AgrarOLkV
Ausfertigungsdatum: 11.10.2021
Vollzitat:
“Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4655), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 115) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.4.2025 I Nr. 115 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 19.10.2021 +++)
| § 1 | Erzeugnisbereiche |
| § 2 | Grundsatz der Anerkennung |
| § 3 | Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen |
| § 4 | Anerkennungsverfahren |
| § 5 | Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Anerkennung; Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen |
| § 6 | Verstoß gegen Kartellrecht |
| § 7 | Agrarorganisationenregister |
| § 8 | Ziele |
| § 9 | Mitgliedschaft |
| § 10 | Mindestmitgliederzahl; Andienungspflicht; Reichweite der Anerkennung |
| § 11 | Übertragung von Tätigkeiten an Dritte |
| § 12 | Vereinigungen anerkannter Erzeugerorganisationen |
| § 13 | Ziele |
| § 14 | Zusammensetzung der Mitglieder |
| § 15 | Antragsberechtigung |
| § 16 | Antragsverfahren und Anhörung |
| § 17 | Vorzeitige Aufhebung |
| § 18 | Mitteilungen zu Vereinbarungen und Beschlüssen bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten |
| § 19 | Doppelmitgliedschaft in Erzeugerorganisationen |
| § 20 | Mitteilungen der Kartellbehörde |
| § 21 | Branchenvereinbarungen; anerkannte Organisationen; Mitteilungen |
| § 22 | Einhaltung der Voraussetzungen bei Vertragsverhandlungen |
| § 23 | Mitteilungen bei Verhandlungen über Rohmilchlieferverträge |
| § 24 | Allgemeinverbindlichkeit |
| § 25 | Anforderungen an die Erzeugung |
| § 26 | Aufbewahrungspflicht |
| § 27 | Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen |
| § 28 | Mitteilungen |
| § 29 | Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen |
| § 30 | Beschwerdeverfahren |
| § 31 | Jahresbericht |
| § 32 | Überwachungsbefugnisse; Duldungs- und Mitwirkungspflichten |
| § 32a | Zeugen- und Sachverständigenvernehmung |
| § 33 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 34 | Übergangsbestimmungen | |
| § 35 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
| Anlage | Ergänzungen von Erzeugnisbereichen und weitere Erzeugnisbereiche | |
Soweit eine nicht in einem amtlichen Register eintragungsfähige Personenvereinigung einen Antrag auf Anerkennung stellt, hat diese abweichend von Satz 2 Nummer 4 eine beglaubigte Abschrift des Gründungsdokuments beizufügen. Die Agrarorganisation hat auf Verlangen der zuständigen Stelle weitere Angaben zu machen und Nachweise vorzulegen, soweit die auf Grund der Sätze 2 und 3 eingereichten Unterlagen für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nicht ausreichend sind und soweit dies für die Prüfung der Anerkennung erforderlich ist.
Soweit anderweitiges Fachrecht betroffen ist, hat die erforderliche Anhörung der Agrarorganisation unter Beteiligung der jeweils zuständigen Fachbehörde zu erfolgen. Anstelle des Widerrufs kann entsprechend Absatz 1 Satz 3 das Ruhen der Anerkennung angeordnet werden.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse.
Beschränkt sich der Branchenverband in seiner Satzung auf den Teil eines Erzeugnisbereichs und stellt dieser Teil einen eigenständigen Markt dar, bezieht sich der wesentliche Anteil im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 auf diesen Teil des Erzeugnisbereichs.
Eine Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 darf nur nach Anhörung der Betroffenen erfolgen.
Für die Mitteilungen nach Satz 1 kann die Bundesanstalt elektronische Formulare bereitstellen. Sofern die Bundesanstalt elektronische Formulare bereitstellt, haben die zuständigen Stellen diese zu verwenden.
Ist im Unionsrecht eine Frist für die Erhebung solcher Angaben oder für deren Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 mindestens zwei Monate und die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 2 mindestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist zu erfolgen, soweit nicht in dieser Verordnung eine andere Frist bestimmt ist.
Die Durchsetzungsbehörde kann Zeugen verpflichten, zur Sache auszusagen, und Sachverständige verpflichten, ein Gutachten zu erstatten, sofern dies zur Überwachung der Vorgaben über Geschäftsbeziehungen in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette erforderlich ist.
| Vorbemerkung | ||
| Im Folgenden meint KN-Code eine Position im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; ABl. L 151 vom 8.6.2016, S. 22), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2717 (ABl. L 2024/2717 vom 25.10.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. |