AGGrenzg NL
Ausfertigungsdatum: 21.10.1980
Vollzitat:
“Ausführungsgesetz Grenzgänger Niederlande in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1986 (BGBl. I S. 321), das zuletzt durch Artikel 13 vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 24.2.1986 I 321, |
| zuletzt geändert durch Art. 13 v. 11.10.1995 I 1250 |
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(+++ Textnachweis ab: 25.10.1980 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 8 +++)
ist für die Anwendung des Absatzes 1 Voraussetzung, daß die Summe der Einkünfte beider Ehegatten mindestens zu 90 vom Hundert in der Bundesrepublik Deutschland der Einkommensteuer unterliegt. § 10 Abs. 3, § 10c Abs. 4, § 32 Abs. 6 Satz 2 und § 32a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
sind auch § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 6, Abs. 2 und 3 sowie §§ 4, 5 Satz 2 dieses Gesetzes anzuwenden. § 33b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ist auch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen in der Person des Ehegatten gegeben sind und der Ehegatte den Wohnsitz im Königreich der Niederlande hat. § 46 des Einkommensteuergesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die von dem beschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten in der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und die davon einbehaltene Lohnsteuer einzubeziehen sind. Abweichend von § 39 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist für die Eintragung der Steuerklassen III und IV das Finanzamt zuständig.