AntiDopG
Ausfertigungsdatum: 10.12.2015
Vollzitat:
“Anti-Doping-Gesetz vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 67) geändert worden ist”
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.3.2023 I Nr. 67 |
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zum Zwecke des Dopings im Sport bei einer anderen Person anzuwenden.
ohne medizinische Indikation bei sich in der Absicht, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen, anzuwenden oder anwenden zu lassen. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn das Dopingmittel außerhalb eines Wettbewerbs des organisierten Sports angewendet wird und das Dopingmittel ein Stoff ist oder einen solchen enthält, der nach der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping nur im Wettbewerb verboten ist.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können Stoffe aus der Anlage zu diesem Gesetz gestrichen werden, wenn die Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 nicht mehr vorliegen.
Die Analyse der Dopingproben ist durch von der Welt Anti-Doping Agentur akkreditierte oder anerkannte Labore durchzuführen.
Die Aufzählung schließt die verschiedenen Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder Derivate mit ein.