BADV
Ausfertigungsdatum: 10.12.1997
Vollzitat:
“Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 30 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 30 V v. 11.12.2024 I Nr. 411 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 17.12.1997 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 67/96 (CELEX Nr: 396L0067) +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 10.12.1997 I 2885 (BADV/LuftRÄndV) vom Bundesministerium für Verkehr, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft erlassen. Der Bundesrat hat zugestimmt. Die V ist gem. Art. 3 dieser V mWv 17.12.1997 in Kraft getreten.
behandelt, ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu unterrichten.
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(1) Diese Auswahl-Richtlinie ist dann zugrundezulegen, wenn wegen beschränkter Möglichkeiten der Bodenabfertigung nicht alle interessierten Dienstleister tätig werden können, die Bodenabfertigungsdienstleistungen daher auszuschreiben sind und eine Auswahl unter den Bewerbern zu treffen ist (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 bis 5). Sie kann darüber hinaus dann zugrunde gelegt werden, wenn wegen beschränkter Möglichkeiten der Bodenabfertigung eine Auswahl unter den interessierten Selbstabfertigern zu treffen ist (§ 7 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 bis 5).
(1) Der Flugplatzunternehmer hat die Bodenabfertigungsdienste, die er gemäß § 7 dem Markt der Bodenabfertigungsdienste öffnet, nach Art und Umfang zu bestimmen. Er kann dazu auch Bündelungen von Bodenabfertigungsdiensten, die in Anlage 1 aufgeführt sind, vornehmen, wenn dies betrieblich geboten erscheint oder zur effizienten Nutzung der Abfertigungskapazität notwendig ist.
Der Flugplatzunternehmer hat die nach 2.1 festgelegten Bodenabfertigungsdienste im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen, so daß es jedem Interessenten ermöglicht wird, sich zu bewerben. Die Veröffentlichung muß enthalten:
(1) Der Flugplatzunternehmer stellt den geeigneten Bewerbern die Bewerbungsunterlagen zur Verfügung und fordert sie auf, die erforderlichen Nachweise und Angaben innerhalb einer vorgegebenen Frist zu übermitteln.
Die “Anforderungen für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten” gelten für alle Unternehmer, die als Dienstleister oder Selbstabfertiger auf einem Flugplatz Bodenabfertigungsdienste erbringen oder erbringen wollen.
(1) Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen müssen zuverlässig sein.
Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen die Gewähr dafür bieten, daß der Betrieb den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird und die Beschäftigten und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor Schäden und Gefahren bewahrt bleiben.
Die Zuverlässigkeit ist zu verneinen
nachgewiesen werden.
(1) Die Erbringer von Bodenabfertigungsleistungen haben sich nach Maßgabe der Einteilung durch den Flugplatzunternehmer an der Erfüllung der in Rechtsvorschriften und Regelungen vorgesehenen öffentlichen Leistungsverpflichtung, insbesondere der Betriebspflicht, zu beteiligen. Den Rahmen für diese Beteiligung setzt das Pflichtenheft. Die Einteilung durch den Flugplatzunternehmer muß nichtdiskriminierend, objektiv und transparent vorgenommen werden.
Die nicht allgemein zugänglichen und sicherheitsempfindlichen Bereiche eines Flugplatzes bestimmen sich nach dessen Flughafenbenutzungsordnung oder dem Luftsicherheitsplan.
Die Geschäftsordnung, die sich der Nutzerausschuß eines Flugplatzes gemäß § 5 Abs. 1 zu geben hat, hat folgende Grundsätze zu beachten:
| Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger | |
| 3 | Gepäckabfertigung | 2 | 2 |
| 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | 2 | 2 |
| 5.1 | Lotsen | 2 | 2 |
| 5.2 | Unterstützen beim Parken | 2 | 2 |
| 5.3 | Kommunikation Flugzeug/Abfertiger | 2 | 2 |
| 5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck | 2 | 2 |
| 5.5 | Anlassen/Triebwerke | 2 | 2 |
| 5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen | 2 | 2 |
| 5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | unbegrenzt | |
| 7 | Betankungsdienste | unbegrenzt | |
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen München (MUC) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
| Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger | |
| 3 | Gepäckabfertigung | 2 | 2 |
| 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | 2 | 2 |
| 5.1 | Lotsen | 2 | 2 |
| 5.2 | Unterstützen beim Parken | 2 | 2 |
| 5.3 | Kommunikation Flugzeug/Abfertiger | 2 | 2 |
| 5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck | 2 | 2 |
| 5.5 | Anlassen/Triebwerke | 2 | 2 |
| 5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen | 2 | 2 |
| 5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | 4 | 4 |
| 7 | Betankungsdienste | 2 | 2 |
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Düsseldorf (DUS) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
| Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger | |
| 3 | Gepäckabfertigung | 2 | 3 |
| 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | ||
| 4.1 | in Bezug auf Fracht ohne Zolllagerbetrieb | 2 | 3 |
| 4.2 | in Bezug auf Post | Postabfertigung entfällt |
Postabfertigung entfällt |
| 5.1 | Lotsen | 2 | 2 |
| 5.2 | Unterstützen beim Parken | unbegrenzt | unbegrenzt |
| 5.3 | Kommunikation Flugzeug/Abfertiger | unbegrenzt | 6 |
| 5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck Beförderung Besatzung |
2 unbegrenzt |
3 unbegrenzt |
| 5.5 | Anlassen/Triebwerke | 2 | 3 |
| 5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen | 2 | 3 |
| 5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | 2 | 4 |
| 7 | Betankungsdienste | ||
| 7.1 | Be- und Enttanken | 2 | 4 |
| 7.2 | Nachfüllen von Öl und anderen Flüssigkeiten | unbegrenzt | unbegrenzt |
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Hamburg (HAM) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
| Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger | |
| 3 | Gepäckabfertigung | 2 | 2 |
| 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | ||
| 4.1 | in bezug auf Fracht | 2 | 2 |
| 4.2 | in bezug auf Post | 2 | 2 |
| 5.1 | Lotsen | 2 | 2 |
| 5.2 | Unterstützen beim Parken | 2 | 2 |
| 5.3 | Kommunikation Flugzeug/Dienstleister | unbegrenzt | |
| 5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck | 2 | 2 |
| 5.5 | Anlassen/Triebwerke | 3 | 2 |
| 5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen | 2 | 2 |
| 5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | unbegrenzt | unbegrenzt |
| 7 | Betankungsdienste | 2 | 2 |
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Stuttgart (STR) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
| Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger | |
| 3 | Gepäckabfertigung | 2 | 2 |
| 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | ||
| 4.1 | Fracht | 2 | 2 |
| 4.2 | Post | 2 | 2 |
| 5.1 | Lotsen | 2 | 2 |
| 5.2 | Unterstützen beim Parken | 2 | 2 |
| 5.3 | Kommunikation Flugzeug/Abfertiger | unbegrenzt | unbegrenzt |
| 5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck ausgenommen Beförderung Besatzung |
2 unbegrenzt |
2 unbegrenzt |
| 5.5 | Anlassen/Triebwerke | 2 | 2 |
| 5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen | 2 | 2 |
| 5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | unbegrenzt | unbegrenzt |
| 7 | Betankungsdienste | ||
| 7.1 | Be- und Enttanken | 2 | 3 |
| 7.2 | Nachfüllen Öl und andere Flüssigkeiten | 2 | 3 |
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Köln-Bonn (CGN) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
| Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger | |
| 3 | Gepäckabfertigung | 2 | 2 |
| 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | 2 | 2 |
| 5.1 | Lotsen | 2 | 2 |
| 5.2 | Unterstützen beim Parken | 2 | 2 |
| 5.3 | Kommunikation Flugzeug/Abfertiger | 2 | 2 |
| 5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck | 2 | 2 |
| 5.5 | Anlassen/Triebwerke | 2 | 2 |
| 5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen | 2 | 2 |
| 5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | 2 | 2 |
| 7 | Betankungsdienste | 2 | 2 |
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Hannover (HAJ) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
| Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger | |
| 3 | Gepäckabfertigung | 2 | 2 |
| 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | 2 | 2 |
| 5.1 | Lotsen | 2 | 2 |
| 5.2 | Unterstützen beim Parken | 2 | 2 |
| 5.3 | Kommunikation Flugzeug/Abfertiger | 2 | 2 |
| 5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck | 2 | 2 |
| 5.5 | Anlassen/Triebwerke | 2 | 2 |
| 5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen | 2 | 2 |
| 5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | 2 | 3 |
| 7 | Betankungsdienste | 2 | 8 |
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Nürnberg (NUE) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
| Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger | |
| 3 | Gepäckabfertigung | 2 | 2 |
| 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | 2 | 2 |
| 5.1 | Lotsen | 2 | 2 |
| 5.2 | Unterstützen beim Parken | ![]() |
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| 5.3 | Kommunikation Flugzeug/Abfertiger | ||
| 5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck | 2 | 2 |
| 5.5 | Anlassen/Triebwerke | 2 | 2 |
| 5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen | 3 | 3 |
| 5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | 4 | 4 |
| 7 | Betankungsdienste | 3 | 3 |
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Leipzig (LEJ) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
| Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger | |
| 3 | Gepäckabfertigung | 2 | 2 |
| 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | unbegrenzt | unbegrenzt |
| 5.1 bis 5.6 | Vorfelddienste | unbegrenzt | unbegrenzt |
| 5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | 2 | 2 |
| 7 | Betankungsdienste | unbegrenzt | unbegrenzt |
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im Einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
| Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger | |
| 3 | Gepäckabfertigung | 3 | 3 |
| 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | 3 | 3 |
| 5.1 | Lotsen | 3 | 3 |
| 5.2 | Unterstützen beim Parken | 3 | 3 |
| 5.3 | Kommunikation Flugzeug/Abfertiger | 3 | 3 |
| 5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck Beförderung Besatzung |
3 unbegrenzt |
3 unbegrenzt |
| 5.5 | Anlassen/Triebwerke | 3 | 3 |
| 5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen (mit Ausnahme sogenannter Werftschlepps) | 3 | 3 |
| 5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | unbegrenzt | unbegrenzt |
| 7 | Betankungsdienste | unbegrenzt | unbegrenzt |
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Dresden (DRS) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
| Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger*) | |
| 3 | Gepäckabfertigung | unbegrenzt | 2 |
| 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | unbegrenzt | 2 |
| 5 | Vorfelddienste | unbegrenzt | 2 |
| 7 | Betankungsdienste | unbegrenzt | 2 |
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Bremen (BRE) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
| Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger*) | |
| 3 | Gepäckabfertigung | 2 | 2 |
| 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | 2 | 2 |
| 5.1 | Lotsen | 2 | 2 |
| 5.2 | Unterstützen beim Parken | 2 | 2 |
| 5.3 | Kommunikation Flugzeug/Abfertiger | unbegrenzt | |
| 5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck | 2 | 2 |
| 5.5 | Anlassen/Triebwerke | 2 | 2 |
| 5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen | 2 | 2 |
| 5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | 3 | 3 |
| 7 | Betankungsdienste | 2 | 3 |
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Münster/Osnabrück (FMO) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
| Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger | |
| 3 | Gepäckabfertigung | unbegrenzt | entfällt |
| 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | unbegrenzt | entfällt |
| 5.1 | Lotsen | unbegrenzt | entfällt |
| 5.2 | Unterstützen beim Parken | unbegrenzt | entfällt |
| 5.3 | Kommunikation Flugzeug/Abfertiger | unbegrenzt | entfällt |
| 5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck | unbegrenzt | entfällt |
| 5.5 | Anlassen/Triebwerke | unbegrenzt | entfällt |
| 5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen | 3 | entfällt |
| 5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | 3 | entfällt |
| 7 | Betankungsdienste | 3 | entfällt |
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Berlin-Tempelhof (THF) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
(weggefallen)