ATGV
Ausfertigungsdatum: 27.06.2018
Vollzitat:
“Auslandstrennungsgeldverordnung vom 27. Juni 2018 (BGBl. I S. 891), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 78) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 6.3.2025 I Nr. 78 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.1.2019 +++)
(+++ Zur Nichtanwendung vgl. § 12 Abs. 7,
zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 2 und 3 +++)
Die V wurde als Art. 1 der V v. 27.6.2018 I 891 vom Auswärtigen Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 1.1.2019 in Kraft.
Bei Einstellungen ins Ausland und im Ausland bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses oder bei einer vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort steht Auslandstrennungsgeld auch dann zu, wenn keine Zusage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes erteilt worden ist.
Auslandstrennungsgeld wird nur gewährt, wenn die berechtigte Person eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Dienst- oder Wohnort beibehält und einen Haushalt sowohl am bisherigen als auch am neuen Dienst- oder Wohnort führt. § 12 Absatz 7 bleibt unberührt.
Erhält eine berücksichtigungsfähige Person selbst einen Auslandszuschlag oder wird der Auslandszuschlag für eine berücksichtigungsfähige Person bereits an eine andere Person gezahlt, so ist die Zahlung eines auslandstrennungsbedingten Mehraufwands für die berücksichtigungsfähige Person ausgeschlossen.
Dies gilt entsprechend für eine Wohnungsbesichtigungsreise an den neuen Dienstort im Sinne des § 11 der Auslandsumzugskostenverordnung.