AgrarErzAnpBeihV
Ausfertigungsdatum: 27.07.2022
Vollzitat:
“Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung vom 27. Juli 2022 (BAnz AT 27.07.2022 V1), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 7) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 3 V v. 4.1.2023 I Nr. 7 mWv 12.1.2023 |
| Die V tritt gem. § 9 Abs. 2 dieser V idF d. Art. 3 V v. 4.1.2023 I Nr. 7 mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 28.7.2022 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 9 Abs. 2 F. ab 12.1.2023 +++)
Für die Feststellungen nach Satz 1 Nummer 1 werden das Unternehmen betreffende Änderungen berücksichtigt, die
Die Kürzung nach Satz 1 Nummer 2 schließt Kürzungen in Folge von Sanktionen ein.
Für die Feststellung der Anbaufläche und des Tierbestands zum 22. März 2022 werden das Unternehmen betreffende Änderungen berücksichtigt, die
Sofern die Anbaufläche oder der Tierbestand nach den Sätzen 1 und 2 höher ist als die Anbaufläche oder der Tierbestand, die oder der im Rahmen einer Kontrolle nachträglich für den Stichtag 22. März 2022 festgestellt wird, sind die nachträglich festgestellte Anbaufläche und der nachträglich festgestellte Tierbestand maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Beihilfe.
Satz 1 gilt entsprechend für Kontrollen durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bei den nach § 2 Beihilfeberechtigten im Rahmen der Durchführung der Beihilfegewährung. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die nach § 2 Beihilfeberechtigten verpflichtet, die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, sofern eine der in Satz 1 genannten Behörden dies verlangt. Die nach § 2 Beihilfeberechtigten haben die Ausdrucke auf eigene Kosten zu erstellen.