AlkStV
Ausfertigungsdatum: 06.03.2017
Vollzitat:
“Alkoholsteuerverordnung vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 431), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 24.10.2022 I 1838 |
| Mittelbare Änderung durch Art. 16 G v. 24.10.2022 I 1838 (Nr. 39) ist berücksichtigt | |
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(+++ Textnachweis ab: 1.1.2018 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 3 u. 6, 17 Abs. 6, 20 Abs. 4,
21 Abs. 2, 26 Abs. 3, 27 Abs. 2, 32 Abs. 4, 34 Abs. 2, 36, 37,
38 Abs. 3 u. 4, 39, 48, 49, 50 Abs. 3, 51 Abs. 1, 57, 59 Abs. 4,
60 Abs. 2, 61, 63 Abs. 2, 64 Abs. 4 +++)
| § 1 | Begriffsbestimmungen |
| § 1a | Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit |
| § 2 | Alkoholgehalt |
| § 3 | Alkoholmenge |
| § 4 | Steuerlager, Anforderung an die Einrichtung |
| § 5 | Steuerlagerinhaber, Antrag auf Erlaubnis |
| § 6 | Steuerlagerinhaber, Erteilung der Erlaubnis |
| § 7 | Sicherheitsleistung |
| § 7a | Überprüfung der Erlaubnis |
| § 8 | Änderung von Verhältnissen |
| § 9 | Steuerlagerinhaber; Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis |
| § 10 | Belegheft, Buchführung |
| § 11 | Vollständige Zerstörung; unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung |
| § 12 | Bestandsaufnahme im Steuerlager |
| § 13 | Fehlmengen im Steuerlager |
| § 14 | Zwangsanfall |
| § 15 | Aufnahme von Abfindungsalkohol |
| § 15a | Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller |
| § 16 | Registrierter Empfänger |
| § 17 | Registrierter Versender |
| § 18 | Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung |
| § 19 | Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei |
| § 20 | Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei |
| § 21 | Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei |
| § 22 | Belegheft, Aufzeichnungen |
| § 23 | Gewinnung von Alkohol in einer Abfindungsbrennerei, Abfindungsanmeldung |
| § 24 | Amtliche Ausbeutesätze der zugelassenen Rohstoffe |
| § 25 | Verarbeitung nicht selbstgewonnener Rohstoffe |
| § 26 | Vereinfachtes Lohnbrennen |
| § 27 | Stoffbesitzer |
| § 28 | Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren |
| § 29 | Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen Referenzcodes |
| § 30 | Mitführen der Freistellungsbescheinigung |
| § 31 | Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments |
| § 32 | Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Alkoholerzeugnissen bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments |
| § 33 | Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft |
| § 34 | Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen |
| § 35 | Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern |
| § 36 | Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren |
| § 37 | Annullierung im Ausfallverfahren |
| § 38 | Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Alkoholerzeugnissen im Ausfallverfahren |
| § 39 | Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren |
| § 40 | Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung |
| § 41 | Art und Höhe der Sicherheitsleistung |
| § 42 | Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung |
| § 43 | (weggefallen) |
| § 44 | Steueranmeldung |
| § 45 | Kleinbetragsregelung |
| § 46 | Anmeldung der Alkoholerzeugnisse |
| § 47 | Beförderungen zu privaten Zwecken |
| § 48 | Zertifizierter Empfänger |
| § 48a | Zertifizierter Versender |
| § 48b | Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren |
| § 48c | Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments |
| § 48d | Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments |
| § 48e | Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments |
| § 48f | Beförderung im Ausfallverfahren |
| § 48g | Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung |
| § 49 | (weggefallen) |
| § 50 | Versandhandel |
| § 51 | Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs |
| § 51a | Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung |
| § 52 | Vergällung von Alkohol |
| § 53 | Vollständig vergällter Alkohol |
| § 54 | Zugelassene Vergällungsmittel |
| § 55 | Entgällung, Absehen von der Vergällung |
| § 56 | Steuerfreie Alkoholerzeugnisse aus vergällten Alkoholerzeugnissen |
| § 57 | Allgemeine Verwendungserlaubnis |
| § 58 | Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung |
| § 59 | Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein |
| § 60 | Belegheft, Buchführung |
| § 61 | Lagerung, Bestandsaufnahme |
| § 62 | Abgabe von Alkoholerzeugnissen, zweckwidrige Verwendung |
| § 63 | Steuerentlastung im Steuergebiet |
| § 64 | Steuerentlastung bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs |
| § 65 | Anmeldungen im Rahmen der Steueraufsicht |
| § 66 | Unterstützungspflichten |
| § 67 | Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht |
| § 68 | Gewerbliche Nutzung von Brenngeräten |
| § 69 | Zur Gärung verwendete Gefäße |
| § 70 | (weggefallen) |
| § 71 | (weggefallen) |
| § 72 | (weggefallen) |
| § 73 | (weggefallen) |
| § 74 | (weggefallen) |
| § 75 | (weggefallen) |
| § 76 | (weggefallen) |
| § 77 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 78 | Übergangsvorschriften |
(+++ § 4: zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 +++)
(+++ § 4 Abs. 6: zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 4 +++)
Wenn die Aufstellung einer amtlichen Messuhr oder einer Privatmessuhr gewünscht wird, ist dies mitzuteilen und zu begründen.
(+++ § 7: zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 +++)
(+++ § 7 Abs. 2: zur Anwendung vgl. § 16 Abs. 3 u. § 50 Abs. 3 +++)
Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts.
(+++ § 8: zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 6, § 17 Abs. 6, § 26 Abs.
3 u. § 59 Abs. 4 +++)
(+++ § 8 Abs. 1 und Abs. 4 S. 4: zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 4 +++)
so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.
Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewähren. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.
(+++ § 9: zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 6, § 17 Abs. 6, § 21 Abs.
2, § 26 Abs. 3, § 50 Abs. 3 u. § 59 Abs. 4 +++)
(+++ § 10: zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 +++)
(+++ § 10 Abs. 3: zur Anwendung vgl. § 60 Abs. 2 u. § 63 Abs. 2 +++)
(+++ § 11: zur Anwendung vgl. § 61 +++)
(+++ § 11 Abs. 1: zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 +++)
(+++ § 12: zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 u. § 61 +++)
Der Gesamtverlust in einem Steuerlager wird aus der Summe der vorstehenden Verlustsätze gebildet. Höhere Verluste in Teilbereichen können durch niedrigere Verluste in anderen Teilbereichen ausgeglichen werden.
(+++ § 13: zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 +++)
(+++ § 13 Abs. 1: zur Anwendung vgl. § 61 +++)
gewinnt und zusammen mit dem Abfindungsalkohol im Steuerlager zu trinkfertigem Alkohol verarbeitet.
Auf Verlangen des Antragstellers erfolgt die Ermittlung der Mindestgröße des landwirtschaftlichen Betriebs nach der in § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes genannten Methode.
Das Hauptzollamt kann geeignete Unterlagen als Nachweis anfordern.
Die im vereinfachten Lohnbrennen in einem Kalenderjahr gewonnene Alkoholmenge in der Abfindungsbrennerei des Kontingentnehmers ist auf 540 Liter reinen Alkohol beschränkt. Sie bleibt bei der Ermittlung der Jahreserzeugung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes der Abfindungsbrennerei des Kontingentnehmers unberücksichtigt.
hat der Versender dem Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit dem in Artikel 3 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.
(+++ § 29: zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 +++)
(+++ § 29 Abs. 2: zur Anwendung vgl. § 36 +++)
(+++ § 29 Abs. 4: zur Anwendung vgl. § 36 +++)
(+++ § 29 Abs. 5: zur Anwendung vgl. § 32 Abs. 4 u. § 36 +++)
Satz 1 gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das Hauptzollamt übermittelt die Ausfuhrmeldung an den Versender im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden durch das zuständige Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet.
(+++ § 33: zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 u. § 36 +++)
(+++ § 33 Abs. 1: zur Anwendung vgl. § 39 +++)
(+++ § 33 Abs. 2: zur Anwendung vgl. § 39 +++)
(+++ § 33 Abs. 5: zur Anwendung vgl. § 39 +++)
Für das Erstellen des Entwurfs des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments und der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 29 und 33 entsprechend.
„Diese Alkoholerzeugnisse sind vergällt. Eine Entgällung oder Verwendung zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke sowie der unerlaubte Handel haben straf- und steuerrechtliche Folgen.“
Der Versender hat eine Ausfertigung des Handelspapiers zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Werden die Alkoholerzeugnisse in Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 0,5 bis 10 Liter vom Versender abgegeben, hat er auch auf diesen die Kennzeichnung nach Satz 2 vor der Beförderung anzubringen. Der Beförderer der Alkoholerzeugnisse hat während der Beförderung eine Ausfertigung des Handelspapiers mitzuführen. Der Empfänger der Alkoholerzeugnisse hat eine Ausfertigung des Handelspapiers zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen, es sei denn, die gewerbliche Verwendung ist nach § 57 allgemein erlaubt.
Der Versender hat eine Ausfertigung des Handelspapiers zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem für die Apotheke zuständigen Hauptzollamt die Beförderung durch unverzügliche Übersendung eines Exemplars des Handelspapiers anzuzeigen. Das für den Steuerlagerinhaber zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass die Lieferungen eines Monats zusammengefasst angezeigt werden. Der Beförderer der Alkoholerzeugnisse hat während der Beförderung eine Ausfertigung des Handelspapiers mitzuführen. Der Empfänger der Alkoholerzeugnisse hat eine Ausfertigung des Handelspapiers zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für das Verbringen oder Verbringenlassen von Alkoholerzeugnissen in das Steuergebiet, wenn diese nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden.
Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Beabsichtigt der Erlaubnisinhaber einen weiteren Empfangsort als zertifizierter Empfänger zu betreiben, gilt Absatz 4 entsprechend.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten Versandorten einen weiteren Versandort als zertifizierter Versender zu betreiben, gilt Absatz 4 entsprechend.
so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme der Alkoholerzeugnisse ablehnt.
Für die Sicherheitsleistung gelten § 7 Satz 2 und § 41 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.
Außersteuerrechtliche, insbesondere lebens- und arzneimittelrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arzneimittelrechtliche Herstellungsberechtigung nachzuweisen. Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung kann im Rahmen einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber erteilt werden, wenn mit dem Antrag die Unterlagen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 vorgelegt werden.
die nachweislich dazu bestimmt sind, unter geringer Dosierung zur Herstellung und Aromatisierung nicht alkoholischer Getränke und anderer Lebensmittel gewerblich eingesetzt zu werden.
Das Hauptzollamt kann weitere Angaben vom Aufkäufer verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. Der Aufkäufer ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den aufgekauften Abfindungsalkohol unter Angabe des Verkäufers sowie über den Verbleib dieses Alkohols zu führen. Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Auf Verlangen des von der Probenentnahme Betroffenen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen.
Wird das Gerät an einem anderen Ort aufgestellt, so ist dies spätestens drei Werktage nach dem Ortswechsel dem Hauptzollamt anzuzeigen.
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
ein Belegheft, ein Lagerbuch, eine Aufzeichnung oder ein Verwendungsbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,