ATA-OTA-G
Ausfertigungsdatum: 14.12.2019
Vollzitat:
“Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 225) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2022 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 14.12.2019 I 2768 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 3 Abs. 4 dieses G am 1.1.2022 in Kraft getreten. § 66 ist gem. Art. 3 Abs. 1 dieses G am 21.12.2019 in Kraft getreten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“ |
| § 2 | Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“ |
| § 3 | Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung |
| § 4 | Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung |
| § 5 | Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung |
| § 6 | Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes |
| § 7 | Ziel der Ausbildung |
| § 8 | Gemeinsames Ausbildungsziel |
| § 9 | Spezifisches Ausbildungsziel für Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten |
| § 10 | Spezifisches Ausbildungsziel für Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten |
| § 11 | Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung |
| § 12 | Dauer |
| § 13 | Teile der Ausbildung |
| § 14 | Ausbildungsorte |
| § 15 | Pflegepraktikum |
| § 16 | Praxisanleitung |
| § 17 | Praxisbegleitung |
| § 18 | Curriculum der Schule und Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung |
| § 19 | Gesamtverantwortung der Schule |
| § 20 | Pflichten der Einrichtungen der praktischen Ausbildung |
| § 21 | Staatliche Prüfung |
| § 22 | Mindestanforderungen an Schulen |
| § 23 | Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen |
| § 24 | Verlängerung der Ausbildungsdauer |
| § 25 | Anrechnung von Fehlzeiten |
| § 26 | Ausbildungsvertrag |
| § 27 | Pflichten des Ausbildungsträgers |
| § 28 | Pflichten der oder des Auszubildenden |
| § 29 | Ausbildungsvergütung |
| § 30 | Sachbezüge |
| § 31 | Überstunden und ihre Vergütung |
| § 32 | Probezeit |
| § 33 | Ende des Ausbildungsverhältnisses |
| § 34 | Kündigung des Ausbildungsverhältnisses |
| § 35 | Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis |
| § 36 | Nichtigkeit von Vereinbarungen |
| § 37 | Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemeinschaften |
| § 38 | Anforderung an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung |
| § 39 | Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes |
| § 40 | Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten |
| § 41 | Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind |
| § 42 | Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind |
| § 43 | Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation |
| § 44 | Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation |
| § 45 | Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen |
| § 46 | Anpassungsmaßnahmen |
| § 47 | Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang |
| § 48 | Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang |
| § 49 | Eignungsprüfung |
| § 50 | Kenntnisprüfung |
| § 51 | Anpassungslehrgang |
| § 52 | Dienstleistungserbringung |
| § 53 | Meldung der Dienstleistungserbringung |
| § 54 | Berechtigung zur Dienstleistungserbringung |
| § 55 | Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation |
| § 56 | Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung |
| § 57 | Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person |
| § 58 | Pflicht zur erneuten Meldung |
| § 59 | Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat |
| § 60 | Zuständige Behörde |
| § 61 | Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten |
| § 62 | Warnmitteilung |
| § 63 | Löschung einer Warnmitteilung |
| § 64 | Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise |
| § 65 | Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung |
| § 66 | Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung |
| § 67 | Bußgeldvorschriften |
| § 68 | Übergangsvorschrift für die Mindestanforderungen an Schulen |
| § 69 | Weitergeltung für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung |
| § 70 | Weiterführung einer begonnenen Ausbildung |
| § 71 | Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens |
| § 72 | Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“ zu führen, wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
(4) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird, trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem
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(2) Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“ zu führen, wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
(4) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird, trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem
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(1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist zurückzunehmen, wenn
bei der Erteilung
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(1) Das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann angeordnet werden, wenn
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Alle Auszubildenden sind zu befähigen,
eigenverantwortlich insbesondere die folgenden Aufgaben auszuführen:
im Rahmen der Mitwirkung insbesondere die folgenden Aufgaben auszuführen:
insbesondere die folgenden übergreifenden fachlichen, methodischen und personalen Kompetenzen anzuwenden:
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Die zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten Auszubildenden sind zu befähigen,
eigenverantwortlich insbesondere die folgenden Aufgaben auszuführen:
im Rahmen der Mitwirkung insbesondere die folgenden Aufgaben auszuführen:
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Die zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten Auszubildenden sind zu befähigen,
eigenverantwortlich insbesondere die folgenden Aufgaben auszuführen:
im Rahmen der Mitwirkung insbesondere die folgenden Aufgaben auszuführen:
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Die Ausbildung darf nur absolvieren, wer
mindestens einen der folgenden Abschlüsse besitzt:
eine nach einem Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
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(1) Die Ausbildung besteht aus
(2) Der zeitliche Anteil der Ausbildung unterteilt sich in
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(3) Schulen müssen nachweisen, dass
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(4) In jedem Fall verkürzt sich um die Hälfte
die Zeit für die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten bei Personen, die die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten erfolgreich abgeschlossen haben
die Zeit für die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten bei Personen, die die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten erfolgreich abgeschlossen haben
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(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:
Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die die oder der Auszubildende nicht zu vertreten hat,
Die Unterbrechung der Ausbildung wegen Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote und Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die die oder der Auszubildende nicht zu vertreten hat, darf eine Gesamtdauer von 18 Wochen nicht überschreiten.
(2) Die oder der Auszubildende kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass ihr oder ihm auch andere als die in Absatz 1 genannten Fehlzeiten und über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten angerechnet werden. Die Anrechnung hat zu erfolgen, wenn
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(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten:
(3) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informationen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder dem Vertrag beigefügt werden:
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(2) Insbesondere ist die oder der Auszubildende verpflichtet,
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(2) Der oder dem Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen
für die Zeit, in der die oder der Auszubildende teilnimmt
bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn
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(2) Die oder der Auszubildende kann beim Ausbildungsträger schriftlich eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses verlangen, wenn sie oder er
Die Ausbildungszeit verlängert sich bis zur nächstmöglichen Durchführung der staatlichen Prüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
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(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist nur gekündigt werden, wenn
In diesen Fällen ist die Kündigung zu begründen.
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(2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
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(1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Berufsqualifikation wird anerkannt, wenn
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(1) Bei einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden ist, soll die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nur aufgrund der folgenden Ausbildungsnachweise erfolgen:
ein Ausbildungsnachweis,
(3) Als Diplome gelten auch
Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellt worden sind, sofern die Ausbildungsnachweise
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(1) Bei einer Berufsqualifikation, die in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, abgeschlossen worden ist, sind die Ausbildungsnachweise vorzulegen, die
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Eine Berufsqualifikation, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, ist gleichwertig mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten oder mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten, wenn
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(1) Wesentliche Unterschiede liegen vor,
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(1) Wesentliche Unterschiede können vollständig oder teilweise ausgeglichen werden durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die die antragstellende Person erworben hat
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(1) Als Anpassungsmaßnahme ist eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang erforderlich, wenn die antragstellende Person
eine Berufsqualifikation nachweist, die
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(1) Als Anpassungsmaßnahme ist eine Kenntnisprüfung oder ein Anpassungslehrgang erforderlich, wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation nachweist, die
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(2) Bei der erstmaligen Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen:
eine Bescheinigung über eine zum Zeitpunkt der Vorlage bestehende rechtmäßige Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass
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Zur Dienstleistungserbringung ist nur berechtigt, wer
in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und
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(1) Zur Dienstleistungserbringung berechtigen folgende Berufsqualifikationen:
eine Berufsqualifikation, die
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(3) Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden:
Die Änderungsmeldung ist der zuständigen Behörde des Landes zu machen, in dem die Dienstleistung erbracht wird.
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(3) Die Bescheinigung hat zu enthalten:
die Bestätigung, dass die antragstellende Person rechtmäßig niedergelassen ist
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(2) Die Länder können vereinbaren, dass insbesondere die folgenden Aufgaben von einem anderen Land oder von einer gemeinsamen Einrichtung der Länder wahrgenommen werden:
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(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder den Beruf der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats unverzüglich, wenn
bei dieser Person
(2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes Auskünfte von der zuständigen Behörde eines Aufnahmestaates, die sich auf die Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und auf die Ausübung des Berufs der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken können, so hat sie
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder
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(1) Die zuständige Behörde eines Landes unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der anderen gleichgestellten Staaten durch eine Warnmitteilung über
(2) Die Warnmitteilung enthält folgende Angaben:
die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere deren
(3) Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage
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(1) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person bei ihrem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder auf Anerkennung der Gleichwertigkeit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung gefälschte Ausbildungsnachweise vorgelegt hat, so unterrichtet die zuständige Behörde die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über
die Identität dieser Person, insbesondere über deren
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(2) Die zuständige Behörde ist bei berechtigten Zweifeln an den von der dienstleistungsberechtigten Person vorgelegten Dokumenten berechtigt, von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaats der dienstleistenden Person folgende Informationen darüber anzufordern,
(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates übermitteln die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde:
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(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Folgendes zu regeln:
für Inhaberinnen und Inhaber von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 1 oder § 2 in Verbindung mit Abschnitt 3 beantragen:
das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbesondere
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer
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(1) Die Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Nummer 1 und 3 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder als Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die am 1. Januar 2022
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(1) Folgende Berechtigungen gelten als Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1:
(2) Eine Person, die eine der in Absatz 1 genannten Berechtigungen besitzt, kann bei der nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 oder § 2 Absatz 4 Nummer 1 zuständigen Behörde beantragen, dass ihr eine Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 erteilt wird. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die antragstellende Person
In diesem Fall sind auf der Erlaubnis zusätzlich anzugeben
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Wer vor dem 1. Januar 2022 eine der in § 69 Absatz 1 genannten Ausbildungen begonnen hat, schließt diese Ausbildung nach den jeweiligen bis dahin geltenden Vorschriften ab. Auf Antrag erhält die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1, wer
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Antragstellende Personen sind in Deutschland zum Führen der Berufsbezeichnung der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten oder der Berufsbezeichnung der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten berechtigt, wenn in einem Anerkennungsverfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung, das vor dem 1. Januar 2022 begonnen wurde
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(1) Als mit Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gelten auch Schulen, die
Kooperationsvereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen der Schriftform.
(2) Die Kooperationsvereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
(4) Im Rahmen der Verhandlungen des krankenhausindividuellen Ausbildungsbudgets nach § 17a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes hat die Schule dem Krankenhaus zusätzliche Auskünfte zu erteilen, soweit