AWaffV
Ausfertigungsdatum: 27.10.2003
Vollzitat:
“Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 162) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.7.2025 I Nr. 162 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.12.2003 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034)
Umsetzung der
EUV 2019/686 (CELEX Nr: 32019R0686)
Umsetzung der
EURL 2019/68 (CELEX Nr: 32019L0068) vgl. Art. 1 V v. 11.7.2025 I Nr. 162 +++)
| Abschnitt 1 | |||
| Nachweis der Sachkunde | |||
| § 1 | Umfang der Sachkunde | ||
| § 2 | Prüfung | ||
| § 3 | Anderweitiger Nachweis der Sachkunde | ||
| Abschnitt 2 | |||
| Nachweis der persönlichen Eignung | |||
| § 4 | Gutachten über die persönliche Eignung | ||
| Abschnitt 3 | |||
| Schießsportordnungen; Ausschluss von Schusswaffen; Fachbeirat | |||
| § 5 | Schießsportordnungen | ||
| § 6 | Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen | ||
| § 7 | Unzulässige Schießübungen im Schießsport | ||
| § 8 | Beirat für schießsportliche Fragen | ||
| Abschnitt 4 | |||
| Benutzung von Schießstätten | |||
| § 9 | Zulässige Schießübungen auf Schießstätten | ||
| § 10 | Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche | ||
| § 11 | Aufsicht | ||
| § 12 | (weggefallen) | ||
| Abschnitt 5 | |||
| Aufbewahrung von Waffen und Munition | |||
| § 13 | Aufbewahrung von Waffen oder Munition | ||
| § 14 | Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern, auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich | ||
| Abschnitt 6 | |||
| Vorschriften für das Waffengewerbe | |||
| Unterabschnitt 1 | |||
| Fachkunde | |||
| § 15 | Umfang der Fachkunde | ||
| § 16 | Prüfung | ||
| Unterabschnitt 2 | |||
| Ersatzdokumentation | |||
| § 17 | Grundsätze für das Führen der Ersatzdokumentation | ||
| § 17a | Vorlage und Aufbewahrung der Ersatzdokumentation | ||
| § 18 | Führung der Ersatzdokumentation in gebundener Form | ||
| § 19 | Führung der Ersatzdokumentation in Karteiform | ||
| § 20 | Führung der Ersatzdokumentation in elektronischer Form | ||
| Unterabschnitt 3 | |||
| Kennzeichnung von Waffen | |||
| § 21 | Kennzeichnung von Schusswaffen | ||
| Abschnitt 7 | |||
| Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen | |||
| § 22 | Lehrgänge und Schießübungen | ||
| § 23 | Zulassung zum Lehrgang | ||
| § 24 | Verzeichnisse | ||
| § 25 | Untersagung von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen; Abberufung von Aufsichtspersonen oder Ausbildern | ||
| Abschnitt 7a | |||
| Bestimmungen in Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen | |||
| § 25a | Besondere Bestimmungen in Bezug auf den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen | ||
| § 25b | Vernichtung unbrauchbar gemachter Schusswaffen | ||
| § 25c | Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/2403 entsprechen | ||
| Abschnitt 8 | |||
| Vorschriften mit Bezug zur Europäischen Union und zu Drittstaaten | |||
| Unterabschnitt 1 | |||
| Anwendung des Gesetzes auf Bürger der Europäischen Union | |||
| § 26 | Allgemeine Bestimmungen | ||
| § 27 | Besondere Bestimmungen zur Fachkunde | ||
| Unterabschnitt 2 | |||
| Erwerb von Waffen und Munition in anderen Mitgliedstaaten; Verbringen und Mitnahme | |||
| § 28 | Erlaubnisse für den Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen Mitgliedstaat | ||
| § 29 | Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition | ||
| § 30 | Erlaubnisse für die Mitnahme von Waffen und Munition nach, durch oder aus Deutschland | ||
| § 31 | Anzeigen | ||
| § 32 | Mitteilungen der Behörden | ||
| § 33 | Europäischer Feuerwaffenpass | ||
| Abschnitt 9 | |||
| Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften | |||
| § 34 | Ordnungswidrigkeiten | ||
| § 35 | (weggefallen) | ||
| § 36 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten | ||
sofern die Tätigkeit nach Nummer 2 Buchstabe b oder Ausbildung nach Nummer 2 Buchstabe c ihrer Art nach geeignet war, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Ausbildungen im Sinne der Nummer 2 Buchstabe c können auch durchgeführt werden im Rahmen von
Der Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde wird durch eine von der Prüfungskommission erteilte Bescheinigung oder einen Eintrag im Prüfungszeugnis oder der Fahrerlaubnis geführt.
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.
Die Veranstaltung der in Satz 1 genannten Schießübungen und die Teilnahme als Sportschütze an diesen sind verboten.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 gilt § 7 Abs. 1 und 3 entsprechend; beim Schießen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bleibt § 7 unberührt. Der Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen.
Der in Satz 1 Nummer 1 genannten Norm gleichgestellt sind Normen eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das gleiche Schutzniveau aufweisen. Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen und Munition zulassen. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. Alternative Sicherungseinrichtungen, die keine Behältnisse oder Räume sind, sind zulässig, sofern sie
Satz 1 Nummer 1 gilt nur, sofern die zusammen aufbewahrten wesentlichen Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können.
Als nationale Akkreditierungsstellen gelten
Die verantwortliche Aufsichtsperson hat sich vor der Aufnahme des Schießbetriebs vom Vorliegen der in Satz 1 genannten Erfordernisse zu überzeugen.
Der Erlaubnisschein für die Mitnahme von Waffen oder Munition aus einem Drittstaat muss alle in Satz 2 genannten Angaben enthalten.
Beim Erwerb durch gewerbliche Unternehmen sind die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 über den Inhaber des Unternehmens, bei juristischen Personen über eine zur Vertretung des Unternehmens befugte Person mitzuteilen und deren Pass oder Personalausweis vorzulegen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen entfällt die wiederholte Vorlage des Passes oder des Personalausweises, es sei denn, dass der Inhaber des Unternehmens gewechselt hat oder bei juristischen Personen zur Vertretung des Unternehmens eine andere Person bestellt worden ist. Wird die Schusswaffe oder die Munition einer Person überlassen, die sie außerhalb des Geltungsbereichs des Waffengesetzes, insbesondere im Versandwege erwerben will, so ist die Angabe der Erwerbsberechtigung nach Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich, ferner genügt an Stelle des Passes oder des Personalausweises eine amtliche Beglaubigung dieser Urkunden. Das Bundesverwaltungsamt bestätigt dem Anzeigenden den Eingang auf dem Doppel der Anzeige.