(2) Im Augenoptiker-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
- 1.
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Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
- 2.
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Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 3.
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Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
- 4.
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Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, branchenüblicher Software, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, Richtlinien und technischen Normen, Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden,
- 5.
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bei der Versorgung mit Sehhilfen Kenntnisse der Anatomie und Physiologie auf das visuelle System anwenden,
- 6.
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Sehschärfe messen und bewerten,
- 7.
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Sehleistung messen und Methoden zum Erkennen von Sehleistungsminderungen anwenden, Ergebnisse darstellen und weiteres Vorgehen begründen; Auffälligkeiten des Auges erkennen,
- 8.
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Fehlsichtigkeit ermitteln und bewerten,
- 9.
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Refraktion der Augen mit objektiven Methoden messen,
- 10.
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Korrektionswerte mit subjektiven Messmethoden ermitteln und Korrektionsbedarf festlegen,
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Sehhilfen zur Lösung von Sehproblemen in Abhängigkeit der Sehaufgabe bestimmen,
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Fertigungsparameter für die Herstellung von Sehhilfen ermitteln,
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Brillengläser, insbesondere Spezialbrillengläser, auswählen, messen, justieren und zentrieren,
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Kontaktlinsen und Brillen nach optischen, anatomischen, ökonomischen und ästhetischen Gesichtspunkten auswählen, anpassen und abgeben,
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Kontaktlinsen und Hygienemittel unter Berücksichtigung der Anforderung berufsbezogener rechtlicher Vorschriften handhaben und lagern; Hygienemittel auswählen und Kunden in die Anwendung einweisen,
- 16.
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Vergrößerungsbedarf bei Sehbehinderung bestimmen sowie optische und elektronisch vergrößernde Sehhilfen auswählen, anpassen, modifizieren und abgeben,
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Fertigungsgenauigkeit der Sehhilfen kontrollieren und beurteilen, Kunden in den Gebrauch einweisen sowie Nachbetreuung und Funktionskontrollen durchführen,
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Leistungen abrechnen, Dokumentation erstellen.