AgrarOLkG
Ausfertigungsdatum: 20.04.2013
Vollzitat:
“Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 24.8.2021 I 4036; |
| zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.10.2024 I Nr. 327 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 25.4.2013 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2019/633 (CELEX Nr: 32019L0633) vgl. G v. 2.6.2021 I 1278 +++)
Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 u. 2 G v. 2.6.2021 I 1278 mWv 9.6.2021
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 20.4.2013 I 917 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Artikel 5 Satz 1 dieses G am 25.4.2013 in Kraft getreten.
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung |
| § 3 | Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung |
| § 4 | Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung; Verordnungsermächtigungen |
| § 5 | Allgemeinverbindlichkeit; Verordnungsermächtigungen |
| § 6 | Kartellbestimmungen; Verordnungsermächtigung |
| § 7 | Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten; Verordnungsermächtigung |
| § 8 | Agrarorganisationenregister; Verordnungsermächtigungen |
| § 9 | Mitteilungen und Veröffentlichung von Daten |
| § 10 | Anwendungsbereich |
| § 11 | Zahlungsfristen |
| § 12 | Vereinbarung über das Zurückschicken nicht verkaufter Erzeugnisse |
| § 13 | Vereinbarung einer kurzfristigen Beendigung des Vertrages über den Kauf von verderblichen Erzeugnissen |
| § 14 | Vereinbarung von Zahlungen oder Preisnachlässen für die Lagerung von Erzeugnissen |
| § 15 | Vereinbarung über einseitige Vertragsänderung |
| § 16 | Vereinbarung über die Kostenübernahme durch den Lieferanten |
| § 17 | Vereinbarung über Zahlungen oder Preisnachlässe für die Listung von Erzeugnissen |
| § 18 | Androhung von Vergeltungsmaßnahmen |
| § 19 | Bestätigung des Vertragsinhalts |
| § 20 | Mangels Vereinbarung unlautere Handelspraktiken |
| § 21 | Vorlage einer Zahlungen- und Kostenschätzung |
| § 22 | Wirksamkeit des Vertrages |
| § 23 | Verbot der unlauteren Handelspraktiken |
| § 24 | Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen |
| § 25 | Beschwerde; Verordnungsermächtigung |
| § 26 | Vertrauliche Behandlung von Informationen |
| § 27 | Vereinbarung über alternative Streitbeilegung |
| § 28 | Befugnisse der Durchsetzungsbehörde |
| § 28a | Informationsaustausch mit dem Bundeskartellamt |
| § 29 | Tätigkeitsbericht der Durchsetzungsbehörde |
| § 30 | Gegenseitige Amtshilfe der Durchsetzungsbehörden |
| § 31 | Austausch mit anderen Durchsetzungsbehörden |
| § 32 | Zuständigkeit, Zulässigkeit |
| § 33 | Aufschiebende Wirkung |
| § 34 | Frist und Form |
| § 35 | Beteiligtenfähigkeit |
| § 36 | Verfahrensbeteiligte |
| § 37 | Anwaltszwang |
| § 38 | Mündliche Verhandlung |
| § 39 | Untersuchungsgrundsatz |
| § 40 | Gerichtsentscheidung |
| § 41 | Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör |
| § 42 | Akteneinsicht |
| § 43 | Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung |
| § 44 | Zulassung der Revision, absolute Revisionsgründe |
| § 45 | Nichtzulassungsbeschwerde |
| § 46 | Revisionsberechtigte, Form und Frist |
| § 47 | Kostentragung und Kostenfestsetzung |
| § 48 | Befugnisse und Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren |
| § 49 | Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren |
| § 50 | Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof |
| § 51 | Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid |
| § 52 | Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung |
| § 52a | Zuständiger Senat bei dem Oberlandesgericht |
| § 52b | Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof |
| § 53 | Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen; Verordnungsermächtigung |
| § 54 | Überwachung; Mitteilungen; Verordnungsermächtigung |
| § 55 | Bußgeldvorschriften |
| § 56 | Rechtsverordnungen in besonderen Fällen |
| § 57 | (weggefallen) |
| § 58 | Übergangsbestimmungen |
| § 59 | Evaluierung der Regelungen über unlautere Handelspraktiken |
soweit sich deren Tätigkeit auf Agrarerzeugnisse bezieht (Agrarorganisationen),
soweit eine Erstreckung von Vorschriften dieses Gesetzes sachlich gerechtfertigt oder unionsrechtlich zwingend ist.
soweit das jeweilige Erzeugnis in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführt ist;
soweit das jeweilige Erzeugnis in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführt ist;
die Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse gegen Entgelt erwirbt, unabhängig davon, ob dem Erwerbsvorgang ein Kaufvertrag zugrunde liegt;
der oder die Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse gegen Entgelt veräußert, unabhängig davon, ob dem Veräußerungsvorgang ein Kaufvertrag zugrunde liegt.
zu regeln und
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
Der Antrag kann wiederholt gestellt werden.
Die Einbeziehung eines Erzeugnisbereichs nach Satz 1 Nummer 1 darf nur erfolgen, soweit dies zur Verhinderung oder Beseitigung von Nachteilen für die Entwicklung des jeweils betroffenen Erzeugnisbereichs zweckmäßig ist.
werden, soweit es zur Beseitigung des schweren Ungleichgewichts auf den Märkten sachlich gerechtfertigt ist.
enthält.
| Stufe | globaler Jahresumsatz des Lieferanten |
globaler Jahresumsatz des Käufers |
|---|---|---|
| 1 | bis 2 000 000 Euro | über 2 000 000 Euro |
| 2 | über 2 000 000 Euro bis 10 000 000 Euro |
über 10 000 000 Euro |
| 3 | über 10 000 000 Euro bis 50 000 000 Euro |
über 50 000 000 Euro |
| 4 | über 50 000 000 Euro bis 150 000 000 Euro |
über 150 000 000 Euro |
| 5 | über 150 000 000 Euro bis 350 000 000 Euro |
über 350 000 000 Euro |
sofern mindestens eine der beiden Vertragsparteien ihren Sitz in Deutschland hat. Dieser Abschnitt gilt darüber hinaus auch für den Verkauf von Milch- und Fleischprodukten sowie von Obst-, Gemüse- und Gartenbauprodukten einschließlich Kartoffeln durch Lieferanten, die einen Jahresumsatz im jeweiligen Verkaufssegment in Deutschland von höchstens 4 000 000 000 Euro haben, an Käufer, wenn der globale Jahresumsatz des Lieferanten höchstens 15 000 000 000 Euro und nicht mehr als 20 Prozent des globalen Jahresumsatzes des Käufers beträgt.
Wurde eine regelmäßige Lieferung vereinbart, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit Ablauf des vereinbarten Lieferzeitraums, spätestens jedoch einen Monat nach der ersten Lieferung. Käufer und Lieferant können vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 der Zeitpunkt des Zugangs einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung an die Stelle des Zeitpunkts der Lieferung oder des Ablaufs des Lieferzeitraums tritt.
Satz 1 gilt nicht, wenn die nicht verkauften Erzeugnisse mindestens zwölf Monate weiter zum Verkauf geeignet sind.
ist unlauter, es sei denn, diese Handelspraktik wurde zuvor klar und eindeutig, insbesondere auch unter Beachtung des § 16, zwischen Käufer und Lieferant vereinbart.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Vereinbarungen zu Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen.
wenn der Lieferant diese Vereinigung oder den Zusammenschluss mit der Einlegung der Beschwerde beauftragt hat;
In der Beschwerde ist darzulegen, gegen welche der nach § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21 und in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verbotenen Handelspraktiken der Käufer gegenüber dem Lieferanten verstoßen haben soll.
In dem Antrag ist anzugeben, welche Informationen aus der Beschwerde vertraulich zu behandeln sind.
In Verfügungen nach Satz 1 Nummer 2 kann die Durchsetzungsbehörde eine Rückerstattung der aus dem rechtswidrigen Verhalten erwirtschafteten Vorteile anordnen. Die erwirtschafteten Vorteile einschließlich der Zinsvorteile können geschätzt werden. Nach Ablauf der in der Anordnung bestimmten Frist für die Rückerstattung sind die bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Vorteile entsprechend § 288 Absatz 2 und § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht zuständig.
§ 140 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.
zu erlassen.
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder