AgrarZahlVerpflG
Ausfertigungsdatum: 02.12.2014
Vollzitat:
“Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist”
| Hinweis: | Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 28 G v. 20.12.2022 I 2752 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.1.2015 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EUV 1306/2013 (CELEX Nr: 32013R1306) vgl. § 1 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 7 Abs 1 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 2.12.2014 I 1928 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.1.2015 in Kraft getreten. Soweit dieses G zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt oder solche Ermächtigungen ändert, tritt es gem. Art. 7 Abs. 2 am 9.12.2014 in Kraft.
betroffen sind. Anwendbar sind nur die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung besonderer Vergünstigungen beziehen. Rechtsverordnungen auf Grund der in Satz 2 bezeichneten Vorschriften können auch erlassen werden, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 sachgerecht durchzuführen, einschließlich der Wahrnehmung der in den in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakten der Europäischen Union enthaltenen Optionen für die Mitgliedstaaten, soweit die Ausübung der Optionen für die Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 sachdienlich ist, es sei denn, in diesem Gesetz wird etwas anderes geregelt.
Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 genehmigen. Ausnahmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 bis 6 dürfen nicht gewährt werden, soweit wichtige Belange des Naturschutzes oder des Umweltschutzes entgegenstehen.
jeweils eine Region, solange die jeweiligen Länder die in Artikel 92 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bezeichneten Zahlungen (Zahlungen) über jeweils eine gemeinsame zuständige Dienststelle oder Einrichtung für die Gewährung von Zahlungen nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durchführen.
zu regeln. § 6 Absatz 4 Satz 2 des Marktorganisationsgesetzes gilt entsprechend.