ARegV
Ausfertigungsdatum: 29.10.2007
Vollzitat:
“Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist”
| Die V tritt gem. Art. 15 Abs. 5 G v. 22.12.2023 I Nr. 405 mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft | |
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2023 I Nr. 405 |
| Die V ist gem. Art. 4 V v. 29.10.2007 I 2529 am 6.11.2007 in Kraft getreten | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 6.11.2007 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 34 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 72/2009 (CELEX Nr: 32009L0072)
EGRL 73/2009 (CELEX Nr: 32009L0073)
EURL 2019/944 (CELEX Nr: 32019L0944) vgl. G v. 22.12.2023 I Nr. 405 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 29.10.2007 I 2529 von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Beginn des Verfahrens |
| § 3 | Beginn und Dauer der Regulierungsperioden |
| § 4 | Erlösobergrenzen |
| § 5 | Regulierungskonto |
| § 6 | Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs |
| § 7 | Regulierungsformel |
| § 8 | Allgemeine Geldwertentwicklung |
| § 9 | Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor |
| § 10 | Erweiterungsfaktor |
| § 10a | Kapitalkostenaufschlag |
| § 11 | Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile |
| § 12 | Effizienzvergleich |
| § 12a | Effizienzbonus |
| § 13 | Parameter für den Effizienzvergleich |
| § 14 | Bestimmung der Kosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs |
| § 15 | Ermittlung der Ineffizienzen |
| § 16 | Effizienzvorgaben |
| § 17 | Anreizinstrument zur Verringerung von Engpassmanagementkosten der Übertragungsnetzbetreiber |
| § 18 | Qualitätsvorgaben |
| § 19 | Qualitätselement in der Regulierungsformel |
| § 20 | Bestimmung des Qualitätselements |
| § 21 | Bericht zum Investitionsverhalten |
| § 22 | Sondervorschriften für den Effizienzvergleich |
| § 23 | Investitionsmaßnahmen |
| § 24 | Vereinfachtes Verfahren |
| § 25 | (weggefallen) |
| § 25a | Forschungs- und Entwicklungskosten |
| § 26 | Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen |
| § 27 | Datenerhebung |
| § 28 | Mitteilungspflichten |
| § 29 | Übermittlung von Daten |
| § 30 | Fehlende oder unzureichende Daten |
| § 31 | (weggefallen) |
| § 32 | Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehörde |
| § 33 | (weggefallen) |
| § 34 | Übergangsregelungen |
| § 34a | Ergänzende Übergangsregelungen für Kapitalkosten der Betreiber von Energieverteilernetzen |
| § 35 | Ergänzende Übergangsregelungen für Kapitalkosten der Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen |
| Anlage 1 (zu § 7) | |
| Anlage 2 (zu § 10) | |
| Anlage 2a (zu § 6) | |
| Anlage 3 (zu § 12) | |
| Anlage 4 (zu § 26) | |
| Anlage 5 (zu § 17 Absatz 1 und 2) | |
Einer erneuten Festlegung der Erlösobergrenze bedarf es in diesen Fällen nicht.
Der Antrag auf Anpassung nach Satz 1 Nr. 1 kann einmal jährlich zum 30. Juni des Kalenderjahres gestellt werden; die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres. Der Antrag auf Anpassung nach Satz 1 Nummer 1a muss einmal jährlich zum 31. Dezember des Kalenderjahres gestellt werden; die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des übernächsten Jahres.
im Antragszeitpunkt dauerhaft und in erheblichem Umfang geändert haben. Von einer Änderung in erheblichem Umfang nach Satz 2 ist in der Regel auszugehen, wenn sich dadurch die Gesamtkosten des Netzbetreibers nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile um mindestens 0,5 Prozent erhöhen.
Dabei ist bis einschließlich des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres auf den tatsächlichen Bestand an betriebsnotwendigen Anlagegütern abzustellen; im Übrigen ist bis einschließlich des Kalenderjahres, für das die Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt, auf den zu erwartenden Bestand an betriebsnotwendigen Anlagegütern abzustellen.
Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen. Dabei ist bis einschließlich des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres auf den tatsächlichen Bestand an Netzanschlusskostenbeiträgen und Baukostenzuschüssen abzustellen; im Übrigen ist bis einschließlich des Kalenderjahres, für das die Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt, auf den zu erwartenden Bestand an Netzanschlusskostenbeiträgen und Baukostenzuschüssen abzustellen.
Als Anschaffungsjahr für bereits fertiggestellte Anlagen ist das Kalenderjahr maßgebend, in welchem das Anlagegut nach Fertigstellung erstmals aktiviert wurde; dabei bleiben bei der Bestimmung des zur Anwendung kommenden Fremdkapitalzinssatzes frühere Aktivierungen derselben Anlagen als Anlagen im Bau außer Betracht. Im Übrigen bleibt der kalkulatorische Fremdkapitalzinssatz für ein bestimmtes Anlagegut bei Kapitalkostenaufschlägen für spätere Kalenderjahre, in welchen dieses Anlagegut in der kalkulatorischen Verzinsungsbasis zu berücksichtigen ist, unverändert. Weitere Zuschläge werden nicht gewährt.
Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten bei Stromversorgungsnetzen auch solche Kosten oder Erlöse, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der Stromnetzzugangsverordnung oder der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), unterliegen, insbesondere
Bei Gasversorgungsnetzen gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten auch solche Kosten oder Erlöse, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der Gasnetzzugangsverordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, unterliegen. Eine wirksame Verfahrensregulierung im Sinne der Sätze 2 und 3 liegt vor, soweit eine umfassende Regulierung des betreffenden Bereichs durch vollziehbare Entscheidungen der Regulierungsbehörden oder freiwillige Selbstverpflichtungen der Netzbetreiber erfolgt ist, die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 festgelegt hat und es sich nicht um volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 handelt.
Andere beeinflussbare oder vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile, insbesondere Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie, deren Höhe sich in einem Kalenderjahr erheblich von der Höhe des jeweiligen Kostenanteils im vorhergehenden Kalenderjahr unterscheiden kann, gelten als volatile Kostenanteile, soweit die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a festgelegt hat. Kapitalkosten oder Fremdkapitalkosten gelten nicht als volatile Kostenanteile.
Bei der Bestimmung von Parametern zur Beschreibung geografischer, geologischer oder topografischer Merkmale und struktureller Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels des versorgten Gebietes können flächenbezogene Durchschnittswerte gebildet werden. Die Vergleichsparameter können bezogen auf die verschiedenen Netzebenen von Strom- und Gasversorgungsnetzen verwendet werden; ein Vergleich einzelner Netzebenen findet nicht statt. Die Auswahl der Vergleichsparameter hat mit qualitativen, analytischen oder statistischen Methoden zu erfolgen, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Durch die Auswahl der Vergleichsparameter sollen die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend gewährleistet sein und die Heterogenität der Aufgaben der Netzbetreiber möglichst weitgehend abgebildet werden. Dabei sind die Unterschiede zwischen Strom- und Gasversorgungsnetzen zu berücksichtigen, insbesondere der unterschiedliche Erschließungs- und Anschlussgrad von Gasversorgungsnetzen. Bei der Auswahl der Vergleichsparameter sind Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher rechtzeitig zu hören.
Als Kosten einer genehmigten Investitionsmaßnahme können Betriebs- und Kapitalkosten geltend gemacht werden. Die Genehmigungen für Investitionsmaßnahmen sind jeweils bis zum Ende derjenigen Regulierungsperiode zu befristen, in der ein Antrag gestellt worden ist. Wird ein Antrag erst nach dem Basisjahr, welches nach § 6 Absatz 1 Satz 4 für die folgende Regulierungsperiode zugrunde zu legen ist, für die folgende Regulierungsperiode gestellt, ist die Genehmigung bis zum Ende dieser folgenden Regulierungsperiode zu befristen.
Soweit die Bundesnetzagentur dies nach § 32 Absatz 1 Nummer 8 für Investitionsmaßnahmen eines bestimmten Typs festlegt, ist für diese ebenfalls grundsätzlich kein Ersatzanteil abzuziehen. Im Fall von Änderungsanträgen zu Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen, für die eine Investitionsmaßnahme bereits vor dem 17. September 2016 durch die Regulierungsbehörde genehmigt worden ist, bleibt der in dieser Genehmigung festgesetzte Ersatzanteil unverändert und ist auf die beantragten Änderungen anzuwenden.
die Netzbetreiber sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. Im Übrigen ermittelt sie insbesondere die erforderlichen Tatsachen
Die Netzbetreiber haben darüber hinaus der Bundesnetzagentur sowie der zuständigen Landesregulierungsbehörde jährlich zum 31. März die Zahl der am 31. Dezember des Vorjahres unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden sowie die Belegenheit des Elektrizitäts- und Gasverteilernetzes bezogen auf Bundesländer mitzuteilen.
Im Übrigen ist diese Verordnung nicht auf die Kosten von Offshore-Anbindungsleitungen anzuwenden.
Die sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebende zusätzliche Differenz ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 zu genehmigen, wenn die zusätzlichen Kosten effizient sind und nicht bereits auf Grund anderer Regelungen dieser Verordnung in den zulässigen Erlösen nach § 4 berücksichtigt wurden.
Der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Betrag wird in der Erlösobergrenze berücksichtigt und diese entsprechend angepasst.
Im Falle der Verlängerung einer Genehmigung infolge eines Änderungsantrags nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 können Übertragungsnetzbetreiber ab Beginn der vierten Regulierungsperiode für den Zeitraum bis zu der vollständigen Inbetriebnahme der jeweiligen Anlagegüter als Betriebskosten für die Anlagegüter, die Gegenstand der verlängerten Investitionsmaßnahme sind, abweichend von § 34 Absatz 11 Satz 2 jährlich pauschal 0,2 Prozent der für die Investitionsmaßnahme ansetzbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten geltend machen.
| EOt | Erlösobergrenze aus Netzentgelten, die im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode nach Maßgabe des § 4 Anwendung findet. |
| KAdnb,t | Dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 2, der für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode unter Berücksichtigung der Änderungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Anwendung findet. |
| KAvnb,0 | Vorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 3 im Basisjahr. |
| KAvnb,t | Vorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 3, der für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist. |
| Vt | Verteilungsfaktor für den Abbau der Ineffizienzen, der im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode nach Maßgabe des § 16 Anwendung findet. |
| KAb,0 | Beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 4 im Basisjahr. Er entspricht den Ineffizienzen nach § 15 Absatz 3. |
| KAb,t | Beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 4, der für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist. |
| B0 | Bonus nach § 12a im Basisjahr. |
| T | Dauer der jeweiligen Regulierungsperiode in Jahren. |
| VPIt | Verbraucherpreisgesamtindex, der nach Maßgabe des § 8 Satz 2 für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode Anwendung findet. |
| VPI0 | Durch das Statistische Bundesamt veröffentlichter Verbraucherpreisgesamtindex für das Basisjahr. |
| PFt | Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor nach Maßgabe des § 9, der die Veränderungen des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode im Verhältnis zum ersten Jahr der Regulierungsperiode wiedergibt. In Analogie zu dem Term VPIt/VPI0 ist PFt dabei durch Multiplikation der einzelnen Jahreswerte einer Regulierungsperiode zu bilden. |
| KKAt | Kapitalkostenaufschlag nach § 10a, der für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist. |
| EFt | Erweiterungsfaktor nach Maßgabe des § 10 für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode. |
| Qt | Bei Betreibern von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen die Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 19 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode; bei Betreibern von Übertragungsnetzen die Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 17 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode. |
| St | Summe der Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach § 5 Absatz 3. |
| VKt | volatiler Kostenanteil, der nach § 11 Absatz 5 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode Anwendung findet. |
| VK0 | volatiler Kostenanteil nach § 11 Absatz 5 im Basisjahr. |
Das Basisjahr bestimmt sich jeweils nach Maßgabe des § 6 Absatz 1.
Die Ermittlung eines Erweiterungsfaktors nach § 10 erfolgt nach der folgenden Formel:


Der Erweiterungsfaktor für das gesamte Netz ist der gewichtete Mittelwert über alle Netzebenen.
| KKAbt = KK0 — KKt |
| KK0 = AB0 + EKZ0 + GewSt0 + FKZ0 |
| KKt = ABt + EKZt + GewStt + FKZt |
DEA im Sinne dieser Verordnung ist eine nicht-parametrische Methode, in der die optimalen Kombinationen von Aufwand und Leistung aus einem linearen Optimierungsproblem resultieren. Durch die DEA erfolgt die Bestimmung einer Effizienzgrenze aus den Daten aller in den Effizienzvergleich einzubeziehenden Unternehmen und die Ermittlung der relativen Positionen der einzelnen Unternehmen gegenüber dieser Effizienzgrenze.