AUG§1Abs2Bek 16
Ausfertigungsdatum: 13.04.1993
Vollzitat:
“Sechzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 13. April 1993 (BGBl. I S. 928)”
verbürgt ist. Ferner wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat
die Gegenseitigkeit in bezug auf Kindesunterhalt uneingeschränkt besteht. In bezug auf Ehegattenunterhalt ist die Gegenseitigkeit nur insoweit verbürgt, als dieser zusammen mit einem Anspruch auf Kindesunterhalt geltend gemacht wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 16. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 43).
Die Bundesministerin der Justiz