AtSKostV
Ausfertigungsdatum: 17.12.1981
Vollzitat:
“Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194) geändert worden ist”
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.5.2021 I 1194 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 23.12.1981 +++)
Überschrift: IdF d. Art. 24 Nr. 1 G v. 27.6.2017 I 1966 mWv 31.12.2018
Amtliche Buchstabenabkürzung: IdF d. Art. 24 Nr. 1 G v. 27.6.2017 I 1966 mWv 31.12.2018
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 7 kann für eine Teilgenehmigung bzw. einen Teilplanfeststellungsbeschluss eine anteilige Gebühr, orientiert an den Kosten der Teilerrichtung, erhoben werden.
je Quadratmeter der Fläche, die für die Lagerung der Kernbrennstoffe eines Ablieferers in Anspruch genommen wird. Die im Einzelfall in Anspruch genommene Fläche ist unter Berücksichtigung der Verpackung des Behälters, in dem sich die aufbewahrten Kernbrennstoffe befinden, und unter Hinzurechnung eines gegebenenfalls zur Vorsorge gegen Schäden erforderlichen Sicherheitsabstands zu ermitteln; sie ist auf volle Quadratdezimeter aufzurunden. Die vom einzelnen Ablieferer zu erhebende Gebühr ist nach dem Verhältnis der in Anspruch genommenen Fläche zu der insgesamt für die staatliche Verwahrung vorgehaltenen Fläche zu berechnen.