AgrarGeoSchDG
Ausfertigungsdatum: 11.01.2026
Vollzitat:
“Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9)”
(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 11.1.2026 I Nr. 9 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 16 dieses G am 16.1.2026 in Kraft.
| § 1 | Zweck; Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Zuständigkeiten; Verordnungsermächtigung |
| § 4 | Konkretisierende und ergänzende Bestimmungen zu antragstellenden und allgemeinen Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung |
| § 5 | Anerkannte Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung |
| § 6 | Anerkannte Erzeugervereinigungen in einzelnen Ländern; Verordnungsermächtigung |
| § 7 | Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung |
| § 8 | Einzelerzeuger und Behörden an Stelle von Erzeugervereinigungen; Unterstützung durch öffentliche Stellen; Verordnungsermächtigung |
| § 9 | Öffentliches Register; Verordnungsermächtigung |
| § 10 | Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung |
| § 11 | Prüfung des Eintragungsantrags in der nationalen Phase; Verordnungsermächtigung |
| § 12 | Abschluss der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung |
| § 13 | Nationale Phase des Antrags auf Änderung einer Produktspezifikation; Verordnungsermächtigung |
| § 14 | Standardänderung einer Produktspezifikation; Verordnungsermächtigung |
| § 15 | Löschung einer Schutzbezeichnung; Verordnungsermächtigung |
| § 16 | Einspruch und Mitteilung von Bemerkungen bezüglich Anträgen aus anderen Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten; mitgliedstaatenübergreifender Antrag oder Einspruch; Verordnungsermächtigung |
| § 17 | Verbot der Zuwiderhandlung gegen Schutzvorschriften |
| § 18 | Weitere Schutzvorschriften; Verordnungsermächtigung |
| § 19 | Allgemeine Bestimmungen; Verordnungsermächtigung |
| § 20 | Amtliche Herstellungskontrolle; Verordnungsermächtigung |
| § 21 | Bündlerkontrolle; Verordnungsermächtigung |
| § 22 | Amtliche Marktkontrolle; Verordnungsermächtigung |
| § 23 | Zollamtliche Überwachung; Verordnungsermächtigung |
| § 24 | Mitgliedstaatenübergreifende Kontrolle |
| § 25 | Erlass von Durchführungsbestimmungen; Verordnungsermächtigung |
| § 26 | Verbot der Zuwiderhandlung gegen Schutzvorschriften |
| § 27 | Amtliche Kontrolle; Verordnungsermächtigung |
| § 28 | Behördliche Anordnungen und Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung; Verordnungsermächtigung |
| § 29 | Privatrechtliche Ansprüche bei Verstößen |
| § 30 | Übermittlung und Veröffentlichung von Daten |
| § 31 | Mitteilungen zur Erfüllung von Berichtspflichten; Verordnungsermächtigung |
| § 32 | Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten und gegenüber Drittstaaten |
| § 33 | Abruf, Verarbeitung und Löschung von Daten |
| § 34 | Verhältnis des Agrargeoschutzrechts zu anderweitigem Produktrecht |
| § 35 | Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung |
| § 36 | Verfahren im Rahmen der Genfer Akte; Verordnungsermächtigung |
| § 37 | Auf vergleichbare Schutzbezeichnungen anwendbare Bestimmungen; Verordnungsermächtigung |
| § 38 | Kennzeichenstreitsachen |
| § 39 | Beiziehung eines Patentanwalts |
| § 40 | Bußgeldvorschriften |
| § 41 | Einziehung |
| § 42 | Übertragung der Verordnungsermächtigung durch die Landesregierung |
| § 43 | Geändertes Unionsrecht; Rechtsverordnungen in besonderen Fällen; Verordnungsermächtigung |
| § 44 | Ausschluss abweichenden Landesrechts |
| § 45 | Übergangsbestimmungen |
(vergleichbare Schutzbezeichnungen) ist dieses Gesetz nur anzuwenden, soweit es die Anwendung ausdrücklich anordnet.
Ein Einzelerzeuger, der nicht als Erzeugervereinigung gilt, darf sich nicht als Erzeugervereinigung bezeichnen.
Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
Die in Satz 1 genannten Stellen sind jeweils befugt, die ihnen nach Satz 1 übermittelten Daten zu dem in Satz 1 genannten Zweck zu verarbeiten.
oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 7 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Im Agrarbereich treten an die Stelle der einschlägigen Bestimmungen der DPMA-Verordnung in ihrer bis zum 16. Januar 2026 jeweils geltenden Fassung die entsprechenden Bestimmungen des Weingesetzes und der Weinverordnung in ihrer bis zum 16. Januar 2026 jeweils geltenden Fassung. Auf Verfahren im Sinne des § 36 Absatz 1 und 2 ist im Agrar-, Wein- und Spirituosenbereich Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.