AuslSchuldAbkAG
Ausfertigungsdatum: 24.08.1953
Vollzitat:
“Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 301 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1977 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 112 idF d. Art. 73 G v. 8.12.2010 I 1864 +++)
| Erster Abschnitt | ||
| Begriffsbestimmungen …………………… | § 1 | |
| Zweiter Abschnitt | ||
| Allgemeine Bestimmungen über die Durchsetzung von Ansprüchen | ||
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§§ 2 – 11 | |
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§ 12 | |
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§§ 13 – 24 | |
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§§ 25, 26 | |
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§§ 27 – 30 | |
| Dritter Abschnitt | ||
| Besondere Bestimmungen | ||
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§§ 31 – 51 | |
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§§ 52 – 54 | |
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§§ 55 – 62 | |
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§§ 63 – 74 | |
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§§ 75 – 89 | |
|
§§ 90 – 98 | |
|
§§ 99 – 101 | |
|
§ 102 | |
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§§ 103 – 105 | |
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§§ 106, 107 | |
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§ 108 | |
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§ 108a | |
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§ 108b | |
| Vierter Abschnitt | ||
| Sonderbestimmungen für Berlin …………… | §§ 109 – 115 | |
| Fünfter Abschnitt | ||
| Schlußbestimmungen …………………….. | §§ 116, 117 | |
und daß in diesen Fällen wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist, oder daß die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.
können nach Maßgabe der §§ 76 bis 89 dieses Gesetzes geändert, ausgetauscht oder aufgehoben und dabei auch einzelne Pfandgegenstände aus der Haftung entlassen werden (Änderung), wenn
Ist in dem Regelungsangebot vorgesehen, daß für die Gläubiger, die es annehmen, die Rechte an den Sicherheiten einer anderen Person als dem bisherigen Treuhänder oder sonst nach den Anleihebedingungen Berechtigten zustehen, so gehen diese Rechte mit der Annahme des Regelungsangebotes auf die in diesem bezeichnete andere Person insoweit über, als es im Regelungsangebot vorgesehen ist; der zur Berichtigung des Grundbuchs erforderliche Nachweis der Tatsachen, aus denen sich die Rechtsänderung ergibt, kann durch eine Bescheinigung der Stelle geführt werden, bei der gemäß dem Regelungsangebot die alten Schuldverschreibungen oder Zinsscheine zum Umtausch einzureichen sind. Dies gilt entsprechend, wenn in dem Regelungsangebot vorgesehen ist, daß bei einer Hypothek der in § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art für die Gläubiger, die das Regelungsangebot annehmen, an die Stelle des bisherigen Vertreters mit den in § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Befugnissen ein anderer Vertreter tritt.
Die vorstehenden Vorschriften gelten nicht, falls die Änderung von Sicherheiten, die durch die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden soll, nur in einer Herabsetzung des Betrages des Grundpfandrechts oder einer sonstigen Sicherheit besteht, um die Sicherheit dem in Nummer 2 genannten Gesamtbetrag der Schuld anzupassen, oder falls die Änderung nur darin besteht, daß an die Stelle einer Sicherungshypothek der in § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, für die ein Vertreter nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt ist, ein Grundpfandrecht zugunsten des Treuhänders oder eines sonst nach den Anleihebedingungen Berechtigten tritt.
6.