ArbMedVV
Ausfertigungsdatum: 18.12.2008
Vollzitat:
“Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.7.2019 I 1082 |
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(+++ Textnachweis ab: 24.12.2008 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 18.12.2008 I 2768 von der Bundesregierung nach Anhörung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 10 Satz 1 dieser V am 24.12.2008 in Kraft getreten.
Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Arbeitsmedizin wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen.
(1) Pflichtvorsorge bei:
(2) Angebotsvorsorge bei:
(3) Anlässe für nachgehende Vorsorge:
(4) Abweichungen:
Vorsorge nach den Absätzen 1 bis 3 muss nicht veranlasst oder angeboten werden, wenn und soweit die auf der Grundlage von § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ermittelten und nach § 9 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen.
Teil 2
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen
dies gilt auch für Bereiche, die der Versorgung oder der Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienen;
(2) Angebotsvorsorge
(3) Gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen:
Die Absätze 1 und 2 zu Pflicht- und Angebotsvorsorge gelten entsprechend bei gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen.
Teil 3
Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen
(1) Pflichtvorsorge bei:
erreicht oder überschritten werden;
(2) Angebotsvorsorge bei:
überschritten werden;
Teil 4
Sonstige Tätigkeiten
(1) Pflichtvorsorge bei:
(2) Angebotsvorsorge bei: