AltvPIBV
Ausfertigungsdatum: 27.07.2015
Vollzitat:
“Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4921) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 V v. 12.11.2021 I 4921 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2017 +++)
| § 1 | Produktbezeichnung |
| § 2 | Produkttyp |
| § 3 | Produktbeschreibung |
| § 4 | Wesentliche Bestandteile des Vertrags |
| § 5 | Chancen-Risiko-Klassen |
| § 6 | Effektiver Jahreszins |
| § 7 | Kostenangabe |
| § 8 | Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis |
| § 9 | Annahmen für die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis |
| § 10 | Berechnungen für die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis |
| § 11 | Informationen zum Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrags |
| § 12 | Informationen bei Zusatzabsicherungen |
| § 13 | Form des Produktinformationsblatts |
| § 14 | Muster-Produktinformationsblatt |
| § 15 | Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags |
| § 16 | Berechnungen für die Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags |
| § 17 | Inkrafttreten |
Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die keine vor- oder zwischenfinanzierten Bausparverträge sind, ist das jeweilige Ansparprodukt mit dem Zusatz „mit Darlehen“ zu bezeichnen.
den Verzicht auf weitere Überprüfungen nach Satz 1 beantragen, wenn er bei Stellung des Verzichtsantrags einen Zeitpunkt innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt nach Nummer 1 oder Nummer 2 festlegt, ab dem auf der Basis der Klassifizierung keine neuen zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträge vertrieben werden.
Die für die Berechnung verwendete Gesamtwertentwicklung des Vertrags ist auf dem Produktinformationsblatt auszuweisen.
Zulagen, die nach dem Beginn der Auszahlungsphase zufließen, bleiben unberücksichtigt.
Lässt der Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag in der Ansparphase ausschließlich eine Einmalbeitragszahlung und keine laufende Zahlung zu, so sind statt der monatlichen Beitragszahlungen nach Satz 1 Nummer 3 folgende Annahmen zugrunde zu legen:
Bei Altersvorsorgeverträgen ist zusätzlich eine einmalig gezahlte Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, die am 15. Mai nach dem Beitragsjahr gezahlt wird, anzunehmen.
Weicht der tatsächliche Wert zu Beginn der Auszahlungsphase von der Angabe nach § 15 Nummer 6 ab, ist dies nur zulässig, sofern die Abweichung auf Gründen nach Satz 1 beruht oder sofern Wertsteigerungen, Erträge oder Bewertungsreserven von der Höhe abweichen, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Information erwartet wurde.