ArbSV
Ausfertigungsdatum: 30.05.1989
Vollzitat:
“Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz vom 30. Mai 1989 (BGBl. I S. 1071), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 418) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 418 |
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Sie wirken darauf hin, daß die in Satz 1 genannten Maßnahmen bei den öffentlichen Arbeitgebern ihres Zuständigkeitsbereichs für deren Behörden, Dienststellen, Betriebe und Einrichtungen durchgeführt werden.
dienen.
Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich benannte Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
wenn und soweit dies erforderlich ist oder es zwei Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses verlangen. Die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe nach Satz 1 Nr. 2 sind zu den Beratungen auch auf deren Verlangen hinzuzuziehen.
Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich benannte Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
zu unterrichten.
Für die Entschädigung und Auslagenerstattung nach Satz 1 gelten die Vorschriften der Satzung der Bundesagentur für Arbeit über die Entschädigung und Auslagenerstattung für Organmitglieder und die vom Verwaltungsrat erlassenen Grundsätze für die Erstattung der baren Auslagen an die Mitglieder der Organe der Bundesagentur für Arbeit; dabei entsprechen die Arbeitskräfteausschüsse bei den Agenturen für Arbeit den Verwaltungsausschüssen der Agenturen für Arbeit und die Arbeitskräfteausschüsse bei den beauftragten Dienststellen den Verwaltungsausschüssen der beauftragten Dienststellen.