AZRG
Ausfertigungsdatum: 02.09.1994
Vollzitat:
“AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 8.5.2024 I Nr. 152 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 9.9.1994 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EUV 2018/1860 (CELEX Nr.: 32018R1860)
EUV 2018/1861 (CELEX Nr.: 32018R1861)
EUV 2018/1862 (CELEX Nr.: 32018R1862) vgl. G v. 19.12.2022 I 2632 +++)
| Kapitel 1 | ||
| Registerbehörde und Zweck des Registers | ||
| § 1 | Registerbehörde, Bestandteile des Registers, Zweck des Registers | |
| Kapitel 2 | ||
| Allgemeiner Datenbestand des Registers | ||
| Abschnitt 1 | ||
| Anlaß der Speicherung, Inhalt | ||
| § 2 | Anlaß der Speicherung | |
| § 3 | Allgemeiner Inhalt | |
| § 4 | Übermittlungssperren | |
| § 5 | Suchvermerke | |
| Abschnitt 2 | ||
| Datenübermittlung an die Registerbehörde, Verantwortlichkeiten, Aufzeichnungspflicht | ||
| § 6 | Übermittelnde Stellen, Inhalt der Datenübermittlung | |
| § 7 | Übermittlung und Veränderung von Daten im Wege der Direkteingabe | |
| § 8 | Verantwortung für den Registerinhalt, Datenpflege | |
| § 8a | Datenabgleich | |
| § 9 | Aufzeichnungspflicht bei Speicherung | |
| Abschnitt 3 | ||
| Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermittelt werden | ||
| Unterabschnitt 1 | ||
| Datenübermittlung an öffentliche Stellen | ||
| § 10 | Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung | |
| § 11 | Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten | |
| § 12 | Gruppenauskunft | |
| § 13 | Aufzeichnungspflicht bei Datenübermittlung | |
| § 14 | Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen | |
| § 15 | Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Vollzugseinrichtungen, Luftsicherheitsbehörden, atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, oberste Bundes- und Landesbehörden sowie das Bundesamt für Justiz | |
| § 15a | Automatisierte Datenübermittlung | |
| § 16 | Datenübermittlung an Gerichte | |
| § 17 | Datenübermittlung an das Zollkriminalamt | |
| § 17a | Datenübermittlung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen | |
| § 17b | Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung | |
| § 18 | Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung | |
| § 18a | Datenübermittlung an die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen | |
| § 18b | Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen | |
| § 18c | Datenübermittlung an die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden | |
| § 18d | Datenübermittlung an die Jugendämter, die Unterhaltsvorschussstellen und die Elterngeldstellen | |
| § 18e | Datenübermittlung an die Meldebehörden | |
| § 18f | Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit und die Familienkassen | |
| § 18g | Datenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung | |
| § 19 | Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden | |
| § 20 | Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst | |
| § 21 | Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren und im beschleunigten Fachkräfteverfahren | |
| § 21a | Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt im Rahmen des Registrier- und Asylverfahrens | |
| § 22 | Abruf im automatisierten Verfahren | |
| § 23 | Statistische Aufbereitung der Daten | |
| § 23a | Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Beschäftigungsstatistik | |
| § 24 | Planungsdaten | |
| § 24a | Verarbeiten personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke | |
| Unterabschnitt 2 | ||
| Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen | ||
| § 25 | Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen | |
| § 26 | Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen | |
| § 26a | Datenübermittlung an die Europäische Kommission nach Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG | |
| § 27 | Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen | |
| Kapitel 3 | ||
| Visadatei | ||
| § 28 | Anlaß der Speicherung | |
| § 29 | Inhalt | |
| § 30 | Übermittelnde Stellen | |
| § 31 | Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung | |
| § 32 | Dritte, an die Daten übermittelt werden | |
| § 33 | Abruf im automatisierten Verfahren | |
| Kapitel 4 | ||
| Rechte der betroffenen Person | ||
| § 34 | Auskunft an die betroffene Person; Datenschutzcockpit | |
| Kapitel 5 | ||
| Berichtigung von Daten, Löschung von Daten und Einschränkung der Verarbeitung | ||
| § 35 | Berichtigung | |
| § 36 | Löschung | |
| § 37 | Einschränkung der Verarbeitung | |
| § 38 | Unterrichtung beteiligter Stellen und der betroffenen Person | |
| Kapitel 6 | ||
| Weitere Behörden | ||
| § 39 | Aufsichtsbehörden | |
| Kapitel 7 | ||
| Schlußvorschriften | ||
| § 40 | Rechtsverordnungen | |
| § 41 | Verwaltungsvorschriften | |
| § 42 | Strafvorschriften | |
| § 43 | Aufhebung von Rechtsvorschriften | |
| § 44 | Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren | |
sind auch die der Speicherung zugrundeliegenden Dokumente durch die übermittelnde Stelle zu übermitteln; betrifft die Speicherung Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder gerichtliche Entscheidungen in asylrechtlichen Verfahren, mit denen ein Schutzstatus nach dem Asylgesetz zuerkannt oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt oder jeder der vorgenannten Schutzstatus abgelehnt wird, ohne dass damit eine Rückkehrentscheidung nach dem Asyl- oder Aufenthaltsgesetz einhergeht, ist nur der Tenor der jeweiligen Entscheidung zu übermitteln. Die Speicherung von Dokumenten nach Nummer 1 und von gerichtlichen Entscheidungen in asylrechtlichen Verfahren darf nur erfolgen, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Ausländers nicht entgegenstehen; Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung sind unkenntlich zu machen. Die Registerbehörde hat sicherzustellen, dass im automatisierten Verfahren Dokumente nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Absatz 6 zuvor bestätigt. Die Dokumente sind zu löschen, wenn die dazugehörigen gespeicherten Daten gelöscht werden.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 wird bei Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nur angezeigt, dass eine solche Feststellung nicht erfolgt ist. Satz 1 Nummer 6 gilt in Bezug auf Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nur für die Übermittlung von Daten an oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind.
Die Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen.
Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, werden nur zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben übermittelt.
Den Trägern der Sozialhilfe und den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen werden zum Zweck der weiteren Überprüfung der Identität und zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen auf Ersuchen zudem die zu den Fingerabdruckdaten zugehörigen Referenznummern übermittelt.
An die Staatsangehörigkeitsbehörden werden darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz auf Ersuchen die Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch übermittelt. Zur Beratung über die Stellung eines Antrags auf Einbürgerung werden die in den Sätzen 1 und 2 genannten Daten mit Einwilligung der betroffenen Person auf Ersuchen an die Staatsangehörigkeitsbehörden übermittelt.
Soweit der Datenabruf noch nicht im automatisierten Verfahren erfolgt, haben die genannten Behörden bis zum 1. August 2026 die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Absatzes 2 zu schaffen und die Zulassung bei der Registerbehörde zu beantragen. Andere öffentliche Stellen können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden. Die Registerbehörde hat die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unter Mitteilung der nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu treffenden Maßnahmen von der Zulassung zu unterrichten.
Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren Erhebungsbereich betreffenden Daten für regionale Aufbereitungen weiterübermitteln.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Hilfsmerkmale nach Nummer 1, 2 und 4 dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder zusammen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden.
Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern. Die Bundesagentur für Arbeit stellt der Registerbehörde und obersten Bundesbehörden auf Anfrage die statistischen Ergebnisse differenziert nach dem Aufenthaltsstatus der Ausländer, die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, zur Verfügung.
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nummer 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.
Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Für die Übermittlung an Forschungseinrichtungen des Bundes und an Bundesbehörden zur Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass Befragungsdaten mit Einwilligung der Befragten auch mit Angaben zum Namen und zur Anschrift der Befragten übermittelt werden dürfen, wenn dies zur Erreichung des Forschungsziels erforderlich ist; die Erforderlichkeit ist gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schriftlich zu begründen. Die Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Der Dritte, an den die Daten übermittelt wurden, darf diese nur zum Zweck der Durchführung des Forschungsvorhabens verarbeiten.
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend. Eine Übermittlung ohne Einwilligung der betroffenen Person ist nicht zulässig. Angaben über den Namen und Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer sowie die für die Einleitung eines Vorhabens nach Satz 1 zwingend erforderlichen Strukturmerkmale der betroffenen Person können bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 bis 14 und bei Unionsbürgern, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, für Befragungen auch ohne Einwilligung übermittelt werden, wenn dies zur Einholung der Einwilligung nach Satz 3 erforderlich ist; die Erforderlichkeit ist gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schriftlich zu begründen. Die Begründung darf nur für Auskünfte an den Betroffenen nach § 34, für die Unterrichtung über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten nach § 38 oder zur datenschutzrechtlichen Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden. Die Begründung ist durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu löschen, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt wird. Die übermittelten Daten nach Satz 1 sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Die Forschungseinrichtung, an die Daten übermittelt wurden, darf diese nur zum Zweck der Durchführung des Forschungsvorhabens verarbeiten. Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die Forschungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können.
§ 25 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muß.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.