ATA-OTA-G
Ausfertigungsdatum: 14.12.2019
Vollzitat:
“Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.7.2022 I 1174 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2022 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 14.12.2019 I 2768 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 3 Abs. 4 dieses G am 1.1.2022 in Kraft getreten. § 66 ist gem. Art. 3 Abs. 1 dieses G am 21.12.2019 in Kraft getreten.
| § 1 | Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“ |
| § 2 | Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“ |
| § 3 | Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung |
| § 4 | Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung |
| § 5 | Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung |
| § 6 | Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes |
| § 7 | Ziel der Ausbildung |
| § 8 | Gemeinsames Ausbildungsziel |
| § 9 | Spezifisches Ausbildungsziel für Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten |
| § 10 | Spezifisches Ausbildungsziel für Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten |
| § 11 | Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung |
| § 12 | Dauer |
| § 13 | Teile der Ausbildung |
| § 14 | Ausbildungsorte |
| § 15 | Pflegepraktikum |
| § 16 | Praxisanleitung |
| § 17 | Praxisbegleitung |
| § 18 | Curriculum der Schule und Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung |
| § 19 | Gesamtverantwortung der Schule |
| § 20 | Pflichten der Einrichtungen der praktischen Ausbildung |
| § 21 | Staatliche Prüfung |
| § 22 | Mindestanforderungen an Schulen |
| § 23 | Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen |
| § 24 | Verlängerung der Ausbildungsdauer |
| § 25 | Anrechnung von Fehlzeiten |
| § 26 | Ausbildungsvertrag |
| § 27 | Pflichten des Ausbildungsträgers |
| § 28 | Pflichten der oder des Auszubildenden |
| § 29 | Ausbildungsvergütung |
| § 30 | Sachbezüge |
| § 31 | Überstunden und ihre Vergütung |
| § 32 | Probezeit |
| § 33 | Ende des Ausbildungsverhältnisses |
| § 34 | Kündigung des Ausbildungsverhältnisses |
| § 35 | Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis |
| § 36 | Nichtigkeit von Vereinbarungen |
| § 37 | Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemeinschaften |
| § 38 | Anforderung an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung |
| § 39 | Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes |
| § 40 | Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten |
| § 41 | Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind |
| § 42 | Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind |
| § 43 | Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation |
| § 44 | Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation |
| § 45 | Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen |
| § 46 | Anpassungsmaßnahmen |
| § 47 | Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang |
| § 48 | Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang |
| § 49 | Eignungsprüfung |
| § 50 | Kenntnisprüfung |
| § 51 | Anpassungslehrgang |
| § 52 | Dienstleistungserbringung |
| § 53 | Meldung der Dienstleistungserbringung |
| § 54 | Berechtigung zur Dienstleistungserbringung |
| § 55 | Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation |
| § 56 | Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung |
| § 57 | Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person |
| § 58 | Pflicht zur erneuten Meldung |
| § 59 | Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat |
| § 60 | Zuständige Behörde |
| § 61 | Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten |
| § 62 | Warnmitteilung |
| § 63 | Löschung einer Warnmitteilung |
| § 64 | Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise |
| § 65 | Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung |
| § 66 | Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung |
| § 67 | Bußgeldvorschriften |
| § 68 | Übergangsvorschrift für die Mindestanforderungen an Schulen |
| § 69 | Weitergeltung für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung |
| § 70 | Weiterführung einer begonnenen Ausbildung |
| § 71 | Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens |
| § 72 | Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen |
Die Unterbrechung der Ausbildung wegen Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote und Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die die oder der Auszubildende nicht zu vertreten hat, darf eine Gesamtdauer von 18 Wochen nicht überschreiten.
Die Ausbildungszeit verlängert sich bis zur nächstmöglichen Durchführung der staatlichen Prüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
In diesen Fällen ist die Kündigung zu begründen.
Die Änderungsmeldung ist der zuständigen Behörde des Landes zu machen, in dem die Dienstleistung erbracht wird.
In diesem Fall sind auf der Erlaubnis zusätzlich anzugeben
Kooperationsvereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen der Schriftform.