AusgStG
Ausfertigungsdatum: 03.12.2020
Vollzitat:
“Ausgangsstoffgesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 3) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 7 G v. 9.1.2026 I Nr. 3 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.2.2021 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EUV 2019/1148 (CELEX Nr: 32020R1148) vgl. § 1 dieser V +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 3.12.2020 I 2678 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 4 dieses G am 1.2.2021 in Kraft getreten.
erforderlich ist. Weitergehende Befugnisse der Kontaktstellen aufgrund der Strafprozessordnung sowie der Landesgesetze zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bleiben unberührt. Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.
Die beauftragten Personen sind befugt, verdeckte Testkäufe durchzuführen. Zur Verhütung dringender Gefahren durch den Missbrauch von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe können die Maßnahmen nach Satz 1 auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.
Die Pflicht zur Duldung und Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 3 gilt auch für Mitglieder der Allgemeinheit.
als eigene Angelegenheit durch.