AgrarFrostBeih2024V
Ausfertigungsdatum: 11.11.2024
Vollzitat:
“Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024 vom 11. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 352), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 115) geändert worden ist”
| Die V tritt gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 idF d. Art. 2 V v. 15.4.2025 I Nr. 115 mit Ablauf d. 31.12.2026 außer Kraft | |
| Stand: | Geändert durch Art. 2 V v. 15.4.2025 I Nr. 115 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 15.11.2024 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 10 Abs. 2 F. 15.4.2025 +++)
Für die Berechnung der frosteinbruchsbedingten Verringerung der Erzeugung im Schadjahr gegenüber der durchschnittlichen Erzeugung hat die zuständige Landesstelle als durchschnittliche Erzeugung den durchschnittlichen flächengebundenen Naturalertrag oder den durchschnittlichen Wert der flächengebundenen Erzeugung in Erlösen zugrunde zu legen, der
(Basiszeitraum) erzielt wurde.
Die zuständige Landesstelle kann zusätzliche Angaben sowie Nachweise verlangen, soweit dies zur Entscheidung über einen Antrag erforderlich ist.
Der Hektarerlös nach Nummer 2 ist vom Hektarerlös nach Nummer 1 zu subtrahieren. Die Differenz ist mit der Anbaufläche nach Nummer 3 zu multiplizieren. Der Schaden kann auch auf Basis von Durchschnitts- oder regionalen Referenzwerten berechnet werden.
Fordert eine der in Satz 1 genannten Behörden ein antragstellendes Unternehmen schriftlich oder elektronisch auf, Auskünfte zu erteilen oder Belege einzureichen, so können die Auskünfte oder Belege schriftlich oder elektronisch übermittelt werden.
Betreibt ein Unternehmen sowohl Obst- als auch Weinbau, ist für die Zuordnung nach Nummer 2 ausschlaggebend, in welchem Sektor der höhere Schaden entstanden ist.