AufenthV
Ausfertigungsdatum: 25.11.2004
Vollzitat:
“Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 260) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.10.2025 I Nr. 260 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.1.2005 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V. v. 29.10.2025 I Nr. 260 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 25.11.2004 I 2945 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 1.1.2005 in Kraft getreten.
| Kapitel 1 | |
| Allgemeine Bestimmungen | |
| § 1 | Begriffsbestimmungen |
| Kapitel 2 | |
| Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet | |
| Abschnitt 1 | |
| Passpflicht für Ausländer | |
| § 2 | Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters |
| § 3 | Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz |
| § 4 | Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer |
| § 5 | Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer |
| § 6 | Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland |
| § 7 | Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland |
| § 8 | Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer |
| § 9 | Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer |
| § 10 | Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer |
| § 11 | Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland |
| § 12 | Grenzgängerkarte |
| § 13 | Notreiseausweis |
| § 13a | EU-Rückkehrausweis |
| § 14 | Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen |
| Abschnitt 2 | |
| Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels | |
| Unterabschnitt 1 | |
| Allgemeine Regelungen | |
| § 15 | Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte |
| § 16 | Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen |
| § 17 | Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts |
| § 17a | Befreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte |
| Unterabschnitt 2 | |
| Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise | |
| § 18 | Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose |
| § 19 | Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe |
| § 20 | Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt |
| § 21 | Befreiung für Inhaber von Grenzgängerkarten |
| § 22 | Befreiung für Schüler auf Sammellisten |
| Unterabschnitt 3 | |
| Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen | |
| § 23 | Befreiung für ziviles Flugpersonal |
| § 24 | Befreiung für Seeleute |
| § 25 | Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt |
| § 26 | Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum |
| Unterabschnitt 4 | |
| Sonstige Befreiungen | |
| § 27 | Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten |
| § 28 | Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer |
| § 29 | Befreiung in Rettungsfällen |
| § 30 | Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung |
| § 30a | Befreiung in Fällen gescheiterter langfristiger Mobilität nach der Richtlinie (EU) 2021/1883 |
| Abschnitt 3 | |
| Visumverfahren | |
| § 31 | Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung |
| § 31a | Beschleunigtes Fachkräfteverfahren |
| § 32 | Zustimmung der obersten Landesbehörde |
| § 33 | Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern |
| § 34 | Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten |
| § 35 | Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika |
| § 36 | Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte |
| § 37 | Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen |
| § 38 | Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde |
| Abschnitt 3a | |
| Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen | |
| § 38a | Voraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen |
| § 38b | Aufhebung der Anerkennung |
| § 38c | Mitteilungspflichten von Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden |
| § 38d | Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung |
| § 38e | Veröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge |
| § 38f | Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages |
| Abschnitt 4 | |
| Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet | |
| § 39 | Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke |
| § 40 | Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts |
| § 41 | Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten |
| Abschnitt 5 | |
| Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen | |
| § 42 | Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes |
| § 43 | Verfahren bei Zustimmung des anderen Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung |
| Kapitel 3 | |
| Gebühren | |
| § 44 | Gebühren für die Niederlassungserlaubnis |
| § 44a | Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU |
| § 45 | Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte |
| § 45a | Gebühren für Expressverfahren |
| § 45b | Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen |
| § 45c | Gebühr bei Neuausstellung |
| § 46 | Gebühren für das Visum |
| § 47 | Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen |
| § 48 | Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen |
| § 49 | Bearbeitungsgebühren |
| § 50 | Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger |
| § 51 | Widerspruchsgebühr |
| § 52 | Befreiungen und Ermäßigungen |
| § 52a | Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung |
| § 53 | Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen |
| § 54 | Zwischenstaatliche Vereinbarungen |
| Kapitel 4 | |
| Ordnungsrechtliche Vorschriften | |
| § 55 | Ausweisersatz |
| § 56 | Ausweisrechtliche Pflichten |
| § 57 | Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente |
| § 57a | Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit Chip nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes |
| Kapitel 5 | |
| Verfahrensvorschriften | |
| Abschnitt 1 | |
| Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente | |
| § 58 | Vordruckmuster |
| § 59 | Muster der Aufenthaltstitel |
| § 59a | Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes bei Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU |
| § 59b | Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes bei Inhabern einer Blauen Karte EU |
| § 60 | Lichtbild |
| § 60a | Ausgabe und Versand des elektronischen Aufenthaltstitels und des Sperrkennworts |
| § 61 | Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik |
| Abschnitt 2 | |
| Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz | |
| Unterabschnitt 1 | |
| Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit Chip nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes | |
| § 61a | Fingerabdruckerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip |
| § 61b | Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung sowie der dezentralen Qualitätssicherung |
| § 61c | Übermittlung der Daten an den Dokumentenhersteller |
| § 61d | Nachweis der Erfüllung der Anforderungen |
| § 61e | Qualitätsstatistik |
| § 61f | Automatischer Abruf aus Dateisystemen und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich |
| § 61g | Verwendung im nichtöffentlichen Bereich |
| § 61h | Anwendung der Personalausweisverordnung |
| Unterabschnitt 2 | |
| Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen | |
| § 62 | Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden |
| § 63 | Ausländerdatei A |
| § 64 | Datensatz der Ausländerdatei A |
| § 65 | Erweiterter Datensatz |
| § 66 | Dateisystem über Passersatzpapiere |
| § 67 | Ausländerdatei B |
| § 68 | Löschung |
| § 69 | Visadateien der Auslandsvertretungen |
| § 70 | (weggefallen) |
| Unterabschnitt 3 | |
| Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden | |
| § 71 | Übermittlungspflicht |
| § 72 | Mitteilungen der Meldebehörden |
| § 72a | Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden |
| § 73 | Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes |
| § 74 | Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen |
| § 75 | (weggefallen) |
| § 76 | Mitteilungen der Gewerbebehörden |
| § 76a | Form und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen |
| Unterabschnitt 4 | |
| Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes | |
| § 76b | Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik |
| § 76c | Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik |
| Kapitel 6 | |
| Ordnungswidrigkeiten | |
| § 77 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 78 | Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten |
| Kapitel 7 | |
| Übergangs- und Schlussvorschriften | |
| § 79 | Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte |
| § 80 | Übergangsregelung für bestimmte Fiktionsbescheinigungen im Zusammenhang mit einem Dokumentenmuster |
| § 80a | Übergangsregelungen für britische Staatsangehörige im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union |
| § 81 | Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren |
| § 82 | Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien |
| § 82a | Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union |
| § 82b | Übergangsregelung zu § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 |
| § 83 | Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen |
| § 84 | Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen |
| Anlagen | |
verpflichtet ist, dem Inhaber unter den dort festgelegten Voraussetzungen den Grenzübertritt zu gestatten. Dies gilt nicht, wenn der ausstellende Staat aus dem Geltungsbereich des Ausweises ausgenommen oder wenn der Inhaber nicht zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt ist.
Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren oder, sofern der Passinhaber im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 9 oder 9a des Aufenthaltsgesetzes oder eines auf Grund des Freizügigkeitsgesetzes/EU ausgestellten Dokuments ist, mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt; eine Verlängerung ist nicht zulässig. Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 werden abweichend von Absatz 4 Satz 1 auch als vorläufige Dokumente ohne Chip ausgegeben, deren Gültigkeit, auch nach Verlängerungen, ein Jahr nicht überschreiten darf. An Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr können in begründeten Fällen abweichend von Absatz 4 Satz 1 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 ohne Chip ausgegeben werden. Passersatzpapiere nach Satz 4 ohne Chip sind höchstens ein Jahr gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. Eine Verlängerung dieser Passersatzpapiere ist vor Ablauf der Gültigkeit bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres um jeweils ein Jahr zulässig; es ist jeweils ein aktuelles Lichtbild einzubringen. Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4, die an heimatlose Ausländer nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet ausgestellt werden, können mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt werden.
Auf Antrag kann der Passersatz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn der vorherige Eintrag männlich oder weiblich war. Diesem abweichenden Eintrag kommt keine weitere Rechtswirkung zu.
Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über die Person des Passersatzpapierinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten. Jedes Passersatzpapier erhält eine neue Seriennummer.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 wird der Reiseausweis für Ausländer ohne Chip ausgestellt. Die ausstellende Behörde darf in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 Ausnahmen von § 5 Absatz 2 und 3 sowie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Ausnahmen von § 5 Absatz 4 zulassen. Bei Ausländern, denen nach einer Aufnahmezusage nach § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist die Erlangung eines Passes oder Passersatzes regelmäßig nicht zumutbar. Dies gilt entsprechend für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten haben.
Eine Grenzgängerkarte zur Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet darf nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung zugestimmt hat oder die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Im Fall der selbständigen Tätigkeit kann die Grenzgängerkarte unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Für eine Grenzgängerkarte zur Ausübung eines Studiums gilt § 16b Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend. Einem Ausländer, der Beamter ist, in einem an das Bundesgebiet angrenzenden Staat wohnt und mindestens einmal wöchentlich dorthin zurückkehrt, wird eine Grenzgängerkarte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten im Bundesgebiet erteilt. Die Grenzgängerkarte kann bei der erstmaligen Erteilung bis zu einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden. Sie kann für jeweils zwei Jahre verlängert werden, solange die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
sowie die jeweils mit einem solchen Aufenthalt verbundene Ein- und Ausreise einen Notreiseausweis ausstellen, wenn es keinen Pass oder Passersatz, insbesondere keinen der in § 3 Abs. 3 genannten Passersatzpapiere, mitführt. Absatz 4 findet keine Anwendung.
EU-Rückkehrausweise enthalten zudem eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten:
Die Seriennummer und Prüfziffern dürfen keine Daten über die Person des Inhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten. Jeder EU-Rückkehrausweis enthält eine neue Seriennummer. Bei der Ausstellung des EU-Rückkehrausweises findet Artikel 8 Absatz 2, 5 bis 8 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 Anwendung.
Die Befreiung endet, sobald für den Ausländer die Beschaffung oder Beantragung eines Passes oder Passersatzes auch in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles und des Vorranges der Leistung oder Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar wird.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge, die von einem der in Anlage A Nr. 3 genannten Staaten ausgestellt wurden.
sind für die Einreise und für Aufenthalte bis zu sechs Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten seit der ersten Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
sind für die Einreise und für Aufenthalte bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten seit der ersten Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Beförderung von Personen oder Sachen sowie in der Donauschifffahrt zur Weiterbeförderung derselben Personen oder Sachen.
Satz 1 gilt entsprechend für die Familienangehörigen des Ausländers, wenn diese über einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige dieses Ausländers verfügen und der Aufenthaltstitel erteilt wurde, während die Geltungsdauer der Blauen Karte EU nach Satz 1 Nummer 1 noch nicht abgelaufen war.
wenn er sich bereits zuvor auf der Grundlage einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat oder wenn gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen erfolgt sind,
Das Visum des Ehegatten oder Lebenspartners und der minderjährigen Kinder eines Ausländers, der eine sonstige Beschäftigung ausüben oder mit einem Aufenthaltstitel nach § 18d des Aufenthaltsgesetzes forschen will, bedarf in der Regel nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, wenn
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht die Ausländerbehörde der Erteilung des Visums binnen zehn Tagen nach Übermittlung der Daten des Visumantrages an sie widerspricht oder die Ausländerbehörde im Einzelfall innerhalb dieses Zeitraums der Auslandsvertretung mitgeteilt hat, dass die Prüfung nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen wird. Dasselbe gilt im Fall eines Ausländers, der
wenn das Visum nur auf Grund eines Voraufenthalts im Sinne von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf und das Visum nicht nach anderen Bestimmungen zustimmungsfrei ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Aufenthalt aus Mitteln der Europäischen Union gefördert wird. Satz 1 gilt in den Fällen der Nummern 1 bis 4 entsprechend für den mit- oder nacheinreisenden Ehegatten oder Lebenspartner des Ausländers, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bei der Einreise des Ausländers in das Bundesgebiet bestand, sowie für die minderjährigen ledigen Kinder des Ausländers.
Im Antragsverfahren sind amtlich vorgeschriebene Vordrucke, Eingabemasken im Internet oder Dateiformate, die mit allgemein verbreiteten Datenverarbeitungsprogrammen erzeugt werden können, zu verwenden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellt die jeweils gültigen Vorgaben nach Satz 3 auch im Internet zur Verfügung.
Hat die Forschungseinrichtung ihre Anerkennung durch arglistige Täuschung, Drohung, Gewalt oder Bestechung erlangt, ist die Anerkennung zurückzunehmen.
Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 1 muss unverzüglich, die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der zur Mitteilung verpflichtenden Tatsachen gemacht werden. In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und Staatsangehörigkeiten des Ausländers anzugeben sowie die Aufnahmevereinbarung näher zu bezeichnen.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.
| 1. | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) | 147 Euro, |
| 2. | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) | 124 Euro, |
| 3. | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen | 113 Euro. |
| 1. | für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte | ||
| a) | mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr | 100 Euro, | |
| b) | mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr | 100 Euro, | |
| 2. | für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte | ||
| a) | für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten | 96 Euro, | |
| b) | für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten | 93 Euro, | |
| 3. | für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung | 98 Euro, | |
| 4. | für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte | 80 Euro, | |
| 5. | für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte | 70 Euro. | |
| für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie „D“), auch für mehrmalige Einreisen |
75 Euro, |
| für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie „D“) |
25 Euro, |
| für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundes- gebiet über 90 Tage hinaus als nationales Visum (§ 6 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes) |
60 Euro. |
| 1a. | für die nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes | 169 Euro, |
| 1b. | für die nachträgliche Verlängerung der Frist für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes | 169 Euro, |
| 2. | für die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes) | 100 Euro, |
| 3. | für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag | 50 Euro, |
| 4. | für einen Hinweis nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Form einer Beratung, die nach einem erfolglosen schriftlichen Hinweis zur Vermeidung der in § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Maßnahmen erfolgt | 21 Euro, |
| 5. | für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) | |
|
58 Euro, | |
|
62 Euro, | |
| 6. | für die Erneuerung einer Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes | |
|
33 Euro, | |
|
37 Euro, | |
| 7. | für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aussetzung der Abschiebung auf Antrag | 50 Euro, |
| 8. | für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes | 13 Euro, |
| 9. | für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen auf Antrag | 18 Euro, |
| 10. | für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt | 18 Euro, |
| 11. | für die Übertragung von Aufenthaltstiteln in ein anderes Dokument in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes | 12 Euro, |
| 12. | für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung (§ 68 des Aufenthaltsgesetzes) | 29 Euro, |
| 13. | für die Ausstellung eines Passierscheins (§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2) | 10 Euro, |
| 14. | für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38a Abs. 1), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird | 219 Euro, |
| 15. | für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes | 411 Euro, |
| 16. | im Fall einer Übergabe nach § 60a Absatz 2 zusätzlich zu den jeweils festgesetzten Gebühren für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes | 15 Euro. |
noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr jeweils die Höhe, die für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche dieses Alters erhoben wird. Die Gebühren nach Satz 1 oder Satz 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte oder des Aufenthaltsdokuments-GB oder des Aufenthaltsdokuments für Grenzgänger-GB aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 Absatz 5 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist eine Gebühr in Höhe von 10 Euro zu erheben.
| 1a. | für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) | 100 Euro, | |
| 1b. | für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) bis zum vollendeten 24. Lebensjahr | 97 Euro, | |
| 1c. | für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, | 70 Euro, | |
| 1d. | für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, bis zum vollendeten 24. Lebensjahr | 38 Euro, | |
| 1e. | für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) | 67 Euro, | |
| 1f. | für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Flüchtlinge, eines vorläufigen Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, | 26 Euro, | |
| 1g. | für die Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), für Flüchtlinge, für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres | 14 Euro, | |
| 2. | für die Verlängerung eines als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) ausgestellten Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose | 20 Euro, | |
| 3. | für die Ausstellung einer Grenzgängerkarte (§ 12) mit einer Gültigkeitsdauer von | ||
| a) | bis zu einem Jahr | 61 Euro, | |
| b) | bis zu zwei Jahren | 61 Euro, | |
| 4. | für die Verlängerung einer Grenzgängerkarte um | ||
| a) | bis zu einem Jahr | 35 Euro, | |
| b) | bis zu zwei Jahren | 35 Euro, | |
| 5. | für die Ausstellung eines Notreiseausweises (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 13) | 18 Euro, | |
| 6. | für die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis (§ 13 Abs. 4) | 1 Euro, | |
| 7. | für die Bestätigung auf einer Schülersammelliste (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | 12 Euro pro Person, auf die sich die Bestätigung jeweils bezieht, | |
| 8. | für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6, § 43 Abs. 2) | 99 Euro, | |
| 9. | für die Ausnahme von der Passpflicht (§ 3 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) | 76 Euro, | |
| 10. | für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) | 32 Euro, | |
| 11. | für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) im Fall des § 55 Abs. 2 | 21 Euro, | |
| 12. | für die Verlängerung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) | 16 Euro, | |
| 13. | für die Änderung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente | 15 Euro, | |
| 14. | für die Umschreibung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente | 34 Euro, | |
| 15. | für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes mit dem Zusatz Ausweisersatz (§ 78 Absatz 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes) | 72 Euro, | |
| 16. | für die Anfertigung eines Lichtbilds (§ 60 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Passgesetz) | 6 Euro, | |
| 17. | für die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, § 13a) und |
52 Euro | |
| wenn die Ausstellung auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen wird |
60 Euro. | ||
Wird der Notreiseausweis zusammen mit dem Passierschein (§ 23 Abs. 2 Satz 3, § 24 Abs. 2 Satz 3) ausgestellt, so wird die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 13 auf die für den Notreiseausweis zu erhebende Gebühr angerechnet.
| 1. | die Ablehnung einer gebührenpflichtigen Amtshandlung die Hälfte der für die Amtshandlung nach den §§ 44 bis 48 Abs. 1, §§ 50 und 52a zu erhebenden Gebühr, | |
| 2. | eine Bedingung oder eine Auflage des Visums, der Aufenthaltserlaubnis oder der Aussetzung der Abschiebung | 50 Euro, |
| 3. | die Feststellung der Ausländerbehörde über die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) | 20 Euro, |
| 3a. | die verpflichtende Aufforderung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) | 50 Euro, |
| 4. | die Ausweisung | 55 Euro, |
| 5. | die Abschiebungsandrohung | 55 Euro, |
| 6. | eine Rückbeförderungsverfügung (§ 64 des Aufenthaltsgesetzes) | 55 Euro, |
| 7. | eine Untersagungs- oder Zwangsgeldverfügung (§ 63 Abs. 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes) | 55 Euro, |
| 8. | die Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 66 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes) | 55 Euro, |
| 9. | einen Leistungsbescheid (§ 67 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes) | 55 Euro, |
| 10. | den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38b Abs. 1 oder 2), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird | 55 Euro, |
| 11. | die Zurückschiebung (§ 57 des Aufenthaltsgesetzes) | 55 Euro. |
Satz 1 Nummer 1 gilt auch für die Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kinder, soweit diese in die Förderung einbezogen sind.
befreit; sonstige Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden.
wird auf Antrag ein Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Satz 4 oder § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) ausgestellt, sofern er einen Aufenthaltstitel besitzt oder seine Abschiebung ausgesetzt ist. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn ein Antrag des Ausländers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose abgelehnt wird und die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die nach den Mustern in den Anlagen D4c, D7a, D8a ausgestellten Passersatzpapiere werden nicht verlängert.
Eine Veränderung des Lichtbilds ist nur nach Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes oder dieser Verordnung zulässig.
im polizeilichen Fahndungsbestand geführt werden. Über Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt haben, dürfen vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen nach Absatz 2 keine personenbezogenen Aufzeichnungen gefertigt werden.
soweit eine Organisation an die Stelle einer in Doppelbuchstabe aa bis cc genannten Person tritt: Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Organisation, Sitz, Aufgabenstellung oder Wirkungsbereich und Bezeichnung und der Ort des Registers, in das die Organisation eingetragen ist, die Registernummer der Organisation sowie Vornamen und Nachname von deren Kontaktperson,
Die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe o gespeicherten Fingerabdrücke sind unverzüglich zu löschen, sobald
Die nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d und e gespeicherten Daten sind unverzüglich bei Erteilung des Visums zu löschen. Die nach Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn der Grund für die Versagung, die Rücknahme, die Annullierung, die Aufhebung oder den Widerruf wegfällt und das Visum erteilt wird.
sind unbeschadet der Mitteilungspflichten nach § 87 Abs. 2, 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, den Ausländerbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben ohne Ersuchen die in den folgenden Vorschriften bezeichneten erforderlichen Angaben über personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen, sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen. Die Daten sind an die für den Wohnort des Ausländers zuständige Ausländerbehörde, im Fall mehrerer Wohnungen an die für die Hauptwohnung zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln. Ist die Hauptwohnung unbekannt, sind die Daten an die für den Sitz der mitteilenden Behörde zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln.
eines Ausländers.
Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 entfällt bei Personen, die mit einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz eingereist sind.
In Sonderlagen kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übergangsweise vom Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 abgewichen werden.
für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung.
| 1. | Inhaber von Nationalpässen und/oder Reiseausweisen für Flüchtlinge sowie sonstiger in den jeweiligen Abkommen genannten Reisedokumente von | |
| Staat | Zugehörige Fundstelle | |
| Australien | GMBl 1953 S. 575 | |
| Brasilien | BGBl. 2008 II S. 1179 | |
| Chile | GMBl 1955 S. 22 | |
| El Salvador | BAnz. 1998 S. 12 778 | |
| Honduras | GMBl 1963 S. 363 | |
| Japan | BAnz. 1998 S. 12 778 | |
| Kanada | GMBl 1953 S. 575 | |
| Korea (Republik Korea) | BGBl. 1974 II S. 682; BGBl. 1998 II S. 1390 | |
| Monaco | GMBl 1959 S. 287 | |
| Neuseeland | BGBl. 1972 II S. 1550 | |
| Panama | BAnz. 1967 Nr. 171, S. 1 | |
| San Marino | BGBl. 1969 II S. 203 | |
| 2. | Inhaber dienstlicher Pässe von | |
| Staat | Zugehörige Fundstelle | |
| Ghana | BGBl. 1998 II S. 2909 | |
| Philippinen | BAnz. 1968 Nr. 135, S. 2 | |
| 3. | Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge von | |
| Belgien, | ||
| Dänemark, | ||
| Finnland, | ||
| Irland, | ||
| Island, | ||
| Italien, | ||
| Liechtenstein, | ||
| Luxemburg | ||
| Malta, | ||
| Niederlande, | ||
| Norwegen, | ||
| Polen, | ||
| Portugal, | ||
| Rumänien, | ||
| Schweden, | ||
| Schweiz, | ||
| Slowakei, | ||
| Spanien, | ||
| Tschechische Republik, Ungarn | ||
Jordanien
Ausgenommen von der Flughafentransitvisumpflicht sind Staatsangehörige Jordaniens, sofern sie
Der Weiterflug muss innerhalb von zwölf Stunden nach der Ankunft in Deutschland von demjenigen Flughafen ausgehen, in dessen Transitbereich sich der Ausländer ausschließlich befindet.
Kuba
Libanon
Mali
Sudan
Südsudan
Syrien
Türkei
Ausgenommen von der Flughafentransitvisumpflicht sind Staatsangehörige der Türkei, die Inhaber von Dienstpässen, Ministerialpässen und anderen Pässen für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende sind.





























































































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| EU-Rückkehrausweis | Vorderseite |
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| EU-Rückkehrausweis | Rückseite |
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