AtVfV
Ausfertigungsdatum: 18.02.1977
Vollzitat:
“Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 3.2.1995 I 180 |
| Zuletzt geändert durch Art. 16 V v. 11.12.2024 I Nr. 411 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.5.1982 +++)
Die V wurde aufgrund des § 7 Abs. 4 Satz 3 u. Abs. 5, des § 7a Abs. 2 u. des § 54 d. Atomgesetzes idF d. Bek. v. 31.10.1976 I 3053 vom Bundesminister des Innern erlassen.
| Erster Abschnitt | |||
| Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen | |||
| § 1 | Anwendungsbereich | ||
| § 1a | Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung | ||
| § 1b | Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen | ||
| § 2 | Form und Inhalt des Antrags | ||
| § 3 | Art und Umfang der Unterlagen | ||
| Zweiter Abschnitt | |||
| Beteiligung Dritter und anderer Behörden | |||
| § 4 | Bekanntmachung des Vorhabens | ||
| § 5 | Inhalt der Bekanntmachung | ||
| § 6 | Auslegung von Antrag und Unterlagen | ||
| § 6a | Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum | ||
| § 7 | Einwendungen | ||
| § 7a | Verfahren bei grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen | ||
| Dritter Abschnitt | |||
| Erörterungstermin | |||
| § 8 | Gegenstand und Zweck | ||
| § 9 | Besondere Einwendungen | ||
| § 10 | Wegfall | ||
| § 11 | Verlegung | ||
| § 12 | Verlauf | ||
| § 13 | Niederschrift | ||
| Vierter Abschnitt | |||
| Genehmigung | |||
| § 14 | Sachprüfung | ||
| § 14a | Zusammenfassende Darstellung; Bewertung | ||
| § 15 | Entscheidung | ||
| § 16 | Inhalt des Genehmigungsbescheides | ||
| § 17 | Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung | ||
| Fünfter Abschnitt | |||
| Besondere Vorschriften | |||
| § 18 | Teilgenehmigung | ||
| § 19 | Vorbescheid | ||
| § 19a | Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren | ||
| § 19b | Genehmigungen nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes | ||
| Sechster Abschnitt | |||
| Schlußvorschriften | |||
| § 20 | Übergangsvorschrift | ||
| § 21 | Inkrafttreten | ||
§ 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt.
Ist eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung erforderlich, werden die Einwendungsmöglichkeit und die Erörterung auf die vorgesehenen Änderungen beschränkt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen. Die Genehmigungsbehörde kann den Erörterungstermin zum Zwecke der Anfertigung der Niederschrift auf Tonträger aufzeichnen. Die Tonaufzeichnungen sind nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu löschen; liegen im Falle eines Vorbescheidsverfahrens die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes vor, hat die Löschung nach Eintritt der Unwirksamkeit zu erfolgen.
Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des UVP-Berichts nach § 3 Absatz 2, der behördlichen Stellungnahmen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Atomgesetzes sowie der Äußerungen und Einwendungen Dritter. Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. Bedarf das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, gilt § 1b Absatz 5.
Wird das Vorhaben nicht zugelassen, so müssen im Bescheid die dafür wesentlichen Gründe erläutert werden.