AMRadV
Ausfertigungsdatum: 28.01.1987
Vollzitat:
„Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2007 (BGBl. I S. 48), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034; 2021 I 5261) geändert worden ist“
Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 19.1.2007 I 48; |
zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261 | |
Hinweis: | Mittelbare Änderung durch Art. 3 Nr. 1a G v. 9.8.2019 I 1202 ist berücksichtigt |
Mittelbare Änderung durch Art. 4 Nr. 3 G v. 27.9.2021 I 4530 (Nr. 70) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet | |
Berichtigung vom 21.12.2021 I 5261 (Nr. 86) ist berücksichtigt |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
Einer Zulassung nach Satz 1 Nr. 4 bedarf es nicht für
sofern bei ihrer Herstellung Elektronen-, Gamma- oder Röntgenstrahlen zur Verminderung der Keimzahl oder zur Inaktivierung von Blutbestandteilen oder zur Modifizierung von Bestandteilen verwendet worden sind.
Es gilt ferner nicht für radioaktive Arzneimittel, die keine Fertigarzneimittel sind und
Es gilt weiterhin nicht für radioaktive Arzneimittel, die
sowie für radioaktive Arzneimittel, die in einer Krankenhausapotheke oder krankenhausversorgenden Apotheke ausschließlich auf der Grundlage zugelassener Radionuklidgeneratoren, Radionuklidkits oder Radionuklidvorstufen nach den Anweisungen des jeweiligen pharmazeutischen Unternehmers zubereitet werden.