |
| § 9 | Sicherheitsleistung |
| § 10 | Berücksichtigung ökologischer Kriterien bei der Beitragsbemessung |
| § 11 | Pflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung |
| § 12 | Wegfall einer Organisation für Herstellerverantwortung |
| § 13 | Sammelziele |
| § 14 | Rücknahmepflichten der Händler |
| § 15 | Annahmepflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger |
| § 16 | Mitwirkung von freiwilligen Sammelstellen |
| § 17 | Überlassungspflichten Dritter |
| § 18 | Rücknahmepflichten der Händler |
| § 19 | Pfandpflicht für Starterbatterien |
| § 20 | Mitwirkung von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern |
| § 21 | Überlassungspflichten Dritter |
| § 22 | Meldung zur Zuweisung an Organisationen für Herstellerverantwortung |
| § 23 | Behandlung und Beseitigung |
| § 24 | Informationspflichten der Händler |
| § 25 | Informationspflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung |
| § 26 | Mitteilungspflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung |
| § 27 | Mitteilungspflichten ausgewählter Abfallbewirtschafter |
| § 28 | Mitteilungspflichten öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger |
| § 29 | Mitteilungspflichten von Abfallbewirtschaftern, die Altbatterien behandeln, und Recyclingbetreibern |
| § 30 | Zuständige Behörde nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 |
| § 31 | Aufgaben der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Registrierung und Zulassung |
| § 32 | Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde |
| § 33 | Befugnisse der zuständigen Behörde |
| § 34 | Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten |
| § 35 | Einrichtung, Aufgaben und Verfahren |
| § 36 | Besetzung und Benennung |
| § 37 | Ermächtigung zur Beleihung |
| § 38 | Aufsicht über die Beliehene |
| § 39 | Beendigung der Beleihung |
| § 40 | Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung |
| § 41 | Vollzug |
| § 42 | Beteiligung der Bundesbehörden an Beschränkungsverfahren für Stoffe |
| § 43 | Notifizierende Behörde |
| § 44 | Aufgaben der notifizierenden Behörde |
| § 45 | Aufgaben und Befugnisse der Akkreditierungsstelle |
| § 46 | Anträge auf Notifizierung, Erteilung der Befugnis |
| § 47 | Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen |
| § 48 | Sprache der Anleitungen, der Informationen und der EU-Konformitätserklärungen |
| § 49 | Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Batterie |
| § 50 | Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Batterie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union |
| § 51 | Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Batterie |
| § 52 | Zuständige Behörde für die Durchführung von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542 |
| § 53 | Aufgaben der zuständigen Behörde und Eingriffsbefugnisse |
| § 54 | Tätigwerden der zuständigen Behörde |
| § 55 | Datenübermittlung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle |
| § 56 | Auskunftspflichten |
| § 57 | Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten |
| § 58 | Zwangsgeld |
| § 59 | Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen |
| § 60 | Bußgeldvorschriften |
| § 61 | Zuständige Verwaltungsbehörde |
| § 62 | Einziehung |
| § 63 | Geändertes Unionsrecht |
| § 64 | Übergangsvorschriften |
Die zuständige Behörde kann von der Organisation für Herstellerverantwortung die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Angaben verlangen, insbesondere die Vorlage geeigneter Unterlagen eines Kreditinstituts, eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers.
Der jeweilige Beitrag hat sich dabei an den einzelnen chemischen Zusammensetzungen der Batterien sowie der Batteriekategorie zu bemessen.
Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der angeschlossenen Sammelstelle kann eine geringere Abholmasse für die Rücknahme vereinbart werden. Erreicht eine angeschlossene Sammelstelle in einem Kalenderjahr die geforderte Abholmasse nicht, so kann sie von der Organisation für Herstellerverantwortung dennoch die einmalige Abholung der zurückgenommenen Altbatterien fordern.
Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der angeschlossenen Sammelstelle kann eine abweichende Abholmasse für die Rücknahme vereinbart werden. Erreicht eine angeschlossene Sammelstelle in einem Kalenderjahr die geforderte Abholmasse nicht, so kann sie von der Organisation für Herstellerverantwortung dennoch die einmalige Abholung der zurückgenommenen Altbatterie fordern.
Eine Information nach Satz 1 muss nicht veröffentlicht werden, wenn es sich um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) handelt.
Sofern bei der Abholung besondere Sicherheitsanforderungen zu berücksichtigen sind, ist dies bei der Meldung nach Satz 1 anzugeben.
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Organisationen für Herstellerverantwortung tragen die Kosten entsprechend dem Marktanteil der in Verkehr gebrachten Masse an Batterien der jeweils bei ihnen selbst beteiligten Hersteller oder über einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beteiligten Hersteller.
Die Dokumentation nach Satz 1 ist zu untergliedern nach den Kategorien von Batterien sowie nach chemischen Systemen. Bei der Angabe zu Satz 1 Nummer 1 sind Allzweck-Gerätebatterien und bei den Angaben zu Satz 1 Nummer 3 bis 6 in Staaten außerhalb der Europäischen Union ausgeführte und behandelte Altbatterien jeweils gesondert auszuweisen. Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und für LV-Batterien haben in der Dokumentation auch die im eigenen System erreichte Sammelquote und deren Herleitung anzugeben.
Die Dokumentation nach Satz 1 ist zu untergliedern nach Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien sowie nach chemischen Systemen. Bei den Angaben zu Satz 1 Nummer 2 bis 5 sind in Staaten außerhalb der Europäischen Union ausgeführte und behandelte Altbatterien gesondert auszuweisen. Im Fall der Beleihung nach § 37 übermittelt das Umweltbundesamt der Beliehenen nach Erhalt die Dokumentationen der ausgewählten Abfallbewirtschafter.
Die Dokumentation nach Satz 1 ist zu untergliedern nach Starter- und Industriebatterien sowie nach chemischen Systemen. Bei den Angaben zu Satz 1 Nummer 2 bis 5 sind in Staaten außerhalb der Europäischen Union ausgeführte und behandelte Altbatterien gesondert auszuweisen. Im Fall der Beleihung nach § 37 übermittelt das Umweltbundesamt der Beliehenen nach Erhalt die Dokumentationen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
Werden Recyclingverfahren in mehreren Anlagen durchgeführt, so ist der erste Recyclingbetreiber zur Dokumentation nach Satz 1 verpflichtet. Die Betreiber der weiteren Recyclinganlagen stellen zu diesem Zweck dem ersten Recyclingbetreiber die entsprechenden Daten zur Verfügung.
Die Veröffentlichung ist zu untergliedern nach Herstellern von Gerätebatterien, LV-Batterien sowie Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien und muss für jeden Hersteller die Angaben nach Satz 1 sowie das Datum der Registrierung enthalten. Für Hersteller, die aus dem Markt ausgetreten sind, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. Die Angaben nach Satz 1 sind mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Datum des angezeigten Marktaustritts des Herstellers im Internet zu löschen. Die Sätze 2 bis 4 gelten im Fall der Bevollmächtigung mit der Maßgabe, dass die Daten zum Bevollmächtigten je vertretenem Hersteller zu veröffentlichen sind.
Die zuständige Behörde kann zur Prüfung der Anzeigen nach § 7 Absatz 2 Satz 3, der Meldungen nach § 12 Absatz 1 und der Mitteilungen nach § 26 Absatz 5 die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen anfordern. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übermittelten Angaben ist die zuständige Behörde befugt, die Mengenangaben auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen zu schätzen. Sie kann verlangen, dass die Anzeigen nach § 7 Absatz 2 Satz 3 und die Mitteilungen nach § 26 Absatz 5 durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb angemessener Frist bestätigt werden. Sie ist berechtigt, für die Bestätigung die Prüfkriterien festzulegen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herstellers die Registrierung einschließlich der Registrierungsnummer zu widerrufen, sofern der Insolvenzverwalter oder bei Anordnung der Eigenverwaltung der Hersteller nicht unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt, den Herstellerpflichten nach diesem Gesetz nachzukommen. Satz 2 gilt entsprechend, sofern im Fall der Bevollmächtigung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung eröffnet wird.
Die zuständige Behörde unterstützt die Altbatteriekommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle ist für die Einberufung und Organisation der Sitzungen verantwortlich.
Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Eine Vergütung oder Erstattung von Auslagen wird nicht gewährt.
eine Batterie bereitstellt,
zuwiderhandelt.
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Von der Ermächtigung nach Satz 1 darf nur zur Anpassung an redaktionelle Änderungen, einschließlich der Änderung der Nummern oder der Bezeichnungen von Rechtsakten oder von Einzelnormen, sowie zur Anpassung von Änderungshinweisen Gebrauch gemacht werden.