AMSachKV
Ausfertigungsdatum: 20.06.1978
Vollzitat:
“Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 20. Juni 1978 (BGBl. I S. 753), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2044) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.8.1998 I 2044 |
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Satz 1 gilt entsprechend für Erlaubnisse als Pharmazieingenieur, Apothekenassistent, Pharmazeutischer Assistent oder Apothekenfacharbeiter, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden sind oder nach Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erteilt werden.
erfüllt hat.
Prüfungszeugnis
über die Sachkenntnis im Einzelhandel mit
freiverkäuflichen Arzneimitteln nach § 50
des Arzneimittelgesetzes
...............................................................................
(Familienname und Vornamen)
geboren am ................. in ...............................................
hat die Prüfung der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen
Arzneimitteln
am ................................
bestanden.
.............., den ...................
.................................. ...................................
(Unterschrift) (Unterschrift)
(Siegel)