AwSV
Ausfertigungsdatum: 18.04.2017
Vollzitat:
“Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 256 V v. 19.6.2020 I 1328 |
| §§ 57 bis 60 treten gem. § 73 Satz 1 dieser V am 22.4.2017 in Kraft | |
| Ersetzt V 753-13-1 v. 31.3.2010 I 377 (WasgefStAnlV) | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2017 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 7 Abs. 1, 11, 28 Abs. 1, 29 Abs. 3, 35 Abs. 2, 42,
50 Abs. 2, 52 Abs. 3, 57 Abs. 4, 58 Abs. 1, 64, 69 Abs. 2, Anlage 7
Ziff. 7 Nr. 7.4 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 40 vgl. § 2 BG-V +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 60/2000 (CELEX Nr: 32000L0060)
EGRL 123/2006 (CELEX Nr: 32006L0123)
EWGRL 676/91 (CELEX Nr: 391L0676)
Notifizierung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) +++)
| § 1 | Zweck; Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Grundsätze |
| § 4 | Selbsteinstufung von Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation |
| § 5 | Kontrolle und Überprüfung der Dokumentation; Stoffgruppen |
| § 6 | Entscheidung über die Einstufung; Veröffentlichung im Bundesanzeiger |
| § 7 | Änderung bestehender Einstufungen; Mitteilungspflicht |
| § 8 | Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation |
| § 9 | Überprüfung der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Änderung der Selbsteinstufung |
| § 10 | Einstufung fester Gemische |
| § 11 | Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt |
| § 12 | Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe |
| § 13 | Einschränkungen des Geltungsbereichs dieses Kapitels |
| § 14 | Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen |
| § 15 | Technische Regeln |
| § 16 | Behördliche Anordnungen |
| § 17 | Grundsatzanforderungen |
| § 18 | Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe |
| § 19 | Anforderungen an die Entwässerung |
| § 20 | Rückhaltung bei Brandereignissen |
| § 21 | Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohrleitungen |
| § 22 | Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung |
| § 23 | Anforderungen an das Befüllen und Entleeren |
| § 24 | Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung |
| § 25 | Vorrang der Regelungen des Abschnitts 3 |
| § 26 | Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe |
| § 27 | Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften |
| § 28 | Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe |
| § 29 | Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs |
| § 30 | Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen |
| § 31 | Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager |
| § 32 | Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen |
| § 33 | Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von bestimmten Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe |
| § 34 | Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus |
| § 35 | Besondere Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen |
| § 36 | Besondere Anforderungen an unterirdische Ölkabel- und Massekabelanlagen |
| § 37 | Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft |
| § 38 | Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen |
| § 39 | Gefährdungsstufen von Anlagen |
| § 40 | Anzeigepflicht |
| § 41 | Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung |
| § 42 | Antragsunterlagen für die Eignungsfeststellung |
| § 43 | Anlagendokumentation |
| § 44 | Betriebsanweisung; Merkblatt |
| § 45 | Fachbetriebspflicht; Ausnahmen |
| § 46 | Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers |
| § 47 | Prüfung durch Sachverständige |
| § 48 | Beseitigung von Mängeln |
| § 49 | Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten |
| § 50 | Anforderungen an Anlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten |
| § 51 | Abstand zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdischen Gewässern |
| § 52 | Anerkennung von Sachverständigenorganisationen |
| § 53 | Bestellung von Sachverständigen |
| § 54 | Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Sachverständigen |
| § 55 | Pflichten der Sachverständigenorganisationen |
| § 56 | Pflichten der bestellten Sachverständigen |
| § 57 | Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften |
| § 58 | Bestellung von Fachprüfern |
| § 59 | Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Fachprüfern |
| § 60 | Pflichten von Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfern |
| § 61 | Gemeinsame Pflichten der Sachverständigenorganisationen und der Güte- und Überwachungsgemeinschaften |
| § 62 | Fachbetriebe; Zertifizierung von Fachbetrieben |
| § 63 | Pflichten der Fachbetriebe |
| § 64 | Nachweis der Fachbetriebseigenschaft |
| § 65 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 66 | Bestehende Einstufungen von Stoffen und Gemischen |
| § 67 | Änderung der Einstufung wassergefährdender Stoffe |
| § 68 | Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen |
| § 69 | Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen |
| § 70 | Prüffristen für bestehende Anlagen |
| § 71 | Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern |
| § 72 | Übergangsbestimmung für Fachbetriebe, Sachverständigenorganisationen und bestellte Personen |
| § 73 | Inkrafttreten; Außerkrafttreten |
| Anlage 1 | Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen (WGK); Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe als allgemein wassergefährdend |
| Anlage 2 | Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen |
| Anlage 3 | Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen |
| Anlage 4 | Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
| Anlage 5 | Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten |
| Anlage 6 | Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten |
| Anlage 7 | Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) |
Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden; Anlagen können aus mehreren Anlagenteilen bestehen.
Notstromanlagen stehen Heizölverbraucheranlagen gleich.
Alle anderen Anlagen sind oberirdisch; oberirdisch sind insbesondere auch Anlagen, deren Rückhalteeinrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sind, sowie Behälter, die mit ihren flachen Böden vollflächig oder mit Stützkonstruktionen auf dem Untergrund aufgestellt sind.
Ist die weitere Zone eines Schutzgebietes unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich; sind Zonen zum Schutz gegen qualitative und quantitative Beeinträchtigungen unterschiedlich abgegrenzt, gelten die Abgrenzungen zum Schutz gegen qualitative Beeinträchtigungen.
| schwach wassergefährdend, |
| deutlich wassergefährdend, |
| stark wassergefährdend. |
Die Absätze 2 bis 4 bleiben unberührt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 8 ist ein festes Gemisch nicht wassergefährdend, wenn das Gemisch oder die darin enthaltenen Stoffe vom Umweltbundesamt nach § 6 Absatz 4 oder § 66 als nicht wassergefährdend im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden. Als nicht wassergefährdend gelten auch feste Gemische, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Herkunft oder ihrer Zusammensetzung eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften nicht zu besorgen ist.
(+++ § 6 Abs. 3: zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 1 +++)
(+++ § 6 Abs. 4: zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 1 u. § 11 +++)
Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 kann die zuständige Behörde auch die Errichtung einer Anlage untersagen.
Auf ein Rückhaltevolumen kann bei oberirdischen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 mit einem Volumen bis 1 000 Liter verzichtet werden, sofern sich diese auf einer Fläche befinden, die
Bei Transformatoren und Schaltanlagen im Bereich der Elektrizitätswirtschaft, bei denen ein Zutritt von Niederschlagswasser unvermeidlich ist, kann dieses abweichend von Absatz 1 und § 18 Absatz 2 in einen Abwasserkanal oder in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn die bei einer Betriebsstörung freigesetzten wassergefährdenden Stoffe zurückgehalten werden.
entscheidet die zuständige Behörde über die Art der Rückhaltung wassergefährdender Stoffe und die Beseitigung des Niederschlagswassers.
Kann insbesondere aus Gründen der Betriebssicherheit keine der Anforderungen nach Satz 2 erfüllt werden, ist durch Maßnahmen technischer oder organisatorischer Art sicherzustellen, dass ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird.
| Maßgebendes Volumen (Vges) der Anlage in Kubikmetern |
Rückhaltevolumen |
|---|---|
| ≤ 100 | 10 % von Vges, wenigstens jedoch der Rauminhalt des größten Behältnisses |
| > 100 ≤ 1 000 | 3 % von Vges, wenigstens jedoch 10 Kubikmeter |
| > 1 000 | 2 % von Vges, wenigstens jedoch 30 Kubikmeter |
Sind die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt, finden § 18 Absatz 1 bis 3 und § 21 Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung.
| Ermittlung der Gefährdungsstufen |
Wassergefährdungsklasse (WGK) | ||
|---|---|---|---|
| Volumen in Kubikmetern (m3) oder Masse in Tonnen (t) |
1 | 2 | 3 |
| ≤ 0,22 m3 oder 0,2 t | Stufe A | Stufe A | Stufe A |
| > 0,22 m3 oder 0,2 t ≤ 1 | Stufe A | Stufe A | Stufe B |
| > 1 ≤ 10 | Stufe A | Stufe B | Stufe C |
| > 10 ≤ 100 | Stufe A | Stufe C | Stufe D |
| > 100 ≤ 1 000 | Stufe B | Stufe D | Stufe D |
| > 1 000 | Stufe C | Stufe D | Stufe D |
Betrieblich genutzte Absperreinrichtungen innerhalb einer Anlage bleiben außer Betracht.
Nicht anzeigepflichtig sind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 auch zulassungsbedürftige wesentliche Änderungen der Anlage.
und
Die Anlage darf wie geplant errichtet und betrieben werden, wenn die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Vorlage der in Satz 1 Nummer 1 genannten Nachweise und des Gutachtens nach Satz 1 Nummer 2 weder die Errichtung oder den Betrieb untersagt noch Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb festgesetzt hat. Anforderungen nach anderen Rechtsbereichen bleiben unberührt.
Stattdessen ist bei Anlagen nach Satz 1 Nummer 3 das Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen nach Anlage 3 und bei Anlagen nach Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 das Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach Anlage 4 an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen. Auf das Anbringen des Merkblattes nach Anlage 4 kann verzichtet werden, wenn die dort vorgegebenen Informationen auf andere Weise in der Nähe der Anlage gut sichtbar dokumentiert sind. Bei Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe der Gefährdungsstufe A, die im Freien außerhalb von Ortschaften betrieben werden, ist die gut sichtbare Anbringung einer Telefonnummer ausreichend, unter der bei Betriebsstörungen eine Alarmierung erfolgen kann.
Die Angaben nach Satz 3 Nummer 1, 2, 3, 9, 11 und 13 sind auf der ersten Seite des Prüfberichts in optisch deutlich hervorgehobener Form darzustellen.
Anlagen in der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen nicht so geändert werden, dass sie durch diese Änderung zu Anlagen nach Satz 1 werden. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit die Überschreitung des Volumens zur Erfüllung der Anforderungen gemäß § 12 der Düngeverordnung an die Kapazität des Gärrestelagers erforderlich ist oder in den Biogasanlagen ausschließlich mit den tierischen Ausscheidungen aus einer eigenen in der weiteren Schutzzone bestehenden Tierhaltung umgegangen wird.
Abweichend von Satz 1 gelten für die in Abschnitt 3 bestimmten Anlagen nur die dort geregelten Anforderungen; dies gilt nicht für die in §§ 31 und 38 genannten Anlagen sowie die in § 34 genannten Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung.
Das Qualitätssicherungssystem nach Satz 1 Nummer 5 hat sicherzustellen, dass geeignete Organisationsstrukturen vorhanden sind, die ordnungsgemäße Anlagenprüfungen nach § 46 gewährleisten. Es muss insbesondere Vorgaben zu Kontrollen der Prüfberichte und der Prüfmittel, zur Durchführung von Einzelgesprächen mit den Sachverständigen sowie zu Kontrollen der Prüftätigkeit der Sachverständigen an Referenzanlagen enthalten. Soll sich die Anerkennung auch auf die Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben nach § 62 Absatz 1 erstrecken, gilt für die Sachverständigenorganisation zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Voraussetzungen § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 entsprechend. In diesem Fall hat das Qualitätssicherungssystem nach Satz 1 Nummer 5 ungeachtet des Satzes 2 auch sicherzustellen, dass geeignete Organisationsstrukturen vorhanden sind, nach denen die Fachprüfer überwacht werden und die die ordnungsgemäße Überprüfung der Fachbetriebe gewährleisten.
(+++ § 52 Abs. 2 Satz 2 u. 3: zur Anwendung vgl. §§ 42 u. 64 +++)
(+++ § 52 Abs. 4: zur Anwendung vgl. § 57 Abs. 4 +++)
Die Bestellung kann auf bestimmte Tätigkeitsbereiche beschränkt werden. Die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 ist von der Sachverständigenorganisation vor der Bestellung in einer Bestellungsakte zu dokumentieren.
Die Zuverlässigkeit ist auch nicht bei Personen gegeben, die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, gemäß § 45 des Strafgesetzbuches nicht mehr besitzen.
Der Sachverständige hat in den Fällen des Satzes 1 das Bestellungsschreiben nach § 53 Absatz 7 zurückzugeben.
Das Qualitätssicherungssystem nach Satz 1 Nummer 5 hat sicherzustellen, dass geeignete Organisationsstrukturen vorhanden sind, nach denen die Fachprüfer überwacht werden und die die ordnungsgemäße Überprüfung der Fachbetriebe gewährleisten.
(+++ § 57: Inkraft gem. § 73 Satz 1 mWv 22.4.2017 +++)
(+++ § 57 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 u. 4: zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 3 +++)
Für die Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 53 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Die nach Satz 1 Nummer 3 erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn der zu bestellende Fachprüfer ein ingenieur- oder naturwissenschaftliches Studium in einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat oder über eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung verfügt. Die Erfahrungen nach Satz 1 Nummer 3 erfordern eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Planung, der Errichtung, der Instandsetzung, des Betriebs oder der Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Die Güte- und Überwachungsgemeinschaft hat sich mittels einer Prüfung vor der Bestellung davon zu überzeugen, dass der zu bestellende Fachprüfer den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 3 genügt. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. Die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 ist von der Güte- und Überwachungsgemeinschaft vor der Bestellung in einer Bestellungsakte zu dokumentieren.
Der Fachprüfer hat in den Fällen des Satzes 1 das Bestellungsschreiben nach § 58 Absatz 3 zurückzugeben.
Zu den Kontrollen nach Satz 1 Nummer 1 gehören insbesondere Kontrollen der Ergebnisse und der Qualität von praktischen, vom Fachbetrieb ausgeführten Tätigkeiten, Kontrollen der Teilnahme an Schulungen oder Fortbildungsveranstaltungen nach Absatz 2 sowie Kontrollen der Geräte und Ausrüstungsteile nach § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
Die Kenntnisse nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c müssen Folgendes umfassen:
Informationen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 und 2, deren Beschaffung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, müssen in der Anlagendokumentation nicht enthalten sein.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind die Anforderungen des § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beachten.
(+++ § 68 Abs. 5: zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
(+++ § 68 Abs. 7: zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
(+++ § 68 Abs. 7: zur Anwendung vgl. Anlage 7 Ziff. 7 Nr. 7.4 +++)
(+++ § 68 Abs. 8: zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
Krebserzeugend sind auch die Stoffe, die in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) geändert worden ist, als krebserzeugend bezeichnet werden. Stoffe, die nur auf inhalativem Weg krebserzeugend wirken, gelten bei der Bestimmung der Wassergefährdungsklasse nicht als krebserzeugend.
Muss bei einem Stoff der WGK 2 oder WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b und c verwendet.
in der jeweils geltenden Fassung abgeleitet, werden den R-Sätzen bzw. Gefahrenhinweisen Bewertungspunkte nach Maßgabe von Nummer 4.2 zugeordnet.
| R-Satz | Bezeichnungen der besonderen Gefahren |
Vorrangigkeit anderer R-Sätze |
Bewertungs- punkte |
|---|---|---|---|
| R21 | gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut | wird nicht zusätzlich zu R25, R23/25, R28 oder R26/28 berücksichtigt | 1 |
| R22 | gesundheitsschädlich beim Verschlucken | wird nicht zusätzlich zu R24, R23/24, R27 oder R26/27 berücksichtigt | 1 |
| R24 | giftig bei Berührung mit der Haut | wird nicht zusätzlich zu R28 oder R26/28 berücksichtigt | 3 |
| R25 | giftig beim Verschlucken | wird nicht zusätzlich zu R27 oder R26/27 berücksichtigt | 3 |
| R27 | sehr giftig bei Berührung mit der Haut | 4 | |
| R28 | sehr giftig beim Verschlucken | 4 | |
| R29 | entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase | 2 | |
| R33 | Gefahr kumulativer Wirkungen | 2 | |
| R40* | Verdacht auf krebserzeugende Wirkung | wird nicht zusätzlich zu R68 berücksichtigt | 2 |
| R45* | kann Krebs erzeugen | 9 | |
| R46 | kann vererbbare Schäden verursachen | wird nicht zusätzlich zu R45 berücksichtigt | 9 |
| R50 | sehr giftig für Wasserorganismen | 6 | |
| R52 | schädlich für Wasserorganismen | 3 | |
| R53 | kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | 3 | |
| R60 | kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen |
4 | |
| R61 | kann das Kind im Mutterleib schädigen |
wird nicht zusätzlich zu R60 berücksichtigt | 4 |
| R62 | kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen | wird nicht zusätzlich zu R61 berücksichtigt | 2 |
| R63 | kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen |
wird nicht zusätzlich zu R60 und R62 berücksichtigt | 2 |
| R65 | gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen |
wird nicht zusätzlich zu R21 und R22 berücksichtigt | 1 |
| R68 | irreversibler Schaden möglich | wird nicht zusätzlich zu R40 berücksichtigt | 2 |
| R15/29 | reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase | 2 | |
| R20/21 | gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut | wird nicht zusätzlich zu R25 oder R28 berücksichtigt | 1 |
| R20/22 | gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken | wird nicht zusätzlich zu R24 oder R27 berücksichtigt | 1 |
| R20/21/22 | gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut | 1 | |
| R21/22 | gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken | 1 | |
| R23/24 | giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut |
wird nicht zusätzlich zu R28 berücksichtigt | 3 |
| R23/25 | giftig beim Einatmen und Verschlucken | wird nicht zusätzlich zu R27 berücksichtigt | 3 |
| R23/24/25 | giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut | 3 | |
| R24/25 | giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken | 3 | |
| R26/27 | sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut | 4 | |
| R26/28 | sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken | 4 | |
| R26/27/28 | sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut | 4 | |
| R27/28 | sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken | 4 | |
| R39/24 | giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut | 4 | |
| R39/25 | giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken | 4 | |
| R39/23/24 | giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut | 4 | |
| R39/23/25 | giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken | 4 | |
| R39/24/25 | giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 4 | |
| R39/23/24/25 | giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 4 | |
| R39/27 | sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut | 4 | |
| R39/28 | sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken | 4 | |
| R39/26/27 | sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut | 4 | |
| R39/26/28 | sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken | 4 | |
| R39/27/28 | sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 4 | |
| R39/26/27/28 | sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 4 | |
| R48/21 | gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut |
2 | |
| R48/22 | gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken |
2 | |
| R48/20/21 | gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut |
2 | |
| R48/20/22 | gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken |
2 | |
| R48/21/22 | gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken |
2 | |
| R48/20/21/22 | gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken |
2 | |
| R48/24 | giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut | 4 | |
| R48/25 | giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken | 4 | |
| R48/23/24 | giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut | 4 | |
| R48/23/25 | giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken | 4 | |
| R48/24/25 | giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 4 | |
| R48/23/24/25 | giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 4 | |
| R50/53 | sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | 8 | |
| R51/53 | giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | 6 | |
| R52/53 | schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | 4 | |
| R68/21 | gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut |
2 | |
| R68/22 | gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken |
2 | |
| R68/20/21 | gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut |
2 | |
| R68/20/22 | gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken |
2 | |
| R68/21/22 | gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken |
2 | |
| R68/20/21/22 | gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken |
2 |
| Gefahren- hinweis |
Bezeichnung der Gefahrenhinweise |
Vorrangigkeit anderer Gefahrenhinweise |
Bewertungs- punkte |
|---|---|---|---|
| EUH029 | entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase | 2 | |
| H300 | Lebensgefahr bei Verschlucken | 4 | |
| H301 | giftig bei Verschlucken | wird nicht zusätzlich zu H310 berücksichtigt | 3 |
| H302 | gesundheitsschädlich bei Ver- schlucken |
wird nicht zusätzlich zu H311 oder H310 berücksichtigt | 1 |
| H304 | kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein | wird nicht zusätzlich zu H312 und H302 berücksichtigt | 1 |
| H310 | Lebensgefahr bei Hautkontakt | wird nicht zusätzlich zu H300 berücksichtigt | 4 |
| H311 | giftig bei Hautkontakt | wird nicht zusätzlich zu H301 oder H300 berücksichtigt | 3 |
| H312 | gesundheitsschädlich bei Hautkontakt | wird nicht zusätzlich zu H302, H301 oder H300 berücksichtigt | 1 |
| H340* | kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | wird nicht zusätzlich zu H350 berücksichtigt | 9 |
| H341* | kann vermutlich genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) |
wird nicht zusätzlich zu H351 berücksichtigt | 2 |
| H350* | kann Krebs verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) |
9 | |
| H351* | kann vermutlich Krebs verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | wird nicht zusätzlich zu H341 berücksichtigt | 2 |
| H360D | kann das Kind im Mutterleib schädigen |
wird nicht zusätzlich zu H360F berücksichtigt |
4 |
| H360F | kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen | 4 | |
| H361d | kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen | wird nicht zusätzlich zu H360F und H361f berücksichtigt | 2 |
| H361f | kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen |
wird nicht zusätzlich zu H360D berücksichtigt |
2 |
| H370* | schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) |
4 | |
| H371* | kann die Organe schädigen (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) |
2 | |
| H372* | schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | 4 | |
| H373* | kann die Organe schädigen (alle betroffenen Organe nennen) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) |
2 | |
| H400 | sehr giftig für Wasserorganismen | wird nicht zusätzlich zu H410 berücksichtigt | 6 |
| H410 | sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung | 8 | |
| H411 | giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung | 6 | |
| H412 | schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung | 4 | |
| H413 | kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung | 3 |
| Die Summe beträgt 0 bis 4: | WGK 1 |
| Die Summe beträgt 5 bis 8: | WGK 2 |
| Die Summe beträgt mehr als 8: | WGK 3 |
Muss bei einem Stoff der WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b verwendet.
Muss bei einem Stoff der WGK 2 oder WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b bis d verwendet.
Muss bei einem Stoff der WGK 2 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b und c verwendet.
Sind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten Toxizität an einer Fischart, zur akuten Toxizität an einer Wasserflohart und zur Hemmung des Algenwachstums nicht bekannt oder nur für einen dieser Organismen bestimmt, werden dem Gemisch 8 Vorsorgepunkte zugewiesen.
Sofern ein Stoff als nicht wassergefährdend eingestuft werden soll, ist der Betreiber verpflichtet, die Angaben nach Satz 1 vollständig zu dokumentieren.
Abweichend von Nummer 1.2.1 ist eine Dokumentation von Polymeren auch dann vollständig, wenn keine EG-Nummer und keine CAS-Nummer vorliegen.
| Besondere örtliche Lage: | O | Wasserschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . . |
| O | Heilquellenschutzgebiet . . . . . . . . . . | |
| O | Überschwemmungsgebiet . . . . . . . . . . | |
| Sachverständigen-Prüfpflicht: (§ 46 Absatz 2 und 3 AwSV) |
O | bei Inbetriebnahme |
| Datum der Inbetriebnahmeprüfung: . . . . . . . . . . | ||
| O | regelmäßig wiederkehrend alle 2,5/5 Jahre | |
| nächste Prüfung: . . . . . . . . . . | ||
| nächste Prüfung: . . . . . . . . . . | ||
| nächste Prüfung: . . . . . . . . . . | ||
| Fachbetriebspflicht: (§ 45 AwSV) |
O | die Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig |
| O | die Anlage ist fachbetriebspflichtig | |
Besteht die Gefahr, dass Heizöl austreten kann, oder ist dieses bereits geschehen, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadenbegrenzung zu ergreifen (§ 24 Absatz 1 AwSV).
| Feuerwehr | Telefon: 112 | |
| Polizeidienststelle | Telefon: 110 | |
| örtlich zuständige Behörde: | Telefon: . . . . . . . . . . | |
| Adresse: . . . . . . . . . . |
| Anlagenbezeichnung: | . . . . . . . . . . | |
| Füllgut (wassergefährdender Stoff): | . . . . . . . . . . WGK: . . . . . . . . . . | |
| Besondere örtliche Lage: | O | Wasserschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . . |
| O | Heilquellenschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . . | |
| O | Überschwemmungsgebiet . . . . . . . . . . | |
| Fachbetriebspflicht: (§ 45 AwSV) |
O | die Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig |
| O | die Anlage ist fachbetriebspflichtig | |
Besteht die Gefahr, dass wassergefährdende Stoffe austreten können, oder ist dieses bereits geschehen, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadenbegrenzung zu ergreifen (§ 24 Absatz 1 AwSV).
| Feuerwehr | Telefon: 112 | |
| Polizeidienststelle | Telefon: 110 | |
| örtlich zuständige Behörde: | Telefon: . . . . . . . . . . | |
| Adresse: . . . . . . . . . . | ||
| Betriebliche/-r Ansprechpartner/-in: | Telefon: . . . . . . . . . . | |
| Herr/Frau: . . . . . . . . . . |
| Anlagen1 ,2 | Prüfzeitpunkte und -intervalle | |||
|---|---|---|---|---|
| Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 | |
| Zeile 1 | vor Inbetriebnahme3 oder nach einer wesentlichen Änderung |
wiederkehrende Prüfung4 ,5 |
bei Stilllegung einer Anlage |
|
| Zeile 2 | unterirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen |
A, B, C und D | A, B, C und D alle 5 Jahre |
A, B, C und D |
| Zeile 3 | oberirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich Heizölverbraucheranlagen |
B, C und D | C und D alle 5 Jahre |
C und D |
| Zeile 4 | Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen |
über 1 000 t | unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahre | unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t |
| Zeile 5 | Anlagen zum Um- schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr |
über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag | Anlagen über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag alle 5 Jahre |
Anlagen über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag |
| Zeile 6 | Anlagen mit auf- schwimmenden flüssigen Stoffen |
über 100 m3 | über 1 000 m3 alle 5 Jahre | über 1 000 m3 |
| Zeile 7 | Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden6 |
über 100 m3 | über 1 000 m3 alle 5 Jahre | über 1 000 m3 |
| Zeile 8 | Abfüll- und Umschlag anlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen |
B, C und D | B alle 10 Jahre; C und D alle 5 Jahre |
B, C und D |
| Anlagen1 ,2 | Prüfzeitpunkte und -intervalle | |||
|---|---|---|---|---|
| Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 | |
| Zeile 1 | vor Inbetriebnahme3 oder nach einer wesentlichen Änderung |
wiederkehrende Prüfung4 ,5 |
bei Stilllegung einer Anlage |
|
| Zeile 2 | unterirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen |
A, B, C und D3 | A, B, C und D alle 30 Monate4 |
A, B, C und D |
| Zeile 3 | oberirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich oberirdischer Heizölverbraucher- anlagen |
B, C und D | B, C und D alle 5 Jahre |
B, C und D |
| Zeile 4 | Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen |
über 1 000 t | unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahre | unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t |
| Zeile 5 | Anlagen zum Um- schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr |
über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag | über 100 t umge- schlagener Stoffe pro Arbeitstag alle 5 Jahre |
über 100 t umge- schlagener Stoffe pro Arbeitstag |
| Zeile 6 | Anlagen mit auf- schwimmenden flüssigen Stoffen |
über 100 m3 | über 1 000 m3 alle 5 Jahre | über 1 000 m3 |
| Zeile 7 | Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden6 |
über 100 m3 | über 1 000 m3 alle 5 Jahre | über 1 000 m3 |
| Zeile 8 | Abfüll- und Umschlag anlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen |
B, C und D | B, C und D alle 5 Jahre | B, C und D |
Über gefährliche Mängel hat der Sachverständige die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten.
Im Übrigen gelten für bestehende Anlagen, die vor dem 1. August 2017 bereits nach den jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften prüfpflichtig waren, diese Prüfpflichten auch weiterhin.
In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b und c sind die Anforderungen des § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beachten.